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   BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14   

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https://dejure.org/2014,44952
BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14 (https://dejure.org/2014,44952)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - IX ZB 34/14 (https://dejure.org/2014,44952)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14 (https://dejure.org/2014,44952)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Halbs 1 InsO
    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei beabsichtigter Weiterverfolgung des Eröffnungsantrages nach Ausgleich der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 ZPO, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO, § 17 InsO, § 266a StGB, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 14 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO, § 14 Abs. 1 InsO, § 21 InsO, § 14 Abs. 2 InsO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 577 Abs. 4 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bzgl. Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers nach Ausgleich seiner Forderung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Insolvenzeröffnungsgrunds nach Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • zvi-online.de

    InsO § 14 Abs. 1 Satz 2
    Zur Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Insolvenzeröffnungsgrunds nach Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • rewis.io

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei beabsichtigter Weiterverfolgung des Eröffnungsantrages nach Ausgleich der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Weiterverfolgung eines Insolvenzantrags nach Forderungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bzgl. Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers nach Ausgleich seiner Forderung

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei beabsichtigter Weiterverfolgung des Eröffnungsantrages nach Ausgleich der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzantrag: Glaubhaftmachung fortbestehender Zahlungsunfähigkeit nach Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzeröffnung auf Gläubigerantrag - trotz erfüllter Forderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gläubiger kann Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft zu machen haben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Weiterverfolgung des Insolvenzeröffnungsantrags nach Ausgleich der Gläubigerforderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gläubiger kann Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft zu machen haben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds nach Ausgleich der Forderung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz erfüllter Forderung Insolvenzeröffnung auf Gläubigerantrag

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzeröffnungsgrundes

  • kanzlei-nickert.de (Entscheidungsbesprechung)

    Glaubhaftmachung eines Insolvenzeröffnungsgrundes, wenn die Forderung des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ausgeglichen wird

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Eröffnungsantrag und Rechtsbehelfe
    Gläubigerantrag
    Antragstellung nach § 14 Abs. 1 InsO
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1388
  • ZIP 2015, 329
  • MDR 2015, 423
  • NZI 2015, 220
  • WM 2015, 291
  • DB 2015, 303
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Grundsätzlich kann die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes durch die Glaubhaftmachung von Indizien erfolgen, die einzeln oder in ihrer Zusammenschau nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen des Eröffnungsgrundes erlauben (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 14 Rn. 74 mwN).

    Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO kann, wie auch das Beschwerdegericht erkannt hat, eine starke Indizwirkung von der mindestens sechsmonatigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgehen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, aaO § 14 Rn. 77 mwN).

    Grundlage dieser Indizwirkung ist die Annahme, dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt beglichen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO).

    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).

    Dieser im Recht der Insolvenzanfechtung anerkannte Grundsatz findet aufgrund der gebotenen einheitlichen Betrachtung des Begriffes der Zahlungsunfähigkeit auch im Eröffnungsverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; MünchKomm-InsO/Eilenberger, aaO § 17 Rn. 32; Kayser, ZIP 2013, 1353, 1354).

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Dieser habe in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (IX ZB 256/11, WM 2013, 1033) zwar ausgeführt, dass grundsätzlich eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit fortwirke und nur entfalle, wenn der Schuldner die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen habe.

    Grundsätzlich kann die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes durch die Glaubhaftmachung von Indizien erfolgen, die einzeln oder in ihrer Zusammenschau nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen des Eröffnungsgrundes erlauben (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 14 Rn. 74 mwN).

    Diese als Ausnahme einer trotz Erfüllung der den Eröffnungsantrag stützenden Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis und eines hierdurch veränderten Rechtsschutzbedürfnisses zu verstehende Vorschrift erfordert eine Prüfung im Einzelfall, ob die mit Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes auch nach Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortwirkt oder der Gläubiger den Eröffnungsgrund erneut glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO Rn. 6 ff).

    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO kann, wie auch das Beschwerdegericht erkannt hat, eine starke Indizwirkung von der mindestens sechsmonatigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgehen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, aaO § 14 Rn. 77 mwN).

    Hat ein Schuldner weitere Gläubiger, kann von Bedeutung sein, dass solche Schuldner nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter dem Druck des Insolvenzantrages bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen und hierdurch ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 190; MünchKomm-InsO/Eilenberger, aaO § 17 Rn. 35).

    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Ist ein Schuldner gewerblich tätig, kann dies dafür sprechen, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 111 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 86; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15).

    Verschärfte man einerseits im Eröffnungsverfahren die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dieser Gläubiger, indem man ihnen verwehrte, sich im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Fortwirkung der glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit zu berufen, und belegt man sie andererseits im Rahmen der Insolvenzanfechtung in ihrer Rolle als Anfechtungsgegner mit der Darlegungs- und Beweislast für einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; Kayser, WM 2013, 293, 300), führte dies zu einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der Sozialversicherungsträger und des Fiskus als öffentliche Gläubiger, deren Rolle im Insolvenzverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gerade gestärkt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 17/3030 S. 23, 42).

    Ist die Zahlungsunfähigkeit, wie von § 14 Abs. 1 InsO gefordert, lediglich glaubhaft gemacht und damit überwiegend wahrscheinlich, kann der Grundsatz der fortdauernden Zahlungsunfähigkeit nicht schematisch in der Weise angewandt werden, dass die Glaubhaftmachung Bestand hat, bis der Schuldner (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 17 Rn. 45) die Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen darlegt und glaubhaft macht.

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Ist ein Schuldner gewerblich tätig, kann dies dafür sprechen, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 111 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 86; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15).

    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht unter Aufhebung auch von dessen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Das fortdauernde Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei der Gläubigerin daraus, dass die Schuldnerin weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt und die Gläubigerin es als Sozialversicherungsträgerin nicht verhindern kann, weitere Forderungen gegen die Schuldnerin zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7 f).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    Ist ein Schuldner gewerblich tätig, kann dies dafür sprechen, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 111 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 86; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 16; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    bb) Ein Eröffnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn sein Vorliegen nach dem Vortrag des Gläubigers überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 141 f mwN).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14
    dd) Im Rahmen der nach dem Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, kann schließlich dem Grundsatz Bedeutung zukommen, wonach eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO S. 109; vom 20. November 2001, aaO S. 188; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 8; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24; Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, WM 2013, 1033 Rn. 12).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07

    Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 284/11

    Unzulässigkeit eines Eröffnungsantrags infolge der Gegenglaubhaftmachung eines

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Sie musste nur damit rechnen, weil der Schuldner gewerblich tätig war, dass weitere Gläubiger mit offenen Forderungen vorhanden waren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, NZI 2012, 963 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 42; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, NZI 2015, 220 Rn. 11).
  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom

    Bei dem Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO kann eine starke Indizwirkung von der mindestens sechsmonatigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgehen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, WM 2015, 291 Rn. 6, 10 mwN).
  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muss der Gläubiger im Falle der Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft machen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013, IX ZB 256/11, DB 2013, 1297; vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Allerdings setzt die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit auch nach der Auffassung des BGH nicht stets voraus, dass der Gläubiger neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Für die Beurteilung, ob nach dem Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, können vielmehr u.a. die näheren Umstände des jetzt gestellten oder eines vorangegangenen Insolvenzantrags von Bedeutung sein, ferner die Art und der Umfang der Forderung des Gläubigers, die Dauer des Zahlungsrückstands und die Umstände des Forderungsausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    (3) Ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 2 ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass er es als Steuergläubiger nicht verhindern könnte, weitere Forderungen gegen den Schuldner zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7 f; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, WM 2015, 291 Rn. 15).
  • FG Düsseldorf, 31.10.2018 - 13 V 2883/18

    Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des FA - Regelungsanordnung -

    Die Vorschrift sei als Ausnahme einer trotz Erfüllung der den Eröffnungsantrag stützenden Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis und eines hierdurch veränderten Rechtsschutzbedürfnisses zu verstehen und erfordere eine Prüfung im Einzelfall, ob die mit Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes auch nach Erfüllung der den Antrag stützenden Forderung fortwirke oder der Gläubiger den Eröffnungsgrund erneut glaubhaft machen müsse (vgl. BGH-Beschlüsse vom 11.4.2013 IX B 256/11, DB 2013, 1297; vom 18.12.2014 IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Allerdings setzt die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit auch nach der Auffassung des BGH nicht stets voraus, dass der Gläubiger neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen (vgl. BGH-Beschluss vom 18.12.2014 IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Für die Beurteilung, ob nach dem Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, können vielmehr u.a. die näheren Umstände des jetzt gestellten oder eines vorangegangenen Insolvenzantrags von Bedeutung sein, ferner die Art und der Umfang der Forderung des Gläubigers, die Dauer des Zahlungsrückstands und die Umstände des Forderungsausgleichs (vgl. BGH-Beschluss vom 18.12.2014 IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

    Darüber hinaus kann dem Grundsatz Bedeutung zukommen, dass eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (vgl. - auch zu den Einschränkungen - BGH-Beschluss vom 18.12.2014 IX ZB 34/14, DB 2015, 303).

  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Das gesetzgeberische Ziel, der Problematik mehrfach aufeinander folgender, jeweils durch gezielte Zahlungen des Schuldners erledigter Eröffnungsanträge zu begegnen und eine Verzögerung der Verfahrenseröffnung mit der regelmäßigen Folge von reduzierten Insolvenzmassen, verminderten Sanierungschancen und erheblichen Anfechtungsschäden der beteiligten Gläubiger zu verhindern, könnte schwerlich erreicht werden, wenn der Gläubiger eine weiterhin bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur durch neuen Tatsachenvortrag glaubhaft machen könnte (BGH v. 18.12.2014, IX ZB 34/14).
  • LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19
    Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Trotz der BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, besteht Unklarheit darüber, welche Indizien für einen unzulässigen Druckantrag sprechen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass ein Eröffnungsgrund wegfällt und mithin ein einmal gestellter Insolvenzantrag unzulässig wird.

  • AG Göttingen, 09.01.2018 - 74 IN 210/17

    Zu den Möglichkeiten eines antragstellenden Gläubigers nach Begleichung der

    Zudem kommt der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit zu (BGH ZInsO 2013, 1087 mit krit. Anm. Beth ZinsO 2013, 1680), wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (BGH ZInsO 2015, 301 mit kritischer Anmerkung Laroche ZInsO 2015, 2337, 2338 f.).
  • AG Köln, 07.08.2019 - 71 IN 44/19
    "Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben.[...] Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (BGH, IX ZB 34/14 und IX ZB 18/12).
  • AG Mönchengladbach, 31.03.2015 - 32 IN 114/14

    Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen

    Der von der Antragstellerin vorgetragene Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist auch glaubhaft gemacht, da sein Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, wie sich aus den näheren Umständen des letzten Vorverfahrens 32 IN 8/14 ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 34/14).
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