Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.06.2015

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14   

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https://dejure.org/2015,11055
BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,11055)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,11055)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,11055)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850c Abs 4 ZPO, § 36 Abs 4 InsO
    Insolvenzverfahren: Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens

  • IWW

    § 850c ZPO, § ... 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 850c Abs. 4 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 850c Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eigener Einkünfte Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berechnung des Pfändungsfreibetrags des unterhaltspflichtigen Schuldners unter Abzug des von anderen Pflichtigen gewährten Naturalunterhalts

  • zvi-online.de

    ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4
    Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Abzug des von anderen Unterhaltspflichtigen gewährten Naturalunterhalts

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens

  • ra.de
  • www.bremer-inkasso.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4
    Berücksichtigung eigener Einkünfte Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändungsfreibeträge bei Unterhaltspflichten - und der vom anderen Elternteil bezogene Naturalunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vom anderen Elternteil gewährter Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vom anderen Elternteil gewährter Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu § 850c Absatz 4 ZPO: Naturalunterhalt ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei Pfändung des Arbeitseinkommen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei Berechnung des unpfändbaren Einkommens des unterhaltsverpflichteten Schuldners

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutz nur bei Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Vom Ehegatten empfangener Naturalunterhalt als Einkommen der unterhaltsberechtigten Kinder

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung des dem Unterhaltsberechtigten gewährten Naturalunterhalts bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten in dessen Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1409
  • MDR 2015, 797
  • NZI 2015, 561
  • FamRZ 2015, 1104
  • FamRZ 2015, 1186
  • WM 2015, 1063
  • DB 2015, 2147
  • Rpfleger 2015, 656
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 211/08

    Von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlter Barunterhalt als "eigene Einkunft"

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt aus der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2009 (IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10) nichts Gegenteiliges.

    Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 8).

    Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10).

    Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 7 und 10; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850c Rn. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rn. 12; Ahrens, NZI 2009, 423 f; jeweils mwN).

    a) Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden.

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
    Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10).

    a) Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden.

  • LG Ansbach, 25.08.2009 - 4 T 709/08

    Zwangsvollstreckung: Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens bei Wahl der

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
    Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
    Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598; vgl. auch Graba/Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14
    aa) Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., Vor §§ 1601 ff Rn. 3; Scholz, FamRZ 1994, 1314, 1315).
  • BGH, 19.12.2019 - IX ZB 83/18

    Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und

    Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 5).

    Es hat weiter gemeint, dass der Bedarf durch monatlichen Naturalunterhalt der Mutter in Höhe von 74, 37 EUR gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 10).

  • LG Wuppertal, 14.04.2023 - 16 T 69/22
    Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zu zählen (BGH WM 2020, 288; BGH NZI 2015, 561).

    Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss (vgl. BGH Urt. v. 16.04.2015 - IX ZB 41/14).

    Wenn der andere Elternteil aber über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (vgl. BGH WM 2020, 288; BGH NZI 2015, 561).

    Gemessen hieran können die von den Kindsmüttern gegenüber den Töchtern des Schuldners erbrachten Leistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO als eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Kinder bedarfsmindernd berücksichtigt werden, auch wenn die ausschließliche Betreuung der Kinder durch die Mütter erfolgt (vgl. BGH NZI 2015, 561; LG Leipzig JurBüro 2015, 269; LG Stralsund JurBüro 2016, 491; AG Syke JurBüro 2017, 204).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2015 - IX ZB 41/14 lässt sich - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen - dass die unter 1. genannten Grundsätze nicht auf getrenntlebende Elternteile, bei denen das Kind im Rahmen des sog. Residenzmodells seinen Lebensmittelpunkt im Hause eines Elternteils hat, übertragen werden können.

  • BGH, 15.03.2023 - VII ZB 68/21

    Anspruch des einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind

    Dem entspricht es, dass der einem minderjährigen Kind gewährte Naturalunterhalt als Einkommen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags gemäß § 850c Abs. 6 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 83/18 Rn. 11, MDR 2020, 370; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 Rn. 6, MDR 2015, 797).
  • LG Düsseldorf, 16.03.2017 - 25 T 143/17
    Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101).

    In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 m.w.N.).

    Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101; Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598).

  • LG Münster, 24.06.2019 - 5 T 323/19
    Unterhaltsleistungen, die ein Unterhaltsberechtigter vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO, denn das, was der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 16.4.2015, IX ZB 41/14 (zu Bar- und Naturalunterhalt), Beck"scher Online-Kommentar § 850c ZPO Rd. 27, auch LG Hildesheim, Beschluss vom 18.10.2018, 5 T 97/18, juris).
  • AG Wuppertal, 01.12.2017 - 44 M 7104/17

    Berücksichtigung des Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des

    Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14).
  • AG Wilhelmshaven, 26.06.2018 - 14 M 1752/17

    Anspruch eines Leasingunternehmens auf Ersatz von Anwaltskosten für die

    Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2015 zählt Naturalunterhalt zu den eigenen Einkünften einer unterhaltsberechtigten Person; BGH vom 16.04.2015, IX ZB 41/14.
  • LG Stralsund, 22.03.2016 - 8 T 49/16

    Berücksichtigung eines Kindes des Schuldners zur Hälfte bei der Berechnung des

    Diese Naturalunterhaltsleistungen sind ebenso wie Unterhaltszahlungen eines anderen Unterhaltsverpflichteten nach § 850c Abs. 4 ZPO als eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzusehen (Vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZB 41/14 , FamRZ 2015, 1104 ; LG Leipzig, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 7 T 841/14 jeweils m.w.N.).
  • AG Straubing, 06.08.2020 - 1 M 733/20

    Festsetzung des unpfändbaren Betrags bei anteiliger Unterhaltspflicht

    Zwischen der Art der Unterhaltsgewährung gibt es keinen sachlichen Grund zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, AZ: IX ZB 41/14).
  • LG Leipzig, 18.07.2018 - 7 T 378/18
    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind gesetzliche Unterhaltsansprüche, die dadurch erfüllt werden, dass dem Unterhaltsberechtigten durch den Unterhaltsverpflichteten Naturalunterhalt gewährt wird, "eigene Einkünfte« des Unterhaltsberechtigten (vgl. BGH , Beschl. v. 16.04.2015 - IX ZB 41/14, juris; LG Leipzig, Beschl. v. 11.02.2015 - 7 T 841/14, juris; AG Ulm, JB 2003, 216; LG Ansbach, JB 2010, 50; Stöber, in: Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 850c Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1060; a.A. LG Bayreuth, MDR 1994, 621).
  • AG Wilhelmshaven, 26.06.2018 - 14 M 1752/18

    Umfang der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten im Rahmen der

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2015 - IX ZB 41/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17378
BGH, 30.06.2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,17378)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,17378)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - IX ZB 41/14 (https://dejure.org/2015,17378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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