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   BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90   

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https://dejure.org/1990,3059
BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90 (https://dejure.org/1990,3059)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - IX ZB 41/90 (https://dejure.org/1990,3059)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - IX ZB 41/90 (https://dejure.org/1990,3059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 519 Abs. 2 § 519b
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht über Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift bei Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Eingangsdatum - Berufungsschrift - Rückfrage bei Gericht - Zeitpunkt des Eingangs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1988 - X ZB 4/88

    Wiedereinsetzungsantrag - Glaubhaftmachung - Sachdarstellung

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Derartige eidesstattliche Erklärungen reichen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 ; v. 26. Mai 1988 - X ZB 4/88, VersR 1988, 860).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZB 81/85

    Zeitpunkt des Eingangs einer Berufungsschrift - Gemeinsame Annahmestelle -

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Da das Berufungsgericht nicht - wie das häufig geschieht - das genaue Eingangsdatum von sich aus mitgeteilt hatte, hätte Rechtsanwalt Sch. dieses Datum bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts erfragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1985 - IX ZB 81/85, VersR 1985, 1164, 1165; v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, NJW 1988, 568 ).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Derartige eidesstattliche Erklärungen reichen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 ; v. 26. Mai 1988 - X ZB 4/88, VersR 1988, 860).
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83

    Prozeßvertreter - Angestellter des Bevollmächtigten - SelbständigeBearbeitung

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Als Bevollmächtigter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1984 - III ZR 33/83, VersR 1984, 443).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Da das Berufungsgericht nicht - wie das häufig geschieht - das genaue Eingangsdatum von sich aus mitgeteilt hatte, hätte Rechtsanwalt Sch. dieses Datum bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts erfragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1985 - IX ZB 81/85, VersR 1985, 1164, 1165; v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, NJW 1988, 568 ).
  • KG, 07.03.1973 - 22 U 2348/72
    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZB 41/90
    Auch wenn Rechtsanwalt Sch. die mit der Sache befaßte Anwaltsgehilfin angewiesen hatte, die Berufungsschrift auf den normalen Postweg zu versenden, durfte er ohne Rückfrage bei Gericht nicht davon ausgehen, daß die Rechtsmittelschrift erst am folgenden Tag bei Gericht eingehen werde (a.A. KG VersR 1973, 665, 666).
  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 5/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

    Von einer über den 20. Januar 1992 hinausreichenden Begründungsfrist durfte der Prozeßbevollmächtigte nur ausgehen, wenn er sich über den Fristablauf in einer jede Ungewißheit ausschließenden Weise vergewissert hatte (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZB 41/90 = VersR 1991, 121; vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585 f).

    Es geschieht nicht selten, daß das Berufungsgericht nicht von sich aus das genaue Eingangsdatum mitteilt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2007 - 14 U 158/05

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Pflicht zur Überprüfung von Mandantenangaben

    Auch wenn ein Rechtsanwalt eine Anwaltsgehilfin beauftragt, die Berufungsschrift auf dem normalen Postweg zu versenden, darf er ohne Rückfrage bei Gericht nicht davon ausgehen, daß die Rechtsmittelschrift erst am folgenden Tag bei Gericht eingehen werde, sondern muß damit rechnen, daß seine Anweisung vergessen und die von den Bürokräften etwa als eilig eingestufte Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zum Gericht befördert wird, so daß die Berufungsbegründungsfrist nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. einen Tag früher abläuft, als von dem Anwalt unter Zugrundelegung einer Postlaufzeit von einem Tag angenommen (BGH, VersR 1991, 121).
  • BGH, 17.11.1999 - IV ZB 18/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung eines

    Anerkannt ist darüber hinaus, daß ein Rechtsanwalt im Falle der Ausnutzung einer Frist insgesamt gehalten ist, sich in einer jede Ungewißheit ausschließenden Weise über das Ende dieser Frist zu vergewissern (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZB 41/90 - VersR 1991, 121).
  • BGH, 23.02.1994 - IV ZB 27/93

    Sofortige Beschwerde - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Denn ihr oblag es - wollte sie die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tage ausnutzen - sich in einer jede Ungewißheit ausschließenden Weise zu vergewissern, wann die Rechtsmittelschrift bei Gericht eingegangen war (BGH, Beschluß vom 17.05.1990 - IX ZB 41/90 - VersR 1991, 121).
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