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   BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00   

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BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00 (https://dejure.org/2000,4532)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - IX ZB 47/00 (https://dejure.org/2000,4532)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 (https://dejure.org/2000,4532)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 572
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die verklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben erörterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 17).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 m.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778; BVerfGE 71, 202, 204 f).
  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann zur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387).
  • BGH, 19.05.1983 - V ZB 14/83

    Zulässigkeit einer Berufung ohne Hervorgehen eines Namens des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778; BVerfGE 71, 202, 204 f).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann zur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387).
  • BAG, 04.07.1973 - 1 AZB 12/73

    Rechtsmittelschrift - Notwendiger Inhalt - Parteirollen - Ladungsfähige

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00
    Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 m.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950).
  • BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift;

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.).

    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittelführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).

  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.).

    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittelführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).

  • BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klägerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572).

    c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingelegten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten Parteien Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572).

  • LAG Hamm, 15.04.2005 - 10 TaBV 101/04

    Bestimmte Parteibezeichnung bei Beschwerde im arbeitsgerichtlichen

    Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).

    Unabhängig von einer solchen Übung könnte zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen werden, wenn der Berufungs- (Beschwerde-)führer der Kläger (Antragsteller) ist; denn der Kläger (Antragsteller) als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluss vom 19.05.1983 - VersR 1983, 778, BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572; Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 Rz. 30 a).

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