Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.08.2013

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   BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12   

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BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22234)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22234)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22234)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 InsO, § 850c ZPO, § 850f ZPO, § 850k ZPO, § 53 JVollzIIIGB BW 2009
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg: Pfändbarkeit von Eigengeld

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit von Eigengeld aus Gutschriften von Arbeitsentgelt des arbeitspflichtigen Strafgefangenen

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 36 Abs. 1; ZPO §§ 765a, 850c, 850f, 850k
    Eigengeld eines inhaftierten Schuldners als Bestandteil der Insolvenzmasse

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg: Pfändbarkeit von Eigengeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVollzGB BW § 63 Abs. 2
    Pfändbarkeit von Eigengeld aus Gutschriften von Arbeitsentgelt des arbeitspflichtigen Strafgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigengeld von Strafgefangenen ist pfändbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigengeldguthaben eines Strafgefangenen ist pfändbar

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigengeld von Strafgefangenen in voller Höhe pfändbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung: Eigengeld von Häftlingen pfändbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung: Eigengeld von Häftlingen pfändbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eigengeldanteil des insolventen Strafgefangenen ist in vollem Umfange pfändbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Normale Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO gelten nicht im Gefängnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung: Eigengeld von Häftlingen pfändbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pfändung des Eigengelds von Strafgefangenen zulässig - Keine Anwendung der Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850c, 850f, 850k ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3312
  • MDR 2013, 1248
  • NZI 2013, 940
  • FamRZ 2013, 1734
  • WM 2013, 1752
  • Rpfleger 2014, 39
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12
    Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGH, 16. Juli 2004, IXa ZB 287/03, BGHZ 160, 112).

    Denn der Anspruch des Strafgefangenen ist auf Gutschrift und nicht auf Barauszahlung gerichtet (§ 49 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 3 JVollzGB BW III; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, BGHZ 160, 112, 114, 116; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 43 Rn. 1).

    Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, weil § 850k Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO verweist, die weder mittelbar noch unmittelbar Anwendung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, aaO S. 115 zu § 850k ZPO idF vom 28. Februar 1978; Laroche, VIA 2013, 38, 39 aE).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08

    Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12
    Diese Vorschrift findet zwar grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 17 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93 Rn. 5).

    Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 765a ZPO kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 20).

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 120/10

    Vollstreckungsschutzantrag im Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für das

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12
    Diese Vorschrift findet zwar grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 17 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93 Rn. 5).

    Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 9).

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12
    Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse darf er gemäß § 53 Abs. 2 JVollzGB BW III monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als nach überwiegender Meinung unpfändbares (§ 35 Abs. 1 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB; BFH, JurBüro 2004, 495, 496; Heyer, NZI 2010, 81, 83; Ahrens, NJW-Spezial 2011, 725; offen gelassen BGH, aaO S. 119) Hausgeld verwenden.
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 240/14

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen;

    Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2013, IX ZB 50/12, NJW 2013, 3312).

    Dieser nach überwiegender Meinung unpfändbare (vgl. BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 - NJW 2013, 3312 Rn. 14 mwN) Teil seiner Einkünfte steht grundsätzlich zu seiner freien Verfügung und ist jedenfalls dann, wenn der Gefangene - wie hier - über keine anderen finanziellen Mittel als das Arbeitsentgelt verfügt, nicht für den Unterhalt einzusetzen.

    Der Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des gutgeschriebenen Eigengeldes ist - vom Ausnahmefall abgesehen, dass das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig gebildet ist (§ 52 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB BW III) - in vollem Umfang pfändbar, die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind nicht anwendbar (BGH Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 - NJW 2013, 3312 Rn. 8 ff. mwN; vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03 - FamRZ 2004, 1717 ff. und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715 f.).

    § 850 k ZPO findet keine Anwendung, weil die kontoführende Stelle, die das Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 - NJW 2013, 3312 Rn. 13, 17; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03 - FamRZ 2004, 1717, 1718 und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715).

    Sein Lebensunterhalt ist ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld gedeckt (BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 - NJW 2013, 3312 Rn. 14; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03 - FamRZ 2004, 1717, 1718 f. und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715 f.).

  • LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17

    Räumungsvollstreckung: Angriffsrichtung eines Vollstreckungsschutzantrags;

    Vielmehr bedeutet die gesetzliche Wendung "mit den guten Sitten nicht vereinbar", dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH NJW 2013, 3312; MDR 2011, 195; LG Hannover NZM 2015, 170).
  • BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17

    Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst

    Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12, ZInsO 2013, 1845 Rn. 18 f; vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16, ZInsO 2017, 2429 Rn. 11).
  • VG Karlsruhe, 26.04.2019 - 3 K 11231/18

    Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

    Dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO auf das aus Arbeitsbezügen gebildete Eigengeld von Strafgefangenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein sollen (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 287/03 -, juris Rn. 7, 13; Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 50/12 -, juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VII R 24/02 -, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389, Rn. 8), beeinflusst die Pfändungsfreiheit des als Sozialhilfe gewährten Geldanspruchs von Untersuchungshäftlingen dagegen nicht.
  • LG Stuttgart, 17.11.2020 - 19 T 294/20

    Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren

    So bedeutet die gesetzliche Wendung " mit den guten Sitten nicht vereinbar ", dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12; Beschluss vom 02. Dezember 2010 - IX ZB 120/10; LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; LG Hannover, Beschluss vom 12. November 2014 - 8 T 46/14).
  • LG Münster, 29.11.2016 - 5 T 758/16

    Antrag des inhaftierten Schuldners auf Freigabe eines Betrages vom Überbrückungs-

    Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld - auch in der Insolvenz - keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14).

    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 120/10; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12).

  • OLG Koblenz, 02.03.2020 - 4 Ws 22/20

    Kein Anspruch auf Bildung von Eingliederungsgeld in der Insolvenz; Keine Pfändung

    Von der dem Strafgefangenen nach § 65 LJVollzG zu gewährenden Vergütung ist ein Betrag iHv von 3/7 als - nach überwiegender Meinung unpfändbares (vgl. BGH Beschluss vom 20. Juni 2013, Az IX ZB 50/12 in NJW 2013, 3312 mwN) - Hausgeld des Strafgefangenen einzuordnen, § 69 Abs. 1 LJVollzG.

    Nach höchstrichterlicher ständiger Rechtsprechung finden auf die weiteren 4/7 des Eigengelds (abzüglich etwaiger Haftkostenbeiträge), die aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet werden, die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850 k ZPO nämlich gerade keine Anwendung (BGH in NJW 2013, 3312 und Beschluss vom 1. Juli 2015, Az XII ZB 240/14 in BeckRS 20153 12479), so dass diese für den Gefangenen nicht im obigen Sinne frei verfügbar sind.

  • OLG Koblenz, 08.05.2014 - 7 UF 844/13

    Kindesunterhalt: Heranziehung des Einkommens eines Strafgefangenen zur Erfüllung

    Da das Eigengeld dem Pfändungsschutz des § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG, nicht jedoch den §§ 850 ff ZPO unterliegt (BGH, NJW 2013, 3312), wäre eine Pfändung durch die Justizkasse ohne Erfolg geblieben, da ein Betrag in Höhe des Überbrückungsgeldes unpfändbar ist und infolge der Unterhaltszahlungen dieser Betrag nicht überschritten worden wäre (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2004, 1717).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2014 - 3 UF 291/13

    Umfang der Pfändbarkeit von Bezügen eines Strafgefangenen aufgrund von

    Der BGH (NJW 2013, 3312) hat es zur Frage der Pfändbarkeit des Eigengeldes ausdrücklich abgelehnt, die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO direkt oder entsprechend anzuwenden.
  • LG Freiburg, 13.02.2023 - 3 T 67/22

    Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO auf das Eigengeld des in

    All dies ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 -, Rn. 7, juris; BGH, NJW 2013, 3312 Rn. 8 und 11, dort auch zur Gesetzgebungskompetenz des Landes nach dem GG).

    Zudem nimmt § 850k ZPO die Pfändungsfreigrenzen von § 850c ZPO in Bezug, der aber gerade unanwendbar ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3312 Rn. 17).

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   BGH, 06.08.2013 - IX ZB 50/12   

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https://dejure.org/2013,22235
BGH, 06.08.2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22235)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22235)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2013 - IX ZB 50/12 (https://dejure.org/2013,22235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • bista.de (Kurzinformation)

    Pfändungsfreigrenzen gelten nicht im Gefängnis

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