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   BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05   

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BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05 (https://dejure.org/2008,1530)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2008 - IX ZB 63/05 (https://dejure.org/2008,1530)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 (https://dejure.org/2008,1530)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1154 (Ls.)
  • ZIP 2008, 976
  • MDR 2008, 883
  • NZI 2008, 17
  • NZI 2008, 361
  • WM 2008, 989
  • BB 2008, 1125
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt.

    Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte Neuruppin, Braunschweig, Dresden und Hamburg hatten ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Insolvenzverwalters hierdurch nicht gedeckt wurde (BGHZ 157, 282, 291 ff).

    Deshalb muss für massearme Verfahren in der nach § 65 InsO zu erlassenden Verordnung eine Mindestvergütung vorgesehen werden, die für Verfahren dieser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291).

    Nicht für jedes, wohl aber für den Durchschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff).

    Zu den Vergütungssätzen des § 19 ZwVwV, die auch der Senat bei masselosen Verfahren für angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Vergütung von 1.675 EUR.

    Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293).

    Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282, 288; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 129/05

    Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters für die Übertragung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO aufgetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440, 442 m.w.Nachw.).

    Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282, 288; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO).

    Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen müssen (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO).

  • AG Hamburg, 21.02.2005 - 68c IK 91/04

    Bestimmung zum Treuhänder durch Eröffnungsbeschluss; Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    Die für den Arbeitsaufwand erhebliche Größe der Kooperationsbereitschaft des Schuldners (vgl. AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 259) ist dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine messbare Größe, die einer pauschalierenden Festsetzung der Mindestvergütung zugrunde gelegt werden könnte.

    dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgesehene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach in Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durchschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6, 57 und ein durchschnittlicher Bearbeitungsaufwand von 6 Stunden für den Treuhänder und 10 Stunden für den Sachbearbeiter ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen.

    Gleichwohl sei eine Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht ersichtlich (vgl. auch AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258, je zur Problematik bei § 13 Abs. 1 InsVV).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 222/03

    Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen vorzunehmender Zustellungen;

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO aufgetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440, 442 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 46/03

    Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt.
  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 700/05

    Verfassungsmäßigkeit der "alten" Mindestvergütung für vor dem 1. 1. 2004 in

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
    a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Deshalb sind der über § 270a Abs. 1 Satz 2, § 270b Abs. 2 Satz 1, § 274 Abs. 1 InsO entsprechend für den Sachwalter anwendbare § 63 Abs. 1 InsO sowie § 12 InsVV so auszulegen, dass auch die dem vorläufigen Sachwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vom 5. März 2015 - IX ZB 48/14 Rn. 3; nur teilweise abgedruckt in InsBüro 2015, 368).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 60/13

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Diese Norm ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN).

    Nach den Berechnungen von Haarmeyer/Mock (ZInsO 2014, 573, 575 f) ergibt sich auch bei Berücksichtigung eines inflationsbedingten Anstiegs der Teilungsmasse je nach Größe der Masse eine Entwertung der Vergütung im Bereich zwischen 0, 74 v.H. und 17, 83 v.H. Da die Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV keine nach dem konkreten Tätigkeitsaufwand berechnete Vergütung gewährleisten, sondern systembedingt auf eine Pauschalierung und auf einen gewissen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen Teilungsmassen einerseits und Verfahren mit größeren Teilungsmassen andererseits ausgerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 288 f; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 7; aA Blersch, EWiR 2004, 985, 986), ist eine Gesamtbetrachtung des Vergütungsniveaus in den verschiedenen Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV anzustellen.

  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 101/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines

    Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 287 ff; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, NZI 2008, 361 Rn. 11 f).

    Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 30 f; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 2; vom 27. April 2010 - IX ZB 172/08, nv Rn. 2; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10, NZI 2011, 542 Rn. 8; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 56; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A § 4 Rn. 103).

  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 50/14

    Insolvenzverwalter- oder Treuhändervergütung: Ausgleich personeller Mehrkosten

    Mit der Mindestvergütung soll der durchschnittlich in massearmen Verfahren anfallende Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich vergütet werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 291; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, WM 2008, 989 Rn. 11 f).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZB 129/08

    Vorläufiger Insolvenzverwalter: Höhe der Mindestvergütung

    Der Senat hat entschieden, dass sich diese Neuregelung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 65 i.V.m. § 63 InsO hält und nicht verfassungswidrig ist (Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 27/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Ermittlung der Mindestvergütung bei Anmeldung

    Diese Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verfassungsgemäß (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 6 ff).

    Eine auskömmliche Vergütung muss im Blick auf den Gesichtspunkt der Querfinanzierung nicht in jedem einzelnen Verfahren erzielt werden (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 11 f).

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 118/08

    Überprüfung der Insolvenzverwaltervergütung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht (BGHZ 157, 282, 299 f ; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; LG Flensburg ZInsO 2006, 205 Rn. 9; AG Potsdam ZInsO 2006, 1262 Rn. 5 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 51; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 343; ders. in HK-InsO, 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 7; HmbKomm-InsO/Büttner 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 2 InsVV Rn. 18; Blersch ZIP 2004, 2311, 2312).

    Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGHZ 157, 282, 289 ; BGH, Beschl. v. 13. März 2008, aaO S. 977 Rn. 12).

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 39/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung

    Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger (AG Hamburg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.01.2010 - 19 T 214/09

    Kontakte zu ausländischen Investorengruppen reichen für Zuschlag der

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar die Erledigung der dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen, weil das Insolvenzgericht ihm zur eigenen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht obliegende Aufgaben übertragen hat und deren Erledigung nicht unvergütet bleiben darf, soweit sie erheblichen Mehraufwand erfordert haben (BGHZ 157, 282, 288; ZInsO 2004, 908, 909 ; 2007, 86; ZIP 2008, 976 [BGH 13.03.2008 - IX ZB 63/05] ).

    Mit der Auslagenpauschale sind sämtliche besonderen Kosten des Insolvenzverwalters - nach der Rechtsprechung des BGH auch die Zustellungskosten - abgegolten (BGH, ZInsO 2004, 908, 909 ; 2007, 86; ZIP 2008, 976 [BGH 13.03.2008 - IX ZB 63/05] ; vgl. auch: MünchKomm-InsO/ Ganter , a.a.O., § 8 Rn. 26; HK-InsO/ Kirchhof , 3. Aufl., § 8 Rn. 12).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 48/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schwierigem beruflichen

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZB 172/08

    Möglichkeit der Gewährung von Zuschlägen auf die Mindestvergütung im Rahmen der

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 97/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Nicht auskömmliche Vergütung nach Abschlag wegen

  • LG Stuttgart, 10.12.2015 - 10 T 517/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren: Erstellung

  • LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18

    Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung und

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Vorausetzungen des Abweichens von der

  • AG Köln, 25.01.2017 - 73 IN 411/16

    Vorläufige Sachwaltung; Vergütung des vorläufigen Sachwalters; vorläufige

  • AG Hamburg, 21.06.2010 - 67c IN 164/10

    Festsetzung der Sachverständigenvergütung in einem Insolvenzverfahren:

  • AG Potsdam, 27.01.2022 - 6.50 IK 110/21

    Kein Ersatz von Zustellkosten bei pauschaler Geltendmachung des Auslagenersatzes

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