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   BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12   

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https://dejure.org/2013,18691
BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12 (https://dejure.org/2013,18691)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - IX ZB 66/12 (https://dejure.org/2013,18691)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - IX ZB 66/12 (https://dejure.org/2013,18691)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners bei Möglichkeit der Beseitigung der bestehenden Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners bei Möglichkeit der Beseitigung der bestehenden Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 62/12

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2012 mit näherer Begründung bekräftigt (IX ZB 62/12, NZI 2013, 79 Rn. 6 ff).

    Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen und die zwischenzeitlich titulierten Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 48/12, ZInsO 2013, 496 Rn. 6 f).

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Dann kann auch noch rückwirkend und nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 unter II. 1; vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen.
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stehe noch aus (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rn. 19 ff).
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Das ist hier indes der Fall, weil der Kläger geltend macht, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 3 f).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Dann kann auch noch rückwirkend und nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 unter II. 1; vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 48/12

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Durchsetzung von Ansprüchen bei

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12
    Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen und die zwischenzeitlich titulierten Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 48/12, ZInsO 2013, 496 Rn. 6 f).
  • BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher

    b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 14 ff; vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 10 ff; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, nv Rn. 5).
  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - III ZR 74/06, juris Rn. 2; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, juris Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs nicht dazu geeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 - IX ZB 82/14, juris Rn. 4; v. 04.07.2013 - IX ZB 66/12, juris Rn. 9; v. 22.11.2012 - IX ZB 62/12, NZI 2013, 79 Rn. 9 f.).
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