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   BGH, 20.03.2008 - IX ZB 68/06   

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https://dejure.org/2008,10220
BGH, 20.03.2008 - IX ZB 68/06 (https://dejure.org/2008,10220)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2008 - IX ZB 68/06 (https://dejure.org/2008,10220)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06 (https://dejure.org/2008,10220)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufteilung der innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten eines nach § 180 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) aufgenommenen Rechtsstreits in Abhängigkeit des Entstehungszeitpunktes

  • Judicialis

    InsO § 180 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 180 Abs. 2
    Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits nach Aufnahme in der Insolvenz einer Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - IX ZB 68/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - IX ZB 68/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f).
  • BGH, 28.06.2016 - II ZR 364/13

    Insolvenzverfahren: Behandlung der Kosten eines im

    Hat der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die von ihm zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006, IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008, IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008, IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011, IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.), während der Kostenerstattungsanspruch des Gegners für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung besteht.

    Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 15; a.A. MünchKomm InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 43 ff. mwN).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 45/07

    Zahlungsansprüche auf erstesAnfordern aus einem Übernahmevertrag in der Insolvenz

    Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4).
  • OLG Celle, 29.09.2010 - 2 W 266/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Bei einem aufgenommenen Rechtsstreit in derselben Instanz findet eine Kostenaufteilung in vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kosten nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008, IX ZB 68/06 m. w. N.).
  • BGH, 02.03.2011 - IV ZR 18/10

    Aufgrund einer Kostengrundentscheidung gegenüber einem Beklagten ergangene

    Innerhalb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2017 - 9 W 18/17

    Kostenerstattungspflicht des Insolvenzverwalters aufgrund eines nach Aufnahme des

    Eine Aufteilung der Kosten danach, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wird vom Bundesgerichtshof jedenfalls innerhalb derselben Instanz abgelehnt, der Erstattungsgläubiger soll seine Kosten vielmehr insgesamt als Masseforderung geltend machen können (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 Rn. 15; vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397 Rn. 6; vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, ZIP 2016, 1490 Rn. 10).
  • KG, 23.06.2020 - 14 U 118/17

    Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung

    Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008 IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.; s.a. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 15; a.A. MünchKomm InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 43 ff. mwN).
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