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   BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18   

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https://dejure.org/2020,15282
BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18 (https://dejure.org/2020,15282)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18 (https://dejure.org/2020,15282)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 (https://dejure.org/2020,15282)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 234, 236 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung wegen Erkrankung eines Rechtsanwalts unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzungsantrag bei unvorhersehbarer kurzfristiger Erkrankung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236
    Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung wegen Erkrankung eines Rechtsanwalts unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzungsantrag bei unvorhersehbarer kurzfristiger Erkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei kurzfristiger Erkrankung bedarf es keiner Vertretung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    In der Regel keine Verpflichtung eines Rechtsanwalts, der unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkrankt, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Plötzliche Erkrankung des Rechtsanwalt: Wann muss man einen Kollegen mit der Vertretungung beauftragen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkrankte Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 321a ZPO, § 233 ZPO
    Erfolgreiche Wiedereinsetzung: Einzelanwalt erkrankt ein Tag vor Fristablauf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Plötzlich erkrankter Anwalt: Vertreter muss nicht Schriftsatz schreiben

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 321a ZPO, § 233 ZPO
    Erfolgreiche Wiedereinsetzung: Einzelanwalt erkrankt ein Tag vor Fristablauf

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2413
  • MDR 2020, 1166
  • MDR 2020, 874
  • FamRZ 2020, 1288
  • WM 2021, 2304
  • AnwBl 2020, 491
  • AnwBl 2020, 673
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.08.2019 - VII ZB 35/17

    Sorgfaltspflichten des am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 13).

    Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 16).

    Tritt die Erkrankung - wie im Streitfall - erst am Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zutage, kommt die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung der Rechtsmittelbegründung nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 16).

  • BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Deshalb wird es regelmäßig ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019, aaO Rn. 8).

  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 113/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12).
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 84/15

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Der angefochtene Beschluss erschwert dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 5).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZB 12/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gerichtliche Überprüfung des angegebenen

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12).
  • BGH, 06.07.2009 - II ZB 1/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist i.F.d.

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18
    Tritt die Erkrankung - wie im Streitfall - erst am Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zutage, kommt die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung der Rechtsmittelbegründung nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 16).
  • BGH, 14.03.2024 - V ZB 34/23
    Ist er - wie hier - als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 10).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 16; Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, aaO Rn. 17).

    Tritt die Erkrankung erst am Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zutage, kommt die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung der Rechtsmittelbegründung nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, aaO Rn. 17 mwN).

  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

    (2) Anders liegt der Fall, wenn sich die --im Grundsatz hinreichenden-- allgemeinen Vorkehrungen im konkreten Fall unvorhersehbar als nicht ausreichend erweisen, etwa deshalb, weil der im Allgemeinen zur Vertretung bereite Kollege selbst verhindert ist (vgl. BGH-Beschluss in MDR 2020, 874, Rz 11).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn die Vornahme der fristwahrenden Handlung durch einen Vertreter unmöglich oder unzumutbar ist und eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht kommt (vgl. BGH-Beschluss in MDR 2020, 874, Rz 12).

  • BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22

    Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 10; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen

    Dies kann anzunehmen sein, wenn die Vornahme der fristwahrenden Handlung durch einen Vertreter unmöglich oder unzumutbar ist und eine Verlängerung der Frist - etwa mangels Einwilligung des Gegners - nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 -, Rn. 10 - 12, juris).

    Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 21.07.2020 - VI ZB 25/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts über

    Dabei sollen die allgemeinen Vorkehrungen und die konkreten Maßnahmen im Verhinderungsfall ineinandergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18, NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, z.V.b., Rn. 10 ff. mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - III ZB 34/20

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Verspätete Einreichung der

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 6).
  • BPatG, 21.06.2021 - 26 W (pat) 55/20
    Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos sogar erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH NJW 2020, 2413 Rdnr. 10; NJW 2015, 171 Rdnr. 18; NJW-RR 2013, 1011 Rdnr. 7).
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