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   BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09   

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https://dejure.org/2009,2264
BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 702
  • MDR 2010, 410
  • NZI 2010, 153
  • NZI 2010, 38
  • FamRZ 2010, 370
  • WM 2010, 225
  • Rpfleger 2010, 232
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z. V. in BGHZ bestimmt).

    a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.

    Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Entsprechendes gilt, wenn der frühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6), wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8 mwN) oder wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen gilt (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).

    Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09, z.V.b.) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.

    Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7).

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).

    Der unredliche Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, kann ohne die Frist - unter Umständen auf Kosten des Staates - sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Auch im Rahmen der Sperrfrist-Rechtsprechung, die zu der gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO im Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage entwickelt wurde, ist der Bundesgerichtshof stets davon ausgegangen, dass ein weiterer Antrag auf Restschuldbefreiung in zulässiger Weise allenfalls in einem neu eröffneten Insolvenzverfahren gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 11; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, WM 2015, 483 Rn. 7).
  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

  • LG Wuppertal, 21.10.2020 - 16 T 162/20

    Zum Kreditbegriff nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den

  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZB 130/09

    Stellung eines erneuten Insolvenzantrags, Stundungsantrags und

  • LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10

    Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags zum Zweck der Entscheidung gem. § 227

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