Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.12.2016

Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18953
BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2017,18953)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2017,18953)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2017,18953)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a InsO, § 4c InsO, § 287a Abs 2 S 1 Nr 2 InsO
    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen Insolvenzverfahren

  • IWW

    § 97 InsO, § ... 207 InsO, § 289 Abs. 3 InsO, § 287a Abs. 2 InsO, § 26 Abs. 1 InsO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO, § 296 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 4c InsO, § 303 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 298 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO, § 287a InsO, § 295 InsO, §§ 290, 297 bis 298 InsO, § 287a Abs. 1 InsO, § 4a Abs. 1 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist; Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren; Aufhebung der Kostenstundung als Folge der Verletzung von ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Sperrfrist bei Aufhebung der Stundung und anschließender Einstellung im Vorverfahren

  • rewis.io

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen Insolvenzverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Neuer Antrag auf Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist; Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren; Aufhebung der Kostenstundung als Folge der Verletzung von ...

  • rechtsportal.de

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist; Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren; Aufhebung der Kostenstundung als Folge der Verletzung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen Insolvenzverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines neuen Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    "Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hat."

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sofortiger Antrag auf erneutes Insolvenzverfahren nach Scheitern des ersten möglich!

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine Sperrfrist für Neuantrag bei Aufhebung der Kostenstundung wegen mangelnder Mitwirkung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sofortiger Antrag auf erneutes Insolvenzverfahren nach Scheitern des ersten möglich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1006
  • MDR 2017, 1147
  • NZI 2017, 627
  • WM 2017, 1218
  • Rpfleger 2017, 576
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • AG Göttingen, 10.10.2014 - 74 IN 223/14

    Keine Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung in Neuverfahren

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287a Rn. 18; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672).

    Sein Fehlverhalten im Vorverfahren kann in einem neu eröffneten Verfahren nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (vgl. AG Göttingen, NZI 2014, 1056).

  • LG Kiel, 26.08.2010 - 13 T 109/10

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Neuer Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel (ZVI 2011, 234), die neue Anträge auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung für zulässig ansah, obwohl in einem vorangegangenen Verfahren die dem Schuldner gewährte Kostenstundung wegen der unterlassenen Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes nach § 4c InsO aufgehoben und sodann nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt worden war, wird als Begründung, warum für einen solchen Fall eine Sperrfrist nicht vorgesehen sei, angegeben, es fehle bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsantrag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde.

    Aus dem zustimmenden Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Kiel (ZVI 2011, 234) ergibt sich weiter, dass in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, der Schuldner könne in einem solchen Fall nicht nur ohne Sperrfrist einen neuen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sondern erhalte dafür auch die Kostenstundung.

  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287a Rn. 18; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672).

    Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782, 783; AG Aachen, NZI 2017, 114 f; Laroche, NZI 2014, 576).

  • AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16

    Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Dem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe in § 287a Abs. 2 InsO die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a InsO auch ein Stundungsantrag (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91, 92; AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; FK-InsO/Kothe, 8. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 55 aE; Ahrens , Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 259, 260).

    Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; Ahrens, aaO Rn. 259).

  • LG Baden-Baden, 10.12.2015 - 2 T 77/15

    Eintritt einer dreijährigen Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287a Rn. 18; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672).

    Dem wird entgegengehalten, der Gesetzgeber habe in § 287a Abs. 2 InsO die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a InsO auch ein Stundungsantrag (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91, 92; AG Göttingen, ZVI 2017, 68, 69; FK-InsO/Kothe, 8. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 55 aE; Ahrens , Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 259, 260).

  • AG Oldenburg, 30.03.2016 - 65 IK 6/16

    Insolvenzrecht

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    (2) Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zu § 4a InsO auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist (dazu AG Hamburg, NZI 2016, 226; AG Göttingen, NZI 2015, 946, 947; AG Oldenburg, ZVI 2016, 254; Ahrens, aaO Rn. 256 ff), muss der Senat nicht entscheiden.
  • AG Hamburg, 18.12.2015 - 67g IN 357/14

    Abschied von der sog. Vorwirkungsrechtsprechung

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    (2) Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zu § 4a InsO auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist (dazu AG Hamburg, NZI 2016, 226; AG Göttingen, NZI 2015, 946, 947; AG Oldenburg, ZVI 2016, 254; Ahrens, aaO Rn. 256 ff), muss der Senat nicht entscheiden.
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13, NZI 2015, 755 Rn. 14).
  • AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16

    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782, 783; AG Aachen, NZI 2017, 114 f; Laroche, NZI 2014, 576).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
    Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14

    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 142/11

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens eines Bankguthabens

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 100/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei

    Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218 Rn. 14).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16).

    Hiervon sei der Bundesgerichtshof auch nicht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) abgerückt; dort sei lediglich die Frage der Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags nach Einstellung des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens mangels Masse - und nicht die Zulassung zweier parallel geführter Restschuldbefreiungsverfahren - zu beurteilen gewesen.

    Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 hat er in § 287a Abs. 2 InsO den Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfassung sowie früher erfolgter Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 9; siehe auch: Möhring, ZVI 2017, 289, 290 ff).

    α) Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 14).

    Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016, aaO; vom 4. Mai 2017, aaO).

    cc) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) nicht entgegen.

    Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 19 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO), ist daraus auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist.

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19

    Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten

    Darüber hinaus wurde eine Stundung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig war oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12, WM 2014, 468 Rn. 6; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218 Rn. 19; jeweils mwN).

    bb) Ob und in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung nach der Neufassung des § 4a InsO durch Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, aaO).

    Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fortgelten soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des Verfahrenszwecks wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Möhring, ZVI 2017, 289, 292).

  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

    Der unredliche Schuldner ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, dies entspricht auch der aktuellen Auffassung der Rechtsprechung (BGH, NZI 2017, 627 m. Anm. Ahrens).
  • LG Darmstadt, 08.11.2019 - 5 T 600/19

    Ausnahmsweise Zulässigkeit erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

    Diese Grundsätze dürften dann allerdings - unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten des Insolvenzrechts, wie sie etwa in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2017, Az. IX ZB 92/16, juris, Niederschlag gefunden haben - bei der Verlängerung der Stundungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein.
  • AG Hamburg, 06.10.2021 - 68h IK 120/21

    Weitergeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten

    In der Entscheidung v. 4.5.2017 hatte er die Frage offengelassen (Beschluss vom 4.5.2017 - BGH, IX ZB 92/16, Rn.20; ZInsO 2017, 1444; befürwortend zur Fortgeltung aber Möhring, ZVI 2017, 289, 294).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2016 - IX ZB 92/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47799
BGH, 05.12.2016 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2016,47799)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2016 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2016,47799)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - IX ZB 92/16 (https://dejure.org/2016,47799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für

    Auszug aus BGH, 05.12.2016 - IX ZB 92/16
    Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).
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