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   BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05   

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https://dejure.org/2005,11250
BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,11250)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2005 - IX ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,11250)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2005 - IX ZR 1/05 (https://dejure.org/2005,11250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1996 - X ARZ 1071/96

    Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.
  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05
    Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert des Prozesses steht (BGHZ 115, 90, 93).
  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 1/05
    Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil vom 29. April 1999 (BGHZ 141, 286, 290) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausgeschlossen, "daß das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedigungswert gehabt hätte." .
  • OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11

    Besonderer Gerichtsstand des Vermögens bei Schadensersatzklage gegen ausländische

    Dies ist nämlich nicht bereits dann der Fall, wenn das Vermögen zur Befriedigung des Klägers nicht ausreicht, sondern erst dann, wenn der Vollstreckungserlös noch nicht einmal die aufzuwendenden Vollstreckungskosten überschreiten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Sept. 2005 - IX ZR 1/05 -, BeckRS 2005, 11442).
  • OLG München, 29.04.2015 - 7 U 185/15

    Keine Begründung inländischer Zuständigkeit nach § 23 ZPO bei Beteiligung an

    zu verneinen, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers schlechthin nicht besteht, insbesondere dann, wenn der mögliche Erlös aus der Zwangsvollstreckung aufgezehrt würde durch die Kosten (dort: nach § 825 ZPO) der Verwertung (BGH v. 22.09.2005 - IX ZR 1/05, BGHReport 2005, 1611, juris Rn. 1 f).

    Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht; der Senat folgt der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 22.09.2005 - IX ZR 1/05, BGH-Report 2005, 1611, juris Rn. 1 f.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

    Der Bundesgerichtshof hat in neueren Entscheidungen auf die Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der jeder Gegenstand mit einem wenn auch nur geringen Geldwert zur Gerichtsstandsbegründung nach § 23 ZPO ausreichen sollte, hingewiesen und die Streitfrage ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 115, 90 [juris Rn. 14 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des RG und des BGH]; BGHReport 2005, 1611 [juris Rn. 4]); ein Gegenstand soll aber jedenfalls dann nicht zur Gerichtsstandsbegründung nach § 23 ZPO ausreichen, wenn feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird (BGHReport 2005, 1611 [juris Rn. 4]).
  • OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06

    Gültigkeit der EuGVVO für die am 1.5.2004 beigetretenen EU-Staaten nur für ab

    Ein Vermögen i.S.v. § 23 ZPO liegt immerhin dann nicht vor, wenn die Vollstreckung zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 1/05 m.w.N., Volltext in juris).
  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 27 U 145/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1997, 325, 326; BGH-Report 2005, 1611) setzt § 23 ZPO zusätzlich voraus, dass ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an einer Inanspruchnahme der Beklagten vor dem Landgericht Münster besteht.
  • OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 9 U 36/11

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Rating-Agentur wegen fehlerhaftem

    Dies ist nämlich nicht bereits dann der Fall, wenn das Vermögen zur Befriedigung des Klägers nicht ausreicht, sondern erst dann, wenn der Vollstreckungserlös noch nicht einmal die aufzuwendenden Vollstreckungskosten überschreiten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2005, IX ZR 1/05, BeckRS 2005, 11442).
  • LG Bonn, 17.07.2013 - 1 O 478/09
    Denn es ist nicht erforderlich, dass das Vermögensstück zur Befriedigung der Klägerin ausreicht (vgl. BGH, B. v. 22.09.2005, IX ZR 1/05 Rn. 4; BGH NJW 1993, 3092 [3093]).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.2005 - IX ZR 1/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11949
BGH, 01.12.2005 - IX ZR 1/05 (1) (https://dejure.org/2005,11949)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - IX ZR 1/05 (1) (https://dejure.org/2005,11949)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - IX ZR 1/05 (1) (https://dejure.org/2005,11949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstand des Vermögens: Welche Voraussetzungen? (IBR 2006, 1364)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.1996 - X ARZ 1071/96

    Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZR 1/05
    Die Stellungnahme der Klägerin vom 2. November 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit nicht von dem Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325) ab.
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