Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1781
BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08 (https://dejure.org/2009,1781)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2009 - IX ZR 107/08 (https://dejure.org/2009,1781)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - IX ZR 107/08 (https://dejure.org/2009,1781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEG
    Zu dem Streitwert für die Versicherung einer erteilten Auskunft an Eides statt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 549
  • ZIP 2009, 1345
  • MDR 2009, 522
  • NZI 2009, 456
  • WM 2009, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.2005 - XII ZR 104/02

    Streitwert bei Verurteilung zur Räumung und zum Abriss von Gebäuden

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08
    In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstreckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346).
  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08
    In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstreckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346).
  • BGH, 30.03.2000 - III ZB 2/00

    Gegenstandswert bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08
    In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZR 40/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Löschung von Daten über die Nutzung eines

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08
    Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; Münch-Komm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 3 Rn. 123).
  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 168/92

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124, 313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung betrifft.
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Die Beschwer der Beklagten zu 1. aufgrund des landgerichtlichen Urteils ist - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - zu bemessen aus dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549; GRUR 2013, 1067; Zöller-Herget, aaO., Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; Zöller/Heßler aaO Vor § 511 Rn. 19b).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14

    Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14

    Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2013 - 4 U 28/13

    Internetportal für die Bewertung von Ärzten: Unterlassungsanspruch eines Arztes

    Der Senat hat zwar gewisse Bedenken, ob angesichts der Mitteilungen des Beklagtenvertreters tatsächlich die notwendige Beschwer erreicht ist (BGH NJW-RR 2009, 549 Rn. 3, 4), unterstellt aber insoweit angesichts der Personalkosten für die Überwachung, dass Unterlassung und Auskunft insgesamt einen Kostenaufwand von mehr als 600,- EUR bewirken.
  • BGH, 29.09.2011 - V ZA 14/11

    Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung

    Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZB 69/14

    Rechtmäßigkeit eines aufgrund unwahrer gegenüber anderen Mietern getätigter

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 5 U 217/14

    Beschwer des Beklagten, der zur Löschung drei Jahre alter E-Mails von seiner

    Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 07. November 2006 - VI ZB 44/06; Zöller/Heßler aaO vor § 511 Rn. 19 b).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO ) - verbunden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4).

  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

    Streiten die Parteien bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zur Unterlassung nicht über die Rechtsfrage der Unterlassungspflicht selbst, sondern über die Tatfrage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erfolgt ist (hier: Vorwurf einer wettbewerbswidrig irreführenden telefonischen Äußerung), dann richtet sich die Beschwer des Verurteilten bei fehlendem Interesse, so zu handeln, wie es ihm verboten worden ist, (allenfalls) nach dem Aufwand und den Kosten, die ihm entstehen können, wenn er dem titulierten Unterlassungsanspruch nachkommt (Fortführung BGH NJW-RR 2009, 549; KG MMR 2007, 386).

    19 Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten bemisst sich nach seinem Interesse an einer Beseitigung dieser Verurteilung (BGH AfP 2011, 261, Tz. 2) und richtet sich mithin nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH NJW-RR 2009, 549, Tz. 4), etwa nach dem Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen (BGH AfP 2011, 261, Tz. 4).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2 U (Kart) 4/15

    Streitwert eines Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der

  • OLG Celle, 13.04.2011 - 11 U 236/10

    Im Fall einer Verurteilung zur Unterlassung ist der Beschwerdewert in der

  • BGH, 31.01.2013 - V ZR 132/12

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Unterlassungsentscheidung bzgl. der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht