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   BGH, 06.12.1984 - IX ZR 119/83   

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https://dejure.org/1984,5068
BGH, 06.12.1984 - IX ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,5068)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1984 - IX ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,5068)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1984 - IX ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,5068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners ist nämlich dessen Auffassung über seine wirtschaftliche Lage zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung erheblich; die hiervon abweichende Beurteilung der objektiven Lage durch das Gericht reicht allein nicht aus, um die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu tragen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 119/83, WM 1985, 295).
  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    c) Im Ansatz zutreffend sieht das Berufungsgericht in der Gewährung einer inkongruenten Deckung ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. Senatsurt. v. 23. Mai 1985 aaO.; v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 119/83, WM 1985, 295; v. 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; BGH, Urt. v. 3. April 1968 aaO. und v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, ZIP 1984, 572, 580; Jaeger/Henckel aaO. § 31 Rdn. 13, jeweils m.w.N.).

    Dieser Umstand spricht dafür, daß jedenfalls die beteiligten Banken, die nach den in anderem - Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Gebiet der Kreditgewährung und -sicherung über reiche Erfahrung verfügten, eine Sanierung der Gemeinschuldnerin positiv beurteilten (vgl. Senatsurt. v. 6. Dezember 1984 aaO.).

  • OLG Saarbrücken, 18.09.2007 - 4 U 248/07

    Verkürzung des Schuldnervermögens als Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs.

    Ist der Schuldner, wie hier, eine juristische Person, kommt es auf den Vorsatz der für diese nach außen verantwortlich Handelnden an ( BGH WM 1985, 295,296; Kübler/Prütting, InsO , Rn. 10 zu § 133 ).
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