Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,726
BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88 (https://dejure.org/1988,726)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1988 - IX ZR 12/88 (https://dejure.org/1988,726)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1988 - IX ZR 12/88 (https://dejure.org/1988,726)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,726) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang einer bestellten Grundschuld - Hinterlegung eines Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts - Freiwerden von der schuldrechtlichen Verpflichtung durch die Hinterlegung der Mietverbindlichkeiten - Verwirklichung der potentiellen Haftung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 200
  • MDR 1989, 349
  • WM 1989, 375
  • DB 1989, 1516
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 06.07.1910 - V 569/09

    Hinterlegung einer den Hypothekengläubigern verhafteten Versicherungsforderung.

    Auszug aus BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
    Als Einziehung der Mietzinsen i. S. des § 1124 I 1 BGB müssen die Rechtshandlungen angesehen werden, die eine Erfüllung der Mietzinsforderung bewirken, also auch der Verzicht auf die Rücknahme einer unter den Voraussetzungen des § 372 BGB hinterlegten Geldsumme (Abgrenzung zu RGZ 74, 106).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 74, 106 die Auffassung vertreten, daß der Anspruch auf Entschädigung für die in einer Gebäudebrandversicherung mitversicherten Einrichtungsgegenstände auch dann der Hypothek haftet, wenn die Entschädigungssumme unter Verzicht auf die Rücknahme nach § 372 ff BGB hinterlegt worden war, bevor die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 76/84

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer

    Auszug aus BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
    Auch wenn die Hinterlegungsstelle durch formal wirksame Verfügung nach § 6 Nr. 1 HinterlO die Annahme zur Hinterlegung angeordnet hat, setzt der Eintritt der schuldrechtlichen Wirkungen der Hinterlegung voraus, daß einer der Tatbestände des § 372 BGB erfüllt ist (Senatsurt. v. 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, ZIP 1985, 525, 526; v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 92/83, ZIP 1985, 18, 22).
  • BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
    Die Hinterlegung und der Verzicht auf die Rücknahme wirken wie die Erfüllung zugunsten des wahren Gläubigers, selbst wenn dieser erst nach dem Verzicht auf die Rücknahme gegenüber der Hinterlegungsstelle benannt wird (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 - VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Auszug aus BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
    Auch wenn die Hinterlegungsstelle durch formal wirksame Verfügung nach § 6 Nr. 1 HinterlO die Annahme zur Hinterlegung angeordnet hat, setzt der Eintritt der schuldrechtlichen Wirkungen der Hinterlegung voraus, daß einer der Tatbestände des § 372 BGB erfüllt ist (Senatsurt. v. 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, ZIP 1985, 525, 526; v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 92/83, ZIP 1985, 18, 22).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfändungspfandrechts i.R.d.

    Dieser Zustand, der vom Senat als "potentielle Haftung" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), hält so lange an, bis der Grundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung herbeiführt.
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

    Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren

    a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 [1905], Nr. 205).

    Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Eigenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 133/05

    Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers;

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht