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   BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19   

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https://dejure.org/2020,43605
BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19 (https://dejure.org/2020,43605)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - IX ZR 122/19 (https://dejure.org/2020,43605)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19 (https://dejure.org/2020,43605)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 39 Abs. 4 InsO, § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 58 Abs. 4 AktG, § 29 GmbHG

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben als schuldrechtliche Forderungen auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten und der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters einer GmH & Co. KG nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben von einem variablen Kapitalkonto eines Kommanditisten

  • Betriebs-Berater

    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2
    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben als schuldrechtliche Forderungen auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten und der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Insolvenzanfechtung der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbH & Co. KG: Zur Insolvenzanfechtung der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten insolvenzrechtlich wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Entnahmen aus dem Kapitalkonto eines Kommanditisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kapitalkonto des Kommanditisten - und die Anfechtung von Entnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit einer Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto eines Kommanditisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 119
  • ZIP 2021, 93
  • MDR 2021, 516
  • NZI 2021, 180
  • WM 2021, 79
  • DB 2021, 164
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 145/76

    Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck (BFH, Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, DStR 2008, 1577, 1578; OLG Schleswig, ZIP 2017, 622, 625; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; von Falkenhausen/Schneider in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 5. Aufl., § 22 Rn. 50).

    Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind nichts Ungewöhnliches, sondern werden häufig zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft vereinbart und setzen gerade voraus, dass die Gesellschafter sonst Anspruch auf eine sofortige Auszahlung haben würden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; OLG Köln, ZIP 2000, 1726, 1727 f).

    Eine Verrechnung des Guthabens auf dem Privatkonto mit etwaigen Verlustanteilen ist bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs dagegen nicht vorgesehen (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 23. Februar 1978, aaO S. 344).

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685).

    Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wird ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch denselben begründet (BGH, Urteil vom 14. September 1998, aaO S. 303).

  • OLG Köln, 11.01.2000 - 22 U 139/99

    Guthaben eines Kommanditisten auf einem sog. variablen Kapitalkonto

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind nichts Ungewöhnliches, sondern werden häufig zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft vereinbart und setzen gerade voraus, dass die Gesellschafter sonst Anspruch auf eine sofortige Auszahlung haben würden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; OLG Köln, ZIP 2000, 1726, 1727 f).

    Eine ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend gewährte feste Verzinsung kann insoweit als Indiz gewertet werden (OLG Köln, ZIP 2000, 1726, 1728; von Falkenhausen/Schneider, aaO Rn. 51, 66).

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

    Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Personengesellschafters ist

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck (BFH, Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, DStR 2008, 1577, 1578; OLG Schleswig, ZIP 2017, 622, 625; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; von Falkenhausen/Schneider in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 5. Aufl., § 22 Rn. 50).

    (1) Entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Guthabens auf einem Kapitalkonto eines Kommanditisten als Ausweis einer Beteiligung oder eines Forderungsrechts kommt dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Verlustsonderkonto zuzuschreiben sind (BFH, Urteil vom 15.05.2008, aaO S. 1578; OLG Schleswig, aaO S. 625).

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 196/13

    Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines GmbH-Gesellschafterdarlehens bzw. die

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt entgegen der von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung keine Krise der Gesellschaft voraus (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - IX ZR 196/13, WM 2015, 1119 Rn. 5).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685).
  • OLG Schleswig, 08.02.2017 - 9 U 84/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck (BFH, Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, DStR 2008, 1577, 1578; OLG Schleswig, ZIP 2017, 622, 625; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342, 343; von Falkenhausen/Schneider in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 5. Aufl., § 22 Rn. 50).
  • BGH, 11.07.2019 - IX ZR 210/18

    Stundung der aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührenden Forderung eines

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Wird eine Leistung bargeschäftlich abgewickelt, scheidet eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die zur Umqualifizierung als Darlehen führt, aus (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - IX ZR 210/18, WM 2019, 1646 Rn. 12 f).
  • BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19

    Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19
    Deswegen kann dahinstehen, ob möglicherweise auch Kapitalschutzbestimmungen der Zahlung von Gewinnen an den Beklagten entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, WM 2020, 515, zVb in BGHZ 224, 235).
  • BGH, 21.11.2019 - IX ZR 223/18

    Teilweise Erstattung eines Darlehens durch die Gesellschaft gegenüber ihrem

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20

    Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine darlehensgleiche Forderung vorliegt, wenn durch einen Gewinnverwendungsbeschluss ein Anspruch des Gesellschafters auf Ausschüttung des Gewinns der Gesellschaft begründet und die Gewinnforderung nicht zeitnah ausgeschüttet, sondern über einen längeren Zeitraum auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten stehen gelassen wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13 mwN).

    Denn ungeachtet des Entstehungsgrunds entsprechen einem Darlehen alle aus sonstigem Rechtsgrund herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 12).

    b) Die in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob auch die Ausschüttung eines Gewinnvortrags an einen Gesellschafter als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung zu qualifizieren ist und damit der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegt, hat der Senat zuletzt offengelassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 30).

    Erst recht macht es keinen Unterschied, ob der erwirtschaftete Gewinn nach Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses stehengelassen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13) oder erst auf neue Rechnung vorgetragen wird und ein Ausschüttungsbeschluss später gefasst wird.

    Der Gesellschafter hätte in diesem Fall auch die Auszahlung verlangen und den Betrag anschließend der Gesellschaft als echtes Darlehen wieder zur Verfügung stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 281 zur Rückzahlung der Pflichteinlage; vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 122/19, ZIP 2021, 93 Rn. 13).

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