Rechtsprechung
BGH, 03.11.2005 - IX ZR 128/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen des Vorrangs des Anfechtungsgesetzes
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 27.08.2003 - 8 O 593/02
- OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 5 U 112/03
- BGH, 03.11.2005 - IX ZR 128/04
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach § …
Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05 ausdrücklich BAG…, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung). - LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23
Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung …
Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05; ausdrücklich BAG…, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung). - LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2009 - 11 Sa 706/08
Berufungsbegründung - Frist - Entwurf - Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH vom 10.05.2005, IX ZR 128/04).