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   BGH, 11.02.2010 - IX ZR 141/09   

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https://dejure.org/2010,7653
BGH, 11.02.2010 - IX ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,7653)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - IX ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,7653)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - IX ZR 141/09 (https://dejure.org/2010,7653)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs für die Berechnung des durch die fehlerhafte Protokollierung des Vergleichs vor Gericht entstandenen Schadens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs für die Berechnung des durch die fehlerhafte Protokollierung des Vergleichs vor Gericht entstandenen Schadens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 76/92

    Anwaltliche Aufklärungspflicht vor Vergleichsabschluß

    Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZR 141/09
    Liegt die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin, dem Mandanten zum Abschluss eines diesem nachteiligen Vergleichs geraten zu haben, bemisst sich der Schaden des Mandanten nach dem Inhalt der ohne den Vergleich ergangenen streitigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328).
  • BGH, 15.01.2009 - IX ZR 166/07

    Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über den Inhalt

    Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZR 141/09
    In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gewünschten Vergleichs erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589, 1590 Rn. 8).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 34/17

    Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als

    Darum ist der Beklagten vorzuwerfen, dass die - nur vorläufigen - Ergebnisse der zwischen den Eheleuten im Rahmen der Mediation getroffenen Verständigung in den Erklärungen vor Gericht nicht zutreffend zum Ausdruck kamen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZR 141/09, Rn. 5).
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