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   BGH, 05.03.2009 - IX ZR 144/06   

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https://dejure.org/2009,7503
BGH, 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - IX ZR 144/06 (https://dejure.org/2009,7503)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 242 BGB
    Die Frage, ob eine Rechtsanwalts-Abrechnung nach einem Viertelstundentakt sittenwidig ist, ist nicht der grundsätzlichen Klärung zugänglich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH nimmt keine Stellung zur Wirksamkeit eines Viertelstundentaktes bei Zeithonorarvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 554
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten-Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19).
  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 318/18

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Soweit der BGH mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mehrfach befasst wurde (u.a. Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZR 144/06; Urt. v. 19.05.2009 - IX ZR 174/06; Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, jeweils zitiert nach juris), bestand aufgrund dort entscheidungserheblich zu erörternder abweichender Fragestellungen bisher keine Veranlassung für den BGH, sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Zeittaktklausel zu befassen.
  • OLG München, 05.06.2019 - 15 U 319/18

    Anwaltliche Vergütungsvereinbarung- AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06 (AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19

    Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung;

    aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten- Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

    Die Frage, wann die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Rechtsposition als treuwidrig im Sinn des § 242 BGB angesehen werden kann, ist nicht abstrakt klärungsfähig, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH vom 5.3.2009 - IX ZR 144/06 - juris Rn. 2; vom 9.6.2020 NJW 2020, 3312 Rn. 19).
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