Rechtsprechung
BGH, 12.05.2016 - IX ZR 151/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 42 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
"Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsportal.de
ZPO § 42 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
"Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 15.10.2014 - 3 O 482/13
- OLG Hamm, 18.06.2015 - 28 U 158/14
- BGH, 12.05.2016 - IX ZR 151/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH
Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 151/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW 1995, 2703).
- BGH, 25.07.2023 - AnwZ (Brfg) 25/22
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
In einem überbesetzten Spruchkörper muss daher ein im Vorhinein aufgestellter generell-abstrakter Mitwirkungsplan bestehen, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfGE 95, 322, 328; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZR 151/15, juris Rn. 3).