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   BGH, 22.09.1988 - IX ZR 168/87   

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https://dejure.org/1988,1950
BGH, 22.09.1988 - IX ZR 168/87 (https://dejure.org/1988,1950)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1988 - IX ZR 168/87 (https://dejure.org/1988,1950)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1988 - IX ZR 168/87 (https://dejure.org/1988,1950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses - Rückzahlung eines gezahlten Ordnungsgeldes - Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Ausnutzung eines Urteils - Rückwirkende Aufhebung eines Unterlassungstitels - Unwirksamkeit eines rechtskräftigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Voraussetzungen der Rückzahlung gezahlter Ordnungsgelder

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 890
    Klage gegen den Fiskus auf Rückzahlung eines Ordnungsgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1530
  • MDR 1989, 59
  • DB 1989, 110
  • Rpfleger 1989, 34
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 22.09.1988 - IX ZR 168/87
    Die Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB berührt nicht den Bestand einer erschlichenen gerichtlichen Entscheidung (BGHZ 50, 115, 118), sondern verpflichtet nur zum Ersatz des Schadens, der sich aus der Entscheidung ergibt.
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    - IX ZR 168/87 -, LM ZPO § 890 Nr. 4 = WM 1988, 1710) die darauf beruhenden Pfändungen wirksam und gerechtfertigt.
  • LAG Bremen, 30.09.2008 - 3 Ta 40/08

    Aufhebung eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses

    Eine Rückerstattung des gezahlten Zwangsgeldes kommt aber überhaupt nur in Betracht, wenn nicht nur der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel (= Urteil vom 17.10.2006) wirkungslos ist, sondern auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme (= Zwangsgeldbeschluss vom 19.01.2007) aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1988, IX ZR 168/87, DB 1989, 110; Landgericht Itzehoe, a.a.O.).
  • LAG Hamm, 27.06.2017 - 4 Ta 514/16

    Zwangsgeld; Rückzahlung; Rechtskraft; Aufhebung

    Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.09.1988 - IX ZR 168/87 = DB 1989, 110) kommt die Rückzahlung von Ordnungsgeld - für Zwangsgeld kann nichts anderes gelten -erst dann in Betracht, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Bestrafungsbeschluss aufgehoben ist.
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 13/05

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Ordnungsgeldbeschluss;

    Sollte das Berufungsurteil später aufgehoben werden, müsste die Staatskasse vielmehr entgegen der Antragsbegründung nach Aufhebung der Ordnungsgeldbeschlüsse durch das Prozessgericht bereits gezahltes Ordnungsgeld zurückerstatten (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1988 - IX ZR 168/87, NJW-RR 1988, 1530; Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 890 Rdn. 25).
  • OLG Hamm, 18.04.1989 - 4 W 117/89

    Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses; Rückzahlung des Ordnungsgeldes;

    Solange ein solcher Ordnungsgeldbeschluß noch in Kraft ist, kommt nämlich eine Rückzahlung des entrichteten Ordnungsgeldes von vornherein nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 1988, 1530).
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