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   BGH, 18.03.2009 - IX ZR 188/08   

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https://dejure.org/2009,12614
BGH, 18.03.2009 - IX ZR 188/08 (https://dejure.org/2009,12614)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2009 - IX ZR 188/08 (https://dejure.org/2009,12614)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08 (https://dejure.org/2009,12614)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 142/70

    Festsetzeung des Werts der Revision

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - IX ZR 188/08
    Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32).
  • BGH, 19.12.2016 - IX ZR 60/16

    Streitwertfestsetzung: Behandlung eines miteingeklagten Zinsbetrages

    Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Vielmehr liegt nur dann keine Nebenforderung vor, wenn die Zinsen kapitalisierter Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (BGH vom 18.3.2009, IX ZR 188/08 bei juris).
  • OLG München, 27.02.2018 - 25 U 181/18

    Unschädlicher Fehler in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG aF

    Bei den hier betroffenen Fallgestaltungen neigt der Senat der Auffassung zu, dass die einzelnen in das bereicherungsrechtliche Saldo einzubeziehenden Positionen regelmäßig gleichrangig nebeneinander und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. IX ZR 188/08, juris; zum Ganzen Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8).
  • OLG München, 21.02.2018 - 15 U 2276/17

    Verjährte Schadensersatzansprüche - Grundsatz der Schadenseinheit in der

    Bei der Anwaltsregressklage sind sowohl die Zinsen als auch die Kosten des Vorprozesses als Bestandteile des Schadens zu sehen, sodass sie zur geltend gemachten Hauptforderung gehören und in den Streitwert mit einzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16, Rn. 3).
  • BGH, 08.08.2014 - IX ZR 189/10

    Streitwert bei Zinsen als Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs

    Zinsen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird.
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