Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2017

Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16   

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https://dejure.org/2017,21330
BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,21330)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,21330)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,21330)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 Abs 1 InsO, § 169 Abs 1 HGB
    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners: Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag

  • IWW

    § 134 Abs. 1 InsO, §§ 171, 172 HGB, § 169 Abs. 1 HGB, § 134 InsO, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB, §§ 171 ff HGB, § 93 InsO, §§ 143, 134 InsO, § 171 Abs. 4

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 134 Abs. 1; HGB §§ 169, 171, 172
    Zur Entgeltlichkeit der Zahlung einer KG an ihren Kommanditisten

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft (KG) an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag; Zahlungen der KG ...

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners: Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1
    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft (KG) an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag; Zahlungen der KG ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 134 Abs. 1
    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft (KG) an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag; Zahlungen der KG ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners: Unentgeltlichkeit der Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten auf Grundlage eines gewinnunabhängigen Zahlungsversprechens im Gesellschaftsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Schenkungsanfechtung der Zahlung einer KG an Kommanditisten bei gewinnunabhängigem Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewinnunabhängige Ausschüttungen, Schiffsfonds gewinnunabhängige Ausschüttungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung einer KG an einen Kommanditisten als nicht unentgeltliche Leistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1284
  • MDR 2017, 1148
  • NZI 2017, 713
  • WM 2017, 1312
  • DB 2017, 1771
  • NZG 2017, 984
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    a) Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN).

    Dies kann der Senat selbst feststellen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13).

    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff).

    Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 12; vom 16. Februar 2016, aaO Rn. 10).

    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO; vom 16. Februar 2016, aaO).

  • BGH, 16.02.2016 - II ZR 348/14

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Auslegung der Regelung

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff).

    Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 12; vom 16. Februar 2016, aaO Rn. 10).

    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO; vom 16. Februar 2016, aaO).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9).

    Dass der Gesellschaftsvertrag keine dahingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer gewinnabhängigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40).

    Auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305, 310 Rn. 44) kann sich die Revision insoweit nicht berufen, als diese Vorauszahlungen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft, die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können.

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9).

    Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unbeschadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwendungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO).

    Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO).

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10

    Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unbeschadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwendungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO).

    Auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305, 310 Rn. 44) kann sich die Revision insoweit nicht berufen, als diese Vorauszahlungen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft, die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können.

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 153/09

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Publikumsgesellschaft: Entscheidung der

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Dies kann der Senat selbst feststellen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f).
  • OLG Hamm, 04.02.2015 - 8 U 89/14

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine Fondsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff).
  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 11 U 23/16

    Anspruch einer Publikums-KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des

    Auszug aus BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16
    Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f).
  • BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22

    Insolvenzanfechtung trotz aktienrechtlichen Schutzes des gutgläubigen

    Danach sind Erfüllungsleistungen des Schuldners unentgeltlich, wenn entweder - die Wirksamkeit des Grundgeschäfts unterstellt - dem Schuldner bereits nach dem Grundgeschäft keine ausgleichende Leistung zufließen sollte, oder wenn - bei Unwirksamkeit des entgeltlichen Grundgeschäfts - dem Schuldner bereits im Zeitpunkt seiner Leistung kein Anspruch auf Rückforderung der dann ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 15 f).

    aa) Im Hinblick auf das Grundgeschäft ist im Zwei-Personen-Verhältnis zu berücksichtigen, inwieweit der leistende Schuldner eine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung erhalten soll oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 11 mwN).

    Ein Rückforderungsanspruch kann sich aus den §§ 812 ff BGB ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017, aaO Rn. 13 ff; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, NZI 2017, 854 Rn. 18; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10).

    Dividendenzahlungen aufgrund eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses sind entgeltlich, wenn und soweit sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, ZIP 2017, 1284 Rn. 9; vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17, ZIP 2018, 1746 Rn. 14; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, ZIP 2021, 1768 Rn. 11).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 7/17

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit und Rückgewähr von Ausschüttungen an

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, ZIP 2017, 1284) in einem dieselbe Gesellschaft betreffenden Fall bereits entschieden hat, gewährt der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten einen Anspruch auf die erhaltene Zahlung, dessen Geltendmachung auch die Treuepflicht eines Kommanditisten nicht entgegensteht.

    Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerechnet werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne nicht erwirtschaftet werden (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO).

    Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 11 mwN).

    Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 12).

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

    Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11, ZIP 2013, 19 Rn. 19 f).

    Auch wenn § 3 des Gesellschaftsvertrags die Verzinsung nicht ausdrücklich als "garantiert" bezeichnet, gleicht der Fall den vom Senat mit Urteilen vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 10 f) und vom 20. Juli 2017 (IX ZR 7/17, ZInsO 2017, 1843 Rn. 11 f) entschiedenen Sachen.

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 17/22

    P&R-Skandal: Revision nicht zugelassen

    Liegt einer Zahlung des Schuldners ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen zugrunde, ist die Zahlung nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne des Schuldners gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, ZIP 2017, 1284 Rn. 9; vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17, ZIP 2018, 1746 Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen

    Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 7, juris).

    (2) Diese Konzeption ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Liquiditätsplan des Fonds im Emissionsprospekt (Anlage K 21), der zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrags herangezogen werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 10, juris).

    Die Schuldnerin hat im Hinblick auf die mittelbare Kommanditistenstellung des Beklagten (causa societatis) prospektgemäß Ausschüttungen vollzogen, die nicht auf Gewinnen beruhten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 7 U 230/07 -, Rn. 45, juris).

  • OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20

    Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende

    Das Risiko die Mieteinnahmen erlangen zu können, lag damit in der Sphäre der Insolvenzschuldnerin und schließt eine synallagmatische Verbindung zwischen der Eigentumsübertragung des Beklagten bzw. Konkretisierung der Container und der Pflicht zur garantierten Mietzinszahlung aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 58, 60; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9, 10; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47).

    Wurde einem Investor eine feste Kapitalverzinsung für das von ihm überlassene Kapital versprochen, so ist die Ausschüttung der vereinbarten Kapitalverzinsung entgeltlich, weil sie die Gegenleistung für die erbrachte Kapitaleinlage darstellt (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 14; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9).

  • LG Stuttgart, 07.01.2022 - 27 O 521/20

    Anfechtbarkeit von Scheingewinnen eines Anlegers

    Aber auch im Falle eines gewinnabhängigen Zahlungsversprechens, fehlt es an einer Unentgeltlichkeit, wenn der Anleger einen verbindlichen Anspruch auf die Zahlung hatte, also wenn vereinbart wurde, dass diese auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch (tatsächliche) Gewinne gedeckt sind (BGH, 20.04.2017, IX ZR 189/16).

    Zahlungen, worauf der Anleger einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hat, werden auch dann nicht unentgeltlich, wenn diese nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt wurde (BGH 20.04.2017, IX ZR 189/16).

    Eine Rückzahlung einer Einlage wird nicht unentgeltlich dadurch, dass die Zahlung nicht durch Gewinne gedeckt wurden (vgl. BGH 20.04.2017, IX ZR 189/16).

  • OLG Dresden, 20.09.2017 - 13 U 714/17
    Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 20.04.2017 - IX ZR 252/16, zitiert nach juris, Rn. 10; Urt. v. 20.04.2017 - IX ZR 189/16, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Seite9 kompensationslos Mittel entzogen hat, die anderenfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 20.04.2017 - IX ZR 189/16, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 177/19

    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

    Unerheblich ist, dass dem Beklagten bei der Vertragsanbahnung eine Musterberechnung (Anlage B 12, GA III 439) vorgelegt wurde, in welcher der Mietzins als Ertrag bezeichnet ist, denn die Leistungen der Insolvenzschuldnerin erfolgten gerade nicht zur Erfüllung einer vereinbarten festen Kapitalverzinsung, das heißt als Gegenleistung für eine erbrachte Kapitaleinlage entgeltlich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"

    Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urt. v. 20.07.2017 - IX ZR 7/17, NZG 2017, 1025, 1026 Rn. 10; Urt. v. 20.04.2017 - IX ZR 189/16, NZG 2017, 984 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 178/19

    Insolvenzanfechtung bezüglich Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

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BGH, 17.07.2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,27390)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,27390)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - IX ZR 189/16 (https://dejure.org/2017,27390)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1996 - IX ZB 108/96

    Statthaftigkeit des Einspruchs gegen ein weiteres erstes Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 17.07.2017 - IX ZR 189/16
    Dieser soll nur Nachteile der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen, aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges oder sonstigen prozessualen Vorteilen führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448 mwN).
  • BGH, 20.04.1993 - BLw 25/92

    Rechtsbeschwerde bei fehlerhaftem Beschlußverfahren in Landwirtschaftsachen

    Auszug aus BGH, 17.07.2017 - IX ZR 189/16
    Ist - wie hier - gegen eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann auch eine der Art nach inkorrekte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnen (BGH, Beschluss vom 20. April 1993 - BLw 25/92, WM 1993, 1529 mwN; Prütting in MünchKomm-ZPO, § 338 Rn. 8 mwN; BeckOK-ZPO/Toussaint, 24. Ed., § 338 Rn. 4.).
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