Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05   

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https://dejure.org/2009,128
BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05 (https://dejure.org/2009,128)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05 (https://dejure.org/2009,128)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 (https://dejure.org/2009,128)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1
    Masseneutraler Gläubigertausch steht Anfechtbarkeit nicht notwendig entgegen

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsrechtliche Schutzwürdigkeit eines Gläubigers bei Direktauszahlung eines Darlehensmittels durch den Kreditgeber als erkennbare Leistung des Schuldners; Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung eines Überziehungskredits durch die Bank an den ...

  • zvi-online.de

    InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung (Aufgabe der bisherigen Rspr.)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung - Zahlungen aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung -aufgegebene Senatsrechtsprechung

  • Betriebs-Berater

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Leistung aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung

  • streifler.de

    Insolvenzanfechtung bei Forderungstilgung mit Mitteln aus ungenehmigter Kontoüberziehung - Rechtsprechungsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsrechtliche Schutzwürdigkeit eines Gläubigers bei Direktauszahlung eines Darlehensmittels durch den Kreditgeber als erkennbare Leistung des Schuldners; Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung eines Überziehungskredits durch die Bank an den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung unter Inanspruchnahme eines Überziehungskredits ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontoüberziehung vor der Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung (Aufgabe der bisherigen Rspr.)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch Insolvenzverwalter

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung bei Forderungstilgung aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Der Bundesgerichtshof rettet die Insolvenzanfechtung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung von Leistungen unter Inanspruchnahme von Mitteln aus einer nur geduldeten Kontoüberziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 182, 317
  • NJW 2009, 3362
  • ZIP 2009, 2009
  • MDR 2009, 1357
  • NZI 2009, 764
  • WM 2009, 2046
  • BB 2009, 2321
  • BB 2009, 2502
  • DB 2009, 2314
  • NZG 2009, 1345
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn das Kreditinstitut eine an sich vertragswidrige Überziehung für einen längeren Zeitraum zulässt (vgl. BGHZ 170, 276, 283 Rn. 16).

    In seinem Urteil vom 11. Januar 2007 hat der Senat angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (BGHZ 170, 276, 279 Rn. 11).

    Er ist also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständnis des Senatsurteils BGHZ 170, 276 unwissend.

    Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches (vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsentwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen - BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).

    Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25).

    Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Pateien nicht an (vgl. auch BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11).

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Dementsprechend hat er in seinen Beschlüssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind.

    Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches (vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4).

    Dass auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge insolvenzrechtlich aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet sind und die Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) im Streitfall nicht rückwirkend angewendet werden kann, sofern sie überhaupt anfechtungsrechtliche Wirkungen erzielen soll, ist durch den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, aaO Rn. 9 ff m.w.N.) zu Lasten der Beklagten geklärt.

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 248/05

    Anforderungen an die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Abwicklung der

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Dementsprechend hat er in seinen Beschlüssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind.

    Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann deshalb nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, weil das Kreditinstitut für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch über freie und werthaltige Sicherheiten verfügt (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; Urt. v. 28. Februar 2008, aaO Rn. 8; RGZ 81, 144, 145), die nach Valutierung zu Lasten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden können.

    Es gibt keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Guthabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt wird (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 14).

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen - BGHZ 38, 44, 46 ; 72, 39, 41 f ; 142, 284, 287 ; 174, 228, 236 f Rn. 25).

    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7).

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5).

    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7).

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsentwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36).

  • BGH, 28.02.2008 - IX ZR 213/06

    Anfechtbarkeit der Überweisung eines Schuldbetrags aus einem überzogenen Konto

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Von einer besonderen Überziehungsvereinbarung zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, WM 2008, 704, 705 Rn. 9), hier der Beklagten, oder konkludenten Einigung über eine Erweiterung der Kreditlinie kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil Vortrag des Klägers hierzu fehlt und das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

    Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann deshalb nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, weil das Kreditinstitut für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch über freie und werthaltige Sicherheiten verfügt (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; Urt. v. 28. Februar 2008, aaO Rn. 8; RGZ 81, 144, 145), die nach Valutierung zu Lasten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden können.

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152 ; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3).

    Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen.

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
    Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36).
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 59/07

    Zum Risiko der Insolvenzanfechtung bei einer Transaktion innerhalb eines

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 195/00

    Auszahlung einer zweckgebundenen Darlehenssumme in der Insolvenz des

  • BGH, 24.09.1962 - VIII ZR 18/62

    Konkursanfechtung bei Geschäftsübernahme

  • BGH, 12.03.2002 - IX ZR 196/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg -

  • RG, 30.04.1901 - VII 75/01

    Anfechtung im Konkurse.

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 22/07

    Rechtshandlung eines Schuldners durch Übergabe eines Schecks an eine anwesende

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77

    Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung

  • RG, 20.12.1912 - VII 406/12

    Gläubigeranfechtung; Benachteiligung

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Dann kommt es zu einer Erweiterung der Kreditlinie hinsichtlich der geduldeten Zahlung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Soweit sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12) eine andere Beurteilung ergeben könnte, wird daran nicht festgehalten.
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Soweit das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung durch die weiteren Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 abgelehnt hat, weil diese jeweils aus einer bloß geduldeten Überziehung des Kontos erfolgt seien, widerspricht die Entscheidung der - zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils allerdings noch nicht ergangenen - Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2009 (BGHZ 182, 317), mit welcher die im Berufungsurteil zitierte Entscheidung BGHZ 170, 276 aufgegeben worden ist.
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   BGH, 05.11.2009 - IX ZR 191/05 (1)   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus BGH, 05.11.2009 - IX ZR 191/05
    Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht in überraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil vom 11. Januar 2007 abgewichen.
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