Rechtsprechung
BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Forderung an Nichtanwälte mit wirksamer Zustimmung des Schuldners; Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen; Freistellung von einer anwaltlichen ...
- Judicialis
StGB § 203; ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; ; BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2; ; BRAO § 49b Abs. 4 Satz 3; ; BRAO § 49b Abs. 4 Satz 4; ; BGB § 402; ; RVG § 10 Abs. 1; ; RVG § 14; ; ARB 2000 § 5 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 398 § 399
Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 05.02.2007 - 147 C 299/06
- LG Köln, 24.05.2007 - 24 S 17/07
- BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
Factoring war auch vor Gesetzesänderung 2007 rechtmäßig
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen.
Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Standpunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwirkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat.
Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich.
- BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97
Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen …
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Wäre dies anders, könnten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen. - BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07
Zulässigkeit der Abtretung der Honoraransprüche eines Rechtsanwalts; Ausübung des …
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Da der Kläger weder auf die anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Billigkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C. GmbH zugestimmt hat, hängt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu § 14 RVG näher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage). - BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81
Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine …
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (…aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen. - BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung …
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07
Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (…aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen.
- OLG Hamm, 31.03.2011 - 28 U 63/10
Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte …
Der Schadensbeitrag der Gerichte im Vorprozess überwiegt aber nicht den anwaltlichen Verursachungsbeitrag so weit, dass letzterer dahinter zurücktritt (zu diesem Kriterium siehe BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 199/07, NJW 2009, 987, Rn. 22;… vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, NJW 2010, 73, Rn. 15 ff.;… vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576, Rn. 20).