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   BGH, 11.03.2010 - IX ZR 2/08   

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https://dejure.org/2010,7952
BGH, 11.03.2010 - IX ZR 2/08 (https://dejure.org/2010,7952)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - IX ZR 2/08 (https://dejure.org/2010,7952)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - IX ZR 2/08 (https://dejure.org/2010,7952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB, § 1573 Abs 5 BGB vom 02.01.2002
    Rechtsanwaltshaftung: Maßgeblichkeit der Rechtslage im Ausgangsprozess

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht umfassender Beratung vor Vergleichsschluss in einem Verfahren über Unterhaltszahlungen

  • rewis.io

    Rechtsanwaltshaftung: Maßgeblichkeit der Rechtslage im Ausgangsprozess

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltshaftung: Maßgeblichkeit der Rechtslage im Ausgangsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht umfassender Beratung vor Vergleichsschluss in einem Verfahren über Unterhaltszahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung im Regressprozess

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung im Regressprozess

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Maßgebliche Rechtslage für die Entscheidung im Regressprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 887
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 2/08
    b) Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im Ausgangsprozess anzuwenden gewesen wäre (BGHZ 145, 256, 261, 263; BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 2/08
    Der neue § 1578b BGB stellt im Übrigen lediglich klar, was bereits zuvor aufgrund § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gegolten hatte (BGH, Urt. v. 18. November 2009 - XII ZR 65/09, NJW 2010, 365, 371 f Rn. 60).
  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - IX ZR 2/08
    b) Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im Ausgangsprozess anzuwenden gewesen wäre (BGHZ 145, 256, 261, 263; BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150).
  • OLG München, 21.09.2016 - 15 U 979/15

    Abrechnungsbetrug Ostheopathie: vom Gefängnis verschont aber Approbation verloren

    Der Senat hat dabei folgende Grundsätze berücksichtigt (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 11.3.2010, Az. IX ZR 2/08; Urteil vom 6.5.2004, Az. IX ZR 211/00; Urteil vom 18.11.1999, Az. IX ZR 420/97; Urteil vom 13.6.1996, Az. IX ZR 233/95; Urteil vom 16.6.2005, Az. IX ZR 27/04):.

    Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage - insbesondere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung - maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im Ausgangsprozess anzuwenden gewesen wäre (vgl. BGH IX ZR 2/08; BGHZ 145, 256, 261, 263; BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 11 U 38/09

    Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß § 20 I GWB

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Spediteuren für Patentverletzungen [vgl. BGH Urt. vom 17.9.2009 - IX ZR 2/08] wäre eine Pflicht der Beklagten zur Einholung von Erkundigungen und ggf. zur eigenen Prüfung mit der möglichen Folge einer Verpflichtung zum Eingreifen nur dann zu bejahen, wenn sie von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangte.
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