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   BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12   

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https://dejure.org/2014,11115
BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2014,11115)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, § 3 InsO, Art 102 § 1 EGInsO, § 19a ZPO
    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat ("Schmid")

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat ("Schmid")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage, falls Anfechtungsgegner Wohnsitz in einem Drittstaat hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen im Ausland wohnenden Anfechtungsgegner möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1137
  • ZIP 2014, 1132
  • MDR 2014, 796
  • NZI 2014, 672
  • WM 2014, 1094
  • BB 2014, 1409
  • DB 2014, 1315
  • NZG 2014, 1111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12
    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern etwa in der Schweiz hat (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, NJW 2014, 610 Rn. 39; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 33; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7).
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZR 13/14

    Grenzüberschreitende Insolvenz eines deutschen Bauunternehmers: Geltendmachung

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; hierzu zählen auch Insolvenzanfechtungsklagen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 28; vom 16. Januar 2014 - Rs. C-328/12, Schmid, DZWiR 2014, 175 Rn. 39; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 24.04.2019 - 7 U 1/18

    Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO

    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates hat (vgl. EuGH, Urteil v. 12.02.2009 - C-339/07, NZI 2009, 199; EuGH Urteil v. 16.01.2014 - C-328/12, ZIP 2014, 181; BGH, Urteil v. 27.03.2014 - IX ZR 2/12, ZIP 2014, 1132).
  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei

    Unter diesen Voraussetzungen gilt das Zuständigkeitsregime der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Reinhart, 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; Madaus in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 41; Freitag/Korch, ZIP 2016, 1849, 1850).
  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Zahlungsanspruch wegen Anfechtung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften;

    Aus der internationalen Zuständigkeit für das in Deutschland anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren) folgt als Annexkompetenz die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, auch wenn der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 - juris; BGH Beschluss vom 03.06.2014, II ZR 34/13 - juris; EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-339/07 - juris).
  • LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (EuGH, Urteil vom 16.1.2014, Az. C-328/12; vgl. auch: BGH, Versäumnisurteil vom 27.3.2014, Az. IX ZR 2/12 - jeweils bei Juris).
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

    Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, und zwar auch dann, wenn dessen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 = NJW-RR 2014, 1137; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12 -, jurisBGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 -, juris).
  • OLG Hamm, 04.12.2014 - 2 U 29/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, EuGH ZIP 2009, 427, BGH ZIP 2009, 1287, BGH ZIP 2014, 1132, ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie dem Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweisen.
  • LG Dessau-Roßlau, 24.07.2015 - 2 O 480/14

    Insolvenzanfechtung einer ohne konkreten Bezug zur Gegenleistung festgesetzten

    Das Landgericht Dessau-Roßlau ist als Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts örtlich zuständig (vgl. eingehend BGH Urteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 S. 4, 5/Rz. 5 - 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12   

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https://dejure.org/2012,16871
BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,16871)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,16871)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • zip-online.de

    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • zvi-online.de

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • Betriebs-Berater

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit allgemeinem Gerichtsstand in Drittstaat?

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EGInsO Art. 102 § 1
    Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    EuGH-Vorlage zum grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren

  • Der Betrieb

    Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in Drittstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsklagen gegen einen ausländischen Beklagten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in EU-Drittstaat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegner mit allgemeinem Gerichtsstand in Drittstaat?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1467
  • MDR 2012, 1183
  • NZI 2012, 647
  • WM 2012, 1449
  • BB 2012, 1869
  • DB 2012, 1678
  • AnwBl 2012, 246
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427 Rn. 21, Deko Marty Belgium) sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Die Gründe, welche den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2009 (aaO) bewogen haben, Insolvenzanfechtungsklagen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu unterstellen, lassen sich auf entsprechende Klagen gegen Anfechtungsgegner außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zudem nur teilweise übertragen.

    Die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats entspricht dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 22).

    Der vierte Erwägungsgrund, welcher der Verlagerung von Vermögensgegenständen oder Rechtsstreitigkeiten entgegenwirken soll, nimmt demgegenüber nur auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts Bezug (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 23 f).

    Schließlich stellt sich das Problem der Anerkennung des aufgrund einer Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergangenen Urteils (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 25 ff).

    Das gilt auch im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO (vgl. das eingangs zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, Rn. 19) und für Art. 1 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (ABl. 1988 Nr. L 319, S. 9) in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 Nr. L 147, S. 5).

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Art. 102 § 1 EGInsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Art. 102 § 1 EGInsO und § 3 InsO regeln die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, ZIP 2009, 1287 Rn. 15).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
    Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(EuGVÜ; ABl. 1972, L 299, S. 32) entschieden, dass eine Konkursanfechtungsklage sich auf ein Konkursverfahren bezieht, weil sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs 133/78, EuGHE 1979, 733, Rn. 4 - Gourdain).
  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

    Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3).

    Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

    Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört jedoch zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind daher für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07-, ZIP 2009, 427 [Tz. 21, 28], Deko Marty Belgium; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 -, ZIP 2009, 1287 [juris Rn. 6, 7]; BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 94/08 - [juris Rn. 2] und Vorabentscheidungsersuchen vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 -, WM 2012, 1449 [juris Rn. 3]).

    cc) Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19 a ZPO) gilt für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    Auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters ist die Vorschrift grundsätzlich nicht (analog) anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]; WM 2003, 1542 [juris Rn. 10]).

    § 3 InsO regelt - nur - die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Prozessgerichte und ist auf Insolvenzanfechtungsklagen nicht anwendbar (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 8]; BGHZ 134, 116 [juris Rn. 6] zu § 71 KO).

    Denn der Bundesgerichtshof hat stets - abgesehen von dem Ausnahmefall internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Anfechtungsklage nach § 3 EuInsVO - betont, dass § 19 a ZPO nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gelte (vgl. zuletzt BGH, WM 2012, 1449 [juris Rn. 9]).

  • BGH, 03.06.2014 - II ZR 34/13

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf eine Vorlage des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, ZIP 2012, 1467) mit Urteil vom 16. Januar 2014 (ZIP 2014, 181) für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte, entschieden, dass das angerufene deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist.

    Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27. März 2014 (IX ZR 2/12, juris Rn. 6 f.) gefolgt.

    Nimmt man mit der Revision an, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 und § 43 Abs. 3 GmbHG ebenso wie eine Insolvenzanfechtungsklage als Konkurs- bzw. Insolvenzsache einzuordnen ist, führt dies vorliegend zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und in analoger Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck als am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts belegenen sachlich zuständigen Landgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, juris Rn. 8).

  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt auch nicht aus § 19a ZPO, da der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gilt, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (BGH NJW 2003, 2916 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ; BGH WM 2012, 1449 [BGH 21.06.2012 - IX ZR 2/12] Rn. 8).
  • LG Darmstadt, 15.05.2013 - 15 O 29/12

    EuGH-Vorlage - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen

    Die Frage der Erstreckung des Geltungsbereichs des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auf Personen mit Wohnsitz/Sitz in Drittstaaten ist Gegenstand der Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12 - Rs C - 328/12.
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 5 KO 121/13

    Erinnerungsverfahrens gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss: Keine Aufhebung

    Insbesondere wird auch kein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes verlangt [ Kilian , in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage, München 2010, § 49b RdNr. 237; Kallenbach , Wie bestimme ich den Gegenstandswert für meine Anwaltsgebühren?, AnwBl. 2012, S. 246], denn die eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes sind - mit Ausnahme des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO - prinzipiell nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratungspflicht, solange der Mandant nicht danach fragt [ Borgmann , Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht bis April 2010, NJW 2010, S. 1924 (1927)].
  • LG Freiburg, 07.01.2014 - 12 O 133/13

    Insolvenzanfechtung: Mietzahlung der Gesellschaft an Gesellschafter

    Diese Vorschrift gilt auch für Annexverfahren, insbesondere also Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsschuldner, auch wenn der Anfechtungsschuldner seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. September 2013 in der Rechtssache C-38/12 - Ralph Schmid (als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann) gegen Lilly Hertel; Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2012 - IX ZR 2/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31288
BGH, 11.10.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,31288)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,31288)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,31288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union i.R.d. Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle einer bereits erfolgten Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beiordnung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union i.R.d. Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle einer bereits erfolgten Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BGH, 25.07.2012 - IX ZR 2/12   

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BGH, Entscheidung vom 25.07.2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,27806)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - IX ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,27806)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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