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   BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05   

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BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 (https://dejure.org/2007,960)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrags mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ; Gewährleistungsbürgschaften und Ausführungsbürgschaften in angemessener Stückelung durch Kautionsversicherungsvertrag; Bedeutung der Eröffung des ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kein Prämienanspruch des Kautionsversicherers nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • Judicialis

    GesO § 9; ; KO § 23 Abs. 1; ; BGB § 675

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GesO § 9; KO § 23 Abs. 1; BGB § 675
    Kautionsversicherungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 9; KO § 23 Abs. 1; BGB § 675
    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kautionsversicherer: Prämienanspruch nach Verfahrenseröffnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 848
  • ZIP 2007, 543
  • MDR 2007, 737
  • NZI 2007, 234
  • VersR 2007, 1367
  • WM 2007, 514
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    b) Für die Zeit nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stehen dem Kautionsversicherer keine Prämienansprüche mehr zu (im Anschluss an BGH ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ).

    Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die - in der Zwischenzeit vom Senat durch Urteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ) aufgehobene - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. Juni 2005 (ZIP 2005, 1245), dass dem beklagten Versicherer wegen der für den Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geforderten Avalprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe.

    a) Für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung hat der Senat diese Wirkungen bereits ausgesprochen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1781 f).

    Folglich bleibt für eine Anwendung des § 103 InsO auf die Gegenleistung für die vom Versicherer vor Eröffnung erbrachte Leistung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1782).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner ausschließlich auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783).

    In dem von dem Senat bereits entschiedenen Fall bestimmte sich die Prämie im laufenden Vertragsverhältnis dagegen nach der Höhe des eingeräumten Limits (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783; siehe auch OLG Frankfurt ZIP 2005, 1245, 1246).

    Schließlich war weder eine - grundsätzlich sicherbare - Einmalprämie (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783) vereinbart noch handelte es sich bei den Prämienansprüchen für den Berechnungsraum nach Verfahrenseröffnung um nur betagte (noch nicht fällige) Forderungen im Sinne von § 65 KO (§ 41 InsO).

    Die Forderungen waren vielmehr befristet, weil ihre Fälligkeit nach den allgemeinen Vertragsbedingungen von der Rechnungserteilung als einem zeitlich ungewissen Ereignis abhing (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04

    Insolvenzrecht: Prämienansprüche aus einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf die - in der Zwischenzeit vom Senat durch Urteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781, z.V.b. in BGHZ) aufgehobene - Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2. Juni 2005 (ZIP 2005, 1245), dass dem beklagten Versicherer wegen der für den Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geforderten Avalprämien ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zustehe.

    In dem von dem Senat bereits entschiedenen Fall bestimmte sich die Prämie im laufenden Vertragsverhältnis dagegen nach der Höhe des eingeräumten Limits (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006, aaO S. 1783; siehe auch OLG Frankfurt ZIP 2005, 1245, 1246).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Hierunter fällt auch die in § 14 GesO verankerte Ausschlussfrist für schuldhaft verspätet angemeldete Forderungen, die weder in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Entsprechung findet (vgl. § 142 KO, § 177 InsO; hierzu BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, ZIP 2006, 385, 386).
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Hierunter fällt auch die in § 14 GesO verankerte Ausschlussfrist für schuldhaft verspätet angemeldete Forderungen, die weder in der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Entsprechung findet (vgl. § 142 KO, § 177 InsO; hierzu BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, ZIP 2006, 385, 386).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 300/97

    Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechte in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Wurde eine Vorschrift knapper gefasst als die entsprechende Regelung des bundesdeutschen Konkursrechts, der dort enthaltene Grundtatbestand jedoch unverändert übernommen, so liegt es besonders nahe, hinsichtlich der Einzelheiten auf die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 139, 319, 322 f; 155, 87, 91 f).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Wurde eine Vorschrift knapper gefasst als die entsprechende Regelung des bundesdeutschen Konkursrechts, der dort enthaltene Grundtatbestand jedoch unverändert übernommen, so liegt es besonders nahe, hinsichtlich der Einzelheiten auf die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 139, 319, 322 f; 155, 87, 91 f).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

    Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im

    Auszug aus BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
    Ein solches hat der Senat beispielsweise bei der Rückschlagsperre angenommen, bei der die Regelung der Gesamtvollstreckungsordnung erheblich über diejenigen der Konkursordnung und der im Werden begriffenen Insolvenzordnung hinausging (vgl. BGHZ 142, 208, 210).
  • BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09

    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschiedenen Fall (IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543) seien die Prämienansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Prämienansprüche hätten  insolvenzfest gesichert werden können, nicht ankomme.

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276, 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168, 276, 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht anders.

    Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO).

    Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff).

  • OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08

    Avalkredit/Bürgschaftsvertrag einer Bank mit einer Baugesellschaft: Rückforderung

    (Fortführung von BGH ZIP 2007, 543).

    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH ZIP 2007, 543 unter II 1; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 675 Rn 10).

    Die hier zu entscheidende Fallkonstellation ist weitgehend identisch mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, die in ZIP 2007, 543 abgedruckt ist:.

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner ausschließlich auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 a).

    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall die laufende Prämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete und danach keinen Prämienanspruch mehr entstehen lassen konnte (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b aa).

    Die laufenden Prämienzahlungen stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den Versicherungsnehmer weitere abrufbare Sicherheiten bereitgehalten werden (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b bb).

    Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch (vgl. BGH ZIP 2007, 543 unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das einen Bereicherungsanspruch bejaht hatte, wie dem Senat aus seiner Berufungsentscheidung bekannt ist).

  • KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09

    Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des

    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - ZIP 2007, 543 , Rn. 7 nach juris; Palandt-Sprau, BGB , 68. Aufl., § 675 Rn. 10).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO. S. 544 Rn. 13 ff).".

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

    Im Übrigen hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 25. November 2008 ( 25 U 3731/08) seine die Rückforderung von vorausbezahlten Avalprovisionen betreffende Entscheidung mit der zu einer Kautionsversicherung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2007 ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) begründet.

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 14/07

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erlischt (BGHZ 168, 276, 278 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 f).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung

    Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2007 = NJW-RR 2007, 848-850 ausdrücklich klargestellt hat, nur das angesammelte Kapital unterliege dem Pfändungsschutz, nicht jedoch die liquiden Mittel, um diese Kapitalansammlung zu bewirken.
  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 17/10

    Kautionsversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers: Anspruch des

    Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9 f; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/65, ZIP 2007, 543 Rn. 7; v. 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 10).

    In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05, IX ZR 228/08 und IX ZR 199/09 war dies jedoch nicht anders.

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 244/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Prämienansprüche des Versicherers nach Eröffnung

    Der Kläger hat erstinstanzlich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006 (Az. IX ZR 121/05, NJW-RR 2007, 50) und 18.1.2007 (Az. IX ZR 202/05; NJW-RR 2007, 848) die Auffassung vertreten, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil die Bereitstellung der Avale ihr Ende finde.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2006 und vom 18.1.2007 (Az. IX ZR 121/05, NJW-RR 2007, 50 und Az. IX ZR 202/05, NJW-RR 207, 848) nicht, dass im konkreten Fall ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Prämie anzunehmen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 11.09.2008 - 10 O 486/07

    Avalprovisionen im Insolvenzrecht: Insolvenzfestigkeit von Provisionsansprüchen

    Der Kläger macht geltend, dass die Rechtslage, insbesondere mit der in den Konstellationen vergleichbar sei, die die Entscheidung des BGH vom 06.07.2005 (NJW-RR 2007, 50) und vom 18.01.2007 (NJW-RR 2007, 848) zugrunde gelegen hätten.

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des BGH vom 06.07.2006 und vom 18.01.2007 (NJW-RR 2007, 50; NJW-RR 2007, 848).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 185/08

    Anwendung der zur Kautionsversicherung ergangene Rechtsprechung auf

    Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren nach §§ 115, 116 InsO beendet, weshalb der Beklagten aus diesem keine Ansprüche mehr zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, IX ZR 202/05, NJW-RR 07, 848; Urteil vom 6. Juli 2006, IX ZR 121/05, BKR 2007, 74).

    Dieser Aspekt der Risikovorsorge ist nämlich einerseits durch die Möglichkeit des Rückgriffs gegenüber dem Schuldner und andererseits durch die Stellung von Sicherheiten für den Fall der Inanspruchnahme abgedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, a.a.O., S. 849f.).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZR 153/09

    Behandlung von Bankavalverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers

    Der Senat hat seine Rechtsprechung zu den Kautionsversicherungen gerade aus der Rechtslage bei Bankavalverträgen entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 8; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, WM 2007, 514 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08

    Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages

  • OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der Avalprämie nach

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 23 U 431/09

    Nach Insolvenzeröffnung zur Abwehr der Inanspruchnahme zuvor gestellter

  • OLG Frankfurt, 21.01.2009 - 7 U 92/08
  • LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07

    Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB;

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 228/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 148/12

    Absonderungsrecht eines Kautionsversicherers an einem ihm vor Insolvenzeröffnung

  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

  • LG München I, 09.05.2008 - 12 O 22731/07

    Avalkreditlinie: Rückforderung vorausgezahlter Prämien durch den

  • OLG München, 30.01.2009 - 25 U 2011/08

    Zeitkonten-Versicherung: Ansprüche aus einem Vertrag zur Absicherung von

  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2008 - 4 O 461/07

    Avalkreditvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag; Nachträglicher Wegfall des

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