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BGH, 17.09.1998 - IX ZR 204/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages gem. § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Sicherungsvertrag ; Entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- Judicialis
ZPO § 554 b; ; ZPO § 561 Abs. 1; ; ZPO § 565 a; ; BGB § 138; ; BGB § 366 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BnotO § 19; VNotO § 18
Unterrichtungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs …
Auszug aus BGH, 17.09.1998 - IX ZR 204/97
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Beklagte ihre Amtspflicht gegenüber den Klägern fahrlässig verletzt hat (§ 18 VONot i.V.m. § 19 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784), weil diese aufgrund der beurkundeten Rechtsgeschäfte vom 28. Februar 1992 und 24. August 1992 eine ungesicherte Vorleistung erbracht haben und über deren Folgen nicht belehrt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998, aaO). - BGH, 19.10.1983 - VIII ZR 169/82
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis-Teilurteil - …
Auszug aus BGH, 17.09.1998 - IX ZR 204/97
Die vom Käufer erlangten 10.000 DM haben die Kläger in ihrer Berufungserwiderung auf ihren bereits fälligen Anspruch auf die dritte Kaufpreisrate verrechnet; dieser bot ihnen geringere Sicherheit als der fällige Anspruch auf die zweite Kaufpreisrate, weil darüber schon ein Vollstreckungstitel erwirkt worden war (§ 366 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338). - BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95
Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise
Auszug aus BGH, 17.09.1998 - IX ZR 204/97
Eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 BGB) entfällt zumindest, weil nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht von einer verwerflichen Gesinnung der Kläger auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).