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   BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01   

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https://dejure.org/2005,4733
BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01 (https://dejure.org/2005,4733)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2005 - IX ZR 205/01 (https://dejure.org/2005,4733)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2005 - IX ZR 205/01 (https://dejure.org/2005,4733)
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Kurzfassungen/Presse

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Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 195
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01
    Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt und die Bemängelung, der Beklagte habe im Prozess nicht genügend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besonders nachdrückliche und eindringliche Beratung ergebe, letztlich wieder zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572).

    Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO).

    Der Beklagte ist nach seinem Vortrag der ihm obliegenden Hinweis- und Beratungspflicht gegenüber den Klägern gerecht geworden (zur Darlegungslast des steuerlichen Beraters in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO).

    Den Klägern oblag es demnach, für die von ihnen behauptete mangelhafte Beratung durch den Beklagten Beweis anzubieten und diesen Beweis zu erbringen (zur Beweislast vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94

    Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01
    Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden, weil es hierfür keinen objektiven Maßstab gibt und die Bemängelung, der Beklagte habe im Prozess nicht genügend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besonders nachdrückliche und eindringliche Beratung ergebe, letztlich wieder zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt (BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571, 2572).
  • BFH, 29.01.1997 - XI B 205/95

    Marketing- und Unternehmensberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01
    Es hätte dazu selbst prüfen müssen, ob die Tätigkeit des Klägers, wie der Beklagte meint, nicht ohnehin gewerblich war (vgl. dazu etwa BFH BStBl II 1991, 769, 770; BFH/NV 1997, 559; BFH BStBl. II 2003, 25, 28 f und BFHE 183, 450 = BStBl. II, 1997, 687, 689; BFH/NV 2000, 839; FG Nürnberg DStRE 2003, 586, 587).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

    Der Beklagten gibt die Zurückverweisung Gelegenheit, ihrerseits darzulegen, ob und wie ihr verstorbener Ehemann im Februar 1991 die Klägerin über das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung aufgeklärt hat (zur sekundären Darlegungslast des steuerlichen Beraters in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842; v. 22. September 2005 - IX ZR 205/01, Umdruck S. 6).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 23 U 18/07

    Haftung eines Steuerberaters, der in Sozialversicherungsangelegenheiten berät

    Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für diese nicht aufgeschlossen zeigt (BGH, Urt. v. 22.09.2005 - IX ZR 205/01, NJW-RR 2006, S. 195, 196).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2015 - 10 U 93/14

    Streit um Vergütung für anwaltliche Tätigkeit

    Im Falle der anwaltlichen Beratung dient die rechtliche Aufklärung dazu, den Mandanten für eine eigene freie Entscheidung zu informieren (BGH NJW-RR 2006, 195, 196 [BGH 22.09.2005 - IX ZR 205/01] ).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 35/09

    Erforderlichkeit einer besonderen Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der

    Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 205/01, NJW-RR 2006, 159, 196; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 557 m. w. N.), liegt nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 22.09.2011 - 12 U 120/10

    Haftung des Steuerberaters: Hinweispflicht auf Berücksichtigung niedriger

    Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt (BGH NJW-RR 2006, 195; NJW 1996, 2571; 1995, 2842).
  • LG Dortmund, 10.06.2008 - 4 O 332/07

    Steuerberatungsunternehmen haftet nicht wegen fehlender Unterrichtung über die

    Soweit der Mandant sich für seine Vorschläge jedoch nicht aufgeschlossen zeigt, muss der Steuerberater nicht auf die Befolgung seines Rates drängen (Palandt, a.a.O., § 280 Rdnr. 76; BGH, NJW-RR 2006, Seite 195).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09

    Haftung des Steuerberaters: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 22. September 2009 - IX ZR 205/01) dagegen gewandt, eine unzulässige Beweislastumkehr herbeizuführen, indem von einem beklagten Steuerberater der Vortrag besonders nachdrücklicher und eindringlicher Beratung hinsichtlich Gestaltungsalternativen verlangt und dadurch der klagende Mandant des an sich erforderlichen Beweises der Fehlberatung enthoben werde (BGH a.a.O. Rn 8, 14 - zitiert nach Juris).
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