Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3535
BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03 (https://dejure.org/2005,3535)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03 (https://dejure.org/2005,3535)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03 (https://dejure.org/2005,3535)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3535) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision; Hinweispflicht bezüglich der Höhe der anfallenden Gebühren durch den Rechtsanwalt; Ermittlung des Aufklärungsbedürfnisses anhand der Umstände des Einzelfalles

  • Anwaltsblatt

    § 611 BGB, § 675 BGB
    Kein Hinweis auf Höhe der Gebühren

  • Judicialis

    BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 280
    Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des Honorars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Anwaltsgebühren

Besprechungen u.ä. (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 478
  • AnwBl 2006, 214
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803).

    So lag etwa im Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor.

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97

    Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).
  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78

    Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03
    Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 11.07.2016 - 27 O 338/15

    Rechtsanwaltsvertrag: Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf voraussichtlich

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03, juris Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m. w. N.; NJW 2000, 1650).
  • OLG Bamberg, 05.02.2015 - 2 U 2/14

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten betreffend anfallender

    Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03 - FamRZ 2006, 478; BGH, Beschluss vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26, zitiert nach Juris).

    Diese Frage ist jedoch, wie oben unter Ziffer 5b) ausgeführt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03- FamRZ 2006, 478 und BGH, Urteil vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01.07.2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH, FamRZ 2006, 478 m.w.N.; NJW 2005, 1266; Senat, a.a.O.).

  • LG Düsseldorf, 20.08.2010 - 8 O 128/08
    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478).

  • VG Münster, 24.04.2007 - 1 K 464/06

    Anspruch auf Schadensersatz für den Ersatz verloren gegangener Bücher einer

    Ob das Benutzungsverhältnis eine Pflicht begründet, den Benutzungsausweis sorgfältig aufzubewahren, ob die Beklagte diese Pflicht verletzt und damit den Missbrauch ihres Ausweises im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung schuldhaft ermöglicht hat, ob hierfür der Beweis der ersten Anzeichens spricht - vgl. zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises: OLG Brandenburg, Urteil vom 7. März 2007 - 13 U 69/06 -, juris; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - IX ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 = ZIP 2004, 2226 - und ob die Beklagte ihr fehlendes Verschulden dargelegt und bewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht