Rechtsprechung
BGH, 23.10.2008 - IX ZR 211/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Beweispflicht des Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichverletzung und Schaden bei Inanspruchnahme seines Rechtsanwaltes auf Schadensersatz
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675 § 280; ZPO § 543 Abs. 2
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 27.01.2005 - 19 O 202/02
- OLG Frankfurt, 25.10.2006 - 13 U 78/05
- BGH, 23.10.2008 - IX ZR 211/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04
Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess
Auszug aus BGH, 23.10.2008 - IX ZR 211/06
b) Eine Ausnahmesituation, in der nicht der Mandant für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts und dem erlittenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern ausnahmsweise der Anwalt den Entlastungsbeweis zu führen hat, weil es mehrere Wege gegeben hätte, auf denen sich der Kläger hätte befriedigen können (BGHZ 163, 223, 231 f), liegt nicht vor.Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231;… BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).
- BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03
Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus …
Auszug aus BGH, 23.10.2008 - IX ZR 211/06
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pfändung in eine offene Kreditlinie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu einer solchen Pfändung (BGHZ 147, 193; 157, 350). - BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98
Zulässigkeit eines Grundurteils
Auszug aus BGH, 23.10.2008 - IX ZR 211/06
Es besteht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung und dem Schaden auch den Ursachenzusammenhang zu beweisen hat (BGHZ 163, 223, 231; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).