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   BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04   

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BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04 (https://dejure.org/2005,1274)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - IX ZR 221/04 (https://dejure.org/2005,1274)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04 (https://dejure.org/2005,1274)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 989
  • ZIP 2005, 952
  • MDR 2005, 1073
  • NZBau 2005, 399
  • NZI 2005, 394
  • WM 2005, 1083
  • BB 2005, 1186
  • DB 2005, 2297 (Ls.)
  • AnwBl 2005, 101
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 288/03

    Begriff des Aktivprozesses im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04
    Ein Aktivprozeß der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluß an BGH WM 2004, 751).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Aktivprozeß nicht vorliegt, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt (vgl. RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; v. 27. März 1995, aaO; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, WM 2004, 751).

    Selbst ein vollständiger Ausgleich des Schadens des Klägers ließe den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozeß werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004, aaO S. 752).

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04
    Zwar ist die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozeß handelt, nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Aktivprozeß nicht vorliegt, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt (vgl. RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; v. 27. März 1995, aaO; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, WM 2004, 751).

  • BGH, 05.12.1985 - VII ZR 284/83

    Abschluss eines Vergleichs über Ansprüche aus einem Planungsauftrag und

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Aktivprozeß nicht vorliegt, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt (vgl. RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; v. 27. März 1995, aaO; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, WM 2004, 751).
  • RG, 03.07.1914 - III 41/14

    Konkurs. Leistung aus vorläufig vollstreckb. Urteil. Teilurteil.

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Aktivprozeß nicht vorliegt, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt (vgl. RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; v. 27. März 1995, aaO; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, WM 2004, 751).
  • RG, 21.09.1928 - II B 26/28

    Berufungsfrist; Unterbrechung

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Aktivprozeß nicht vorliegt, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt (vgl. RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - VII ZR 284/83, WM 1986, 295; v. 27. März 1995, aaO; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, WM 2004, 751).
  • BGH, 07.12.2017 - VII ZR 101/14

    Liefervertrag für eine Produktionsanlage: Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht

    Die Frage, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, NZBau 2005, 399, juris Rn. 9; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750, juris Rn. 5).

    Diese Beurteilung richtet sich nach dem aktuellen Stand des Rechtsstreits, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, aaO).

  • BGH, 09.11.2017 - VII ZR 116/15

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines

    Die Frage, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, NZBau 2005, 399, juris Rn. 9; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750, juris Rn. 5).

    Diese Beurteilung richtet sich nach dem aktuellen Stand des Rechtsstreits, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, aaO).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Lehnt der Insolvenzverwalter es ab, einen Passivprozess aufzunehmen, findet § 85 Abs. 2 InsO dagegen keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, ZIP 2004, 769 f; v. 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZIP 2005, 952, 953).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Nicht entscheidend ist dabei die formelle Parteirolle, sondern allein, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. April 2005 IX ZR 221/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2005, 952, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.09.2013 - 3 W 96/13

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Prozesses bei Hilfsaufrechnung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder einen Passivprozess handelt, nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH NJW 1995, 1750 ff., Rn. 5; ZIP 2004, 769, Rn. 6, ZIP 2005, 952, Rn. 9; Beschluss vom 4.4.2012, Az. XII ZR 52/11, MietPrax-AK § 239 ZPO Nr. 1, Rn. 2 - jeweils zitiert nach juris).

    Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in einem solchen Fall kein Anspruch auf Leistung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse verbleibt (BGH ZIP 2004, 769, Rn. 6; ZIP 2005, 952, Rn. 10).

    In den beiden vorgenannten Entscheidungen hat der BGH entschieden, dass sich daran nichts dadurch ändert, dass der Titelschuldner entweder wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (BGH ZIP 2004, 769) oder in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (BGH ZIP 2005, 952).

  • BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21

    Zurückweisunmg der Gegenvorstellung; Festsetzung des Streitwertes für das

    Aufgrund der gesetzlichen Grenzen für die Aufnahme von Passivrechtsstreiten, in denen über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die aus der Masse zu leisten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZInsO 2005, 534 unter II 1 [juris Rn. 9]), kann ein Passivprozess, in dem gegen die beklagte Insolvenzschuldnerin die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (vgl. für die Vorgängerregelungen in der Konkursordnung BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750 unter I 1 [juris Rn. 6]).
  • BFH, 19.03.2009 - X B 224/08

    Weisung des Insolvenzschuldners aus dem Verfahren über die

    Nicht entscheidend ist dabei die formelle Parteirolle, sondern allein, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. April 2005 IX ZR 221/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, 952, m.w.N.).
  • OLG Rostock, 21.05.2007 - 3 U 205/06

    Verfahrensrecht; Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ließ die Sicherung der Ansprüche durch eine Bürgschaft den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozess werden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, IX ZR 221/04, NJW-RR 2005, 989).
  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 151/16

    Zollrecht/Insolvenzrecht: Zur Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess im

    Nicht entscheidend ist dabei die formelle Parteirolle, sondern allein der materielle Inhalt des Begehrens, also ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschluss vom 14. April 2005, IX ZR 221/04, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - L 7 B 46/07

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung; Individualbudget nach Auflösung einer

    Denn es kommt nicht auf die "Parteirolle" an, sondern allein darauf, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. April 2005, IX ZR 221/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht/ZIP, 2005, 952, m.w.N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2017 - L 3 R 197/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - isolierte Anfechtung eines

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 191/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a

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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2006 - IX ZR 221/04 (1)   

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BGH, 02.02.2006 - IX ZR 221/04 (1) (https://dejure.org/2006,23720)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2006 - IX ZR 221/04 (1) (https://dejure.org/2006,23720)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - IX ZR 221/04 (1) (https://dejure.org/2006,23720)
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