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   BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08   

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https://dejure.org/2009,2151
BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08 (https://dejure.org/2009,2151)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - IX ZR 234/08 (https://dejure.org/2009,2151)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08 (https://dejure.org/2009,2151)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2
    Reichweite der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden Abtretungserklärung; Ausschluss von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)

  • zvi-online.de

    InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2
    Kein Erstrecken der Abtretungserklärung auf Forderungen des Schuldners aus selbstständiger Tätigkeit

  • Judicialis

    InsO § 287 Abs. 2; ; InsO § 295 Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2
    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden Abtretungserklärung; Ausschluss von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung ( InsO )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und selbständige Tätigkeit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2
    Kein Erstrecken der Abtretungserklärung auf Forderungen des Schuldners aus selbstständiger Tätigkeit

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Selbständige Einkünfte während der Wohlverhaltensperiode verbleiben dem Schuldner

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Selbständige Einkünfte während der Wohlverhaltensperiode verbleiben dem Schuldner -

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1142
  • MDR 2010, 353
  • NZI 2010, 36
  • NZI 2010, 72
  • WM 2010, 127
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
    In seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (BGHZ 167, 363) hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 114 InsO betroffen sind, nicht für maßgeblich gehalten, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder aus selbständiger Tätigkeit handelte, sondern darauf abgestellt, dass es sich um Ansprüche handelte, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzten (a.a.O. S. 370, Rn. 16).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
    Geht die Erklärung hinsichtlich des Umfangs der abgetretenen Forderungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, ist sie so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anstrebt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, WM 2006, 1781, 1782).
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85

    Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
    Ob solche Einkünfte aus einem abhängigen oder einem freien Dienstverhältnis erzielt werden, ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644).
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 165/03

    Pfändungsschutz für Lizenzgebühren

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
    Ob solche Einkünfte aus einem abhängigen oder einem freien Dienstverhältnis erzielt werden, ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
    Erzielt der Schuldner hingegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (vgl. zu diesem Begriff BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191), hat er gemäß § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen an den Treuhänder zu leisten (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 287 Rn. 9a und § 295 Rn. 14; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 29 und § 295 Rn. 65; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 287 Rn. 18 und § 295 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 287 Rn. 11 und § 295 Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht § 287 Rn. 62; Nerlich/Römermann, InsO § 295 Rn. 44; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/ Weidekind, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 15. Kap. Rn. 58 f; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 156; Trendelenburg ZInsO 2000, 437, 438).
  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Anderenfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 11 ff), ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.
  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 139/09

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit einer Abtretung einer aus Anlass eines beendeten

    Die Abtretungserklärung, welche der Schuldner seinem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügen hat, erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit; dies folgt aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 287 Abs. 2 InsO mit § 295 Abs. 1 InsO einerseits, der ausschließlich für selbständig tätige Schuldner geltenden Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO andererseits und entspricht - trotz der eingangs skizzierten Konzeption des Regierungsentwurfs vom einheitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 850 ff ZPO und derjenigen der Insolvenzordnung - ausdrücklich der Vorstellung der amtlichen Begründung, nach welcher die Abtretungserklärung Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners gerade nicht erfasst (BGH, Urt. v. 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72, 73 f Rn. 16 f; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 192).
  • BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner:

    Dabei hat das Beschwerdegericht übersehen, dass Einnahmen eines selbständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen und § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO daher insoweit nicht anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9; Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59).

    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO; Urteil vom 15. Oktober 2009, aaO Rn. 8 ff).

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    Übt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung hingegen keine abhängige Beschäftigung aus und erzielt er auch keine an die Stelle von Arbeitseinkommen tretenden Bezüge im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, so läuft die Abtretungserklärung regelmäßig leer, weil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von der Abtretung grundsätzlich nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, WM 2010, 127 Rn. 11 ff; Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/08

    Restschuldbefreiung: Zulassungsvoraussetzungen für Versagungsantrag; Verschweigen

    § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2010 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59).

    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2010, aaO Rn. 8 ff).

  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff).
  • LG Lübeck, 10.12.2012 - 6 O 236/11

    Restschuldbefreiung: Erstrecken der Anspruchsabtretung an den Treuhänder in der

    Die Akzentuierung des Wortlautaspekts bei der Auslegung des § 287 Abs. 2 InsO kommt auch in den Entscheidungen des BGH zu Ansprüchen des Schuldners auf Einkommensteuererstattung (vgl. BGH, 9. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2005, Az. IX ZR 115/04, Rz. 9 ff.; siehe auch Beschluss vom 12.01.2006, Az. IX ZB 239/04, Rz. 9; jeweils zitiert nach juris) bzw. Schuldnerforderungen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl. BGH, 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.10.2009, Az. IX ZR 234/08, Rz. 11 ff., zitiert nach juris) zum Ausdruck.
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