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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Vernehmung von Zeugen im Regressprozess; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Judicialis
ZPO § 544
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Deggendorf, 30.04.2003 - 2 O 301/02
- OLG München, 23.10.2003 - 8 U 3153/03
- BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im …
Auszug aus BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangsprozess nicht zur Verfügung gestanden hätten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 2356;… Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report 2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalität. - BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04
Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess
Auszug aus BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangsprozess nicht zur Verfügung gestanden hätten (…BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report 2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalität. - BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03
Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen folglich besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übergangen oder nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.).