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   BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14   

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https://dejure.org/2015,7321
BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter - und die Glaubhaftmachung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14
    Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 5 W 401/16

    Prozesskostenhilfe: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast eines

    Ein Insolvenzverwalter muss im Prozesskostenhilfeverfahren die Umstände, aufgrund derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein soll, darlegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.März 2015, IX ZR 244/14).(Rn.2).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, BeckRS 2015, 07084).

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