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   BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97   

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https://dejure.org/1998,4717
BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97 (https://dejure.org/1998,4717)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - IX ZR 244/97 (https://dejure.org/1998,4717)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 (https://dejure.org/1998,4717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
    Amtshaftung eines Notars wegen fehlerhafter Beurkundung des Parteiwillens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Die rechtliche Tätigkeit eines Rechtsberaters ist allein dessen Aufgabe (BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, daß die Klägerin einen auszugleichenden Vorteil in Gestalt eines Anspruchs auf freie Verwertung eines Reinertrags - nach Abzug der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) - erlangt habe (vgl. BGHZ 91, 206, 209 f; 94, 195, 197).
  • BGH, 26.06.1997 - IX ZR 163/96

    Amtshaftung des Notars wegen unberechtigter Belastung eines verkauften

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Die rechtliche Tätigkeit eines Rechtsberaters ist allein dessen Aufgabe (BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM 1997, 1901, 1903).
  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellung, daß die klagende AG ihren Willen, das ausschließliche Verfügungsrecht über die Einstellplätze in den Tiefgaragen auch nach der Begründung von Wohnungseigentum zu behalten, gegenüber dem Beklagten kundgetan hatte, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der beklagte Notar seine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt hat, indem er diesen Willen der Klägerin in dem von ihm entworfenen und beurkundeten Zusatz zur Teilungserklärung nicht zum Ausdruck gebracht hat (§§ 17 BeurkG, 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 161/93, NJW 1994, 2283).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, daß die Klägerin einen auszugleichenden Vorteil in Gestalt eines Anspruchs auf freie Verwertung eines Reinertrags - nach Abzug der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) - erlangt habe (vgl. BGHZ 91, 206, 209 f; 94, 195, 197).
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 104/91

    Darlegungslast und Schadensermittlung bei entgangenen Gewinn

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Diese Feststellung hält sich im weiten tatrichterlichen Beurteilungsraum des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Sollten sich aus dem Teilhaberrecht der Klägerin an den erstatteten Mieteinnahmen noch abtretbare Ansprüche der Klägerin gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergeben, so kann der Beklagte die Übertragung solcher Ansprüche gemäß § 255 BGB noch nachträglich verlangen (vgl. BGHZ 52, 39, 42).
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69

    Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97
    Der frühere Vorstandsvorsitzende der Klägerin war in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen; er war an dem Urkundsgeschäft mittelbar beteiligt, weil er als Organ der Klägerin mit dem Beklagten in Verbindung getreten ist und ihm - mit Rücksicht auf das eigene Haftungsrisiko gegenüber der Klägerin - anläßlich der Beurkundung eigene Belange anvertraut hat (vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff).
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00

    Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren

    Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204).

    In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Selbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die Vertragspartner beim Abschluß des Schenkungsvertrages vertreten hat, ein Anspruch aus § 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durch den Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte (vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff; Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei

    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
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