Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,886
BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88 (https://dejure.org/1989,886)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1989 - IX ZR 245/88 (https://dejure.org/1989,886)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88 (https://dejure.org/1989,886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Möbelproduktion

§§ 929, 930 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;

§ 82 KO (§ 60 InsO), Massekredit, keine persönliche Haftung des Konkursverwalters gegenüber Dritten, Voraussetzungen einer Haftung wegen Liquidationsverschleppung (Hinweis: beachte nunmehr § 61 InsO)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsicherung gegenüber Aussonderungsberechtigten oder Absonderungsberechtigten - Voraussetzungen einer Verletzung konkursspezifischer Pflichten - Pflicht des Konkursverwalters zur sofortigen Liquidation auf Grund erwachsender Masseverbindlichkeiten - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KO § 82; BGB § 276

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276; KO § 82
    Persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund Vertrauenstatbestandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 94
  • ZIP 1989, 1584
  • MDR 1990, 333
  • VersR 1990, 161
  • WM 1989, 1904
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 260/86

    Pflichten des Konkursverwalters beim Abschluß von Geschäften

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Eine persönliche Haftung des Konkursverwalters aufgrund eines Vertrauenstatbestandes (vgl. BGHZ 100, 346, 352) ist nicht immer schon dann gegeben, wenn der Konkursverwalter mit Sicherungsnehmern Vereinbarungen über die Verwertung des Sicherungsgutes trifft und dabei einen Massekredit erhält.

    Seine persönliche Haftung kann neben der vertraglichen Haftung der Masse nur unter besonderen Voraussetzungen begründet sein, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen hat oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muß, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff BGB) begangen hat (BGHZ 100, 346, 352; Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398).

  • BGH, 15.11.1988 - IX ZR 11/88

    Recht zur Ersatzaussonderung beim Konkurs einer IATA-Agentur

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Denn nach dem bisherigen Sachstand sind die Erlöse aus dem Verkauf der vorhandenen Fertigware oder der von den Rumänen vor und nach Konkurseröffnung gelieferten Möbel einerseits und aus der Veräußerung nach Konkurseröffnung im Inland produzierter Möbel andererseits ununterscheidbar in der Konkursmasse, insbesondere in den Salden des Konkurskontos aufgegangen (vgl. Senatsurt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118).
  • BGH, 05.07.1988 - IX ZR 7/88

    Anwendung der Rang- und Quotenordnung bei drohender Masseunzulänglichkeit;

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Daß der Beklage insoweit konkursspezifische Pflichten verletzt hat (vgl. Senatsurt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068), erscheint möglich.
  • BGH, 04.12.1986 - IX ZR 47/86

    Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Denn sonst würde der Konkursverwalter, statt die Masse möglichst günstig zur gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden, weitere Schulden begründen und die Zahl der unbefriedigten Gläubiger vermehren, mithin den Konkurszweck verfehlen (BGHZ 99, 151, 156) [BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86].
  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann; soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nicht übereigneten Teil (Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, ZIP 1986, 636, 638; v. 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86, JZ 1988, 471).
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 7/76

    Bagger und Raupenlader - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23. November 1977, VIII ZR 7/76, LM BGB § 929 Nr. 27 = NJW 1978, 632) hätte die Klägerin, wenn ihr aufgrund des Vertrags vom 4. Mai 1983 vor Konkurseröffnung begründetes Sicherungseigentum zugestanden hätte, sich aus diesen Gegenständen gemäß § 127 Abs. 2 KO befriedigen dürfen.
  • BGH, 03.12.1987 - IX ZR 228/86

    Bestimmtheit der Übereignung von Hausratsgegenständen

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann; soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nicht übereigneten Teil (Senatsurt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, ZIP 1986, 636, 638; v. 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86, JZ 1988, 471).
  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 156/86

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Seine persönliche Haftung kann neben der vertraglichen Haftung der Masse nur unter besonderen Voraussetzungen begründet sein, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen hat oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muß, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff BGB) begangen hat (BGHZ 100, 346, 352; Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398).
  • BGH, 12.11.1987 - IX ZR 259/86

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Seine Ansicht wird nicht, wie es meint, durch das Senatsurteil vom 12. November 1987 - IX ZR 259/86 (ZIP 1987, 1586 = NJW 1988, 209) gestützt.
  • BGH, 25.02.1988 - IX ZR 139/87

    Umfang der Haftung des Sachwalters

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - IX ZR 245/88
    Eine persönliche Haftung aufgrund eines Vertrauenstatbestandes, an dem sich der Konkursverwalter festhalten lassen muß, setzt zumindest voraus, daß er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ 103, 310, 313) [BGH 25.02.1988 - IX ZR 139/87].
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 114/01

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Konkursverwalters für eine nicht

    Als Verhandlungs- und Vertragspartner einer Partei, die mit der Konkursmasse Geschäfte abschließen will, haftet er nur dann persönlich, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muß (BGHZ 100, 346, 351 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 1c).

    Verletzt der Verwalter im Zuge derartiger Verhandlungen vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten, so haftet in aller Regel nur die Masse (BGHZ 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989, aaO).

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Für daraus entstandene Ansprüche hat in aller Regel der Vertretene allein einzustehen, so daß der Konkursverwalter für so begründete Verbindlichkeiten von niemandem nach § 82 KO haftbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 99, 151, 154 [BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86]; 100, 346, 350 f; BGH, Urt. v. 12. November 1987 - IX ZR 259/86, ZIP 1987, 1586, 1587; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Das ist unzureichend, weil ein außenstehender Dritter, der allein diese Abrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGHZ 21, 52, 56; 28, 17, 20; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1906).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 55/04

    Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Absonderungsberechtigten;

    Eine anderweitige Haftung des Verwalters, die aufgrund Übernahme eigener vertraglicher Pflichten oder wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 100, 346, 352; 159, 104, 121 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1588 f; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NZI 2005, 500), scheidet hier aber jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand aus.
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2002 - 12 U 112/02

    Insolvenzverwalter: Persönliche Haftung bei Nichterfüllbarkeit von

    Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kann neben der vertraglichen Haftung der Masse zudem nur unter besonderen Voraussetzungen begründet sein, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen hat oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muss, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§ 823 ff BGB) begangen hat (BGH NJW-RR 1990, 94).

    Das Wissen, dass die Schuldnerin nicht mehr kreditwürdig war, gibt für sich keinen Anhalt dafür, dass der Insolvenzverwalter als persönlicher Garant für die Verpflichtungen der Masse einstehen will (BGH NJW-RR 1990, 94).

    Nach § 157 InsO ist der Verwalter verpflichtet, das fortgeführte Unternehmen sofort zu liquidieren, sobald feststeht, dass er bei einer Fortführung erwachsende Masseverbindlichkeiten nicht wird tilgen können, der Betrieb also nicht wenigstens seinen Aufwand erwirtschaften wird (BGHZ 99, 151; BGH NJW-RR 1990, 94; Münchener Kommentar, a. a. O., §§ 60, 61 Rn. 34).

  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 59/06

    Persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

    Die Rechtsprechung hat eine persönliche Haftung des Verwalters nach den Grundsätzen der Vertreterhaftung in den Fällen angenommen, in denen er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH 14. April 1987 - IX ZR 260/86 - BGHZ 100, 346; 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88 - LM KO § 82 Nr. 25; MünchKommInsO-Brandes §§ 60, 61 Rn. 74 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 48/09

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts gegen den Insolvenzverwalter

    Unabhängig von der Frage, welche Rechtsform einer solchen persönlichen Haftungsübernahme zukommen soll, müsste sich aus dem Schreiben vom 21. Februar 2005 der klare Wille des Beklagten ergeben, über die gesetzliche Haftung hinaus für den Gebührenanspruch des Klägers persönlich einstehen zu wollen (vgl. BGH ZIP 2004, 1107; WM 1989, 1904; NJW 1988, 209; BGHZ 100, 346; OLG Rostock ZIP 2005, 220).

    Im übrigen kommen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich nur in Betracht, wenn dieser eine unerlaubte Handlung begangen hat (vgl. BGH WM 1989, 1904; BGHZ 100, 346; jeweils zur Haftung des Insolvenzverwalters nach der KO).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 14 U 10/12

    Anforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit im Rahmen einer

    Der BGH hat hierzu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallelität der Rechtsinstitute von Verpfändung und Sicherungsübereignung entschieden, dass die Verpfändung von Beständen an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren unwirksam ist, wenn ein außenstehender Dritter, der allein die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - IX ZR 341/95 -juris; BGHZ 21, 52, 56; 28, 17; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2008 - 15 U 132/02

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters: Pflichtwidrige Begründung einer

    Vielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, dass der Insolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über eine persönliche Haftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (BGHZ 159, 104; BGH WM 1989, 1904, 1908).

    Hat der Konkursverwalter dies erkannt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, so haftet er nach § 82 KO für die gleichwohl begründeten Masseschulden (BGHZ 99, 151, 156; BGH NJW-RR 1990, 94).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 Sa 952/04

    Schadensersatz des Insolvenzverwalters

  • BGH, 18.01.1990 - IX ZR 71/89

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines

  • OLG Celle, 25.02.2003 - 16 U 204/02

    Anforderungen an Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO); Den

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 179/03

    Haftung des Sequesters

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 297/01

    Inanspruchnahme des Konkursverwalters wegen Nichteinhaltung einer

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 127/96

    Bestimmtheit der Verpfändung von Sachen nach ZGB -DDR

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht