Rechtsprechung
| BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags bei krassem Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sittenwidrige Bürgschaft eines Ehegatten/Lebenspartners: Krasses Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Bürgschaft eines Lebenspartners für Geschäftskredite neben anderen Sicherheiten
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Sittenwidrigkeit einer Formularbürgschaft auch wegen nach dem AGB-Gesetz unwirksamer Abreden
Kurzfassungen/Presse (2)
- finanztip.de (Kurzinformation)
Unwirksame Bürgschaft der Verlobten
- finanztip.de (Kurzinformation)
Verlobte mit Bürgschaft finanziell überfordert: Krasses Mißverhältnis zum Einkommen macht Bürgschaft sittenwidrig
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 136, 347
- NJW 1997, 3372
- NJW-RR 1998, 1273 (Ls.)
- ZIP 1997, 1957
- MDR 1997, 1103
- FamRZ 1998, 85
- WM 1997, 2117
- BB 1997, 2345
- DB 1997, 2375
Wird zitiert von ... (72)
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen
Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).
Diese Grundsätze hat der IX. Zivilsenat in seiner weiteren Rechtsprechung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466), auf Verlobte (BGHZ 136, 347, 350), auf Geschwister mit "vergleichbar engen persönlichen Beziehungen" (BGHZ 137, 329, 335; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, WM 1999, 681, 683, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), auf die Beziehungen zwischen Base und Vetter (Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046) sowie auf die Bürgschaftserklärung eines mit dem Hauptschuldner persönlich verbundenen Strohmann-Gesellschafters (BGHZ 137, 329, 337) übertragen; sogar die Anwendung auf eine finanziell überforderte Gemeinde wurde erwogen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979).
Demgegenüber ist nach mehreren Entscheidungen des IX. Zivilsenats eine krasse finanzielle Überforderung speziell bei Ehegattenbürgschaften zu bejahen, wenn die pfändbaren Einkünfte des Bürgen voraussichtlich nicht ausreichen, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet ab Fälligkeit der Bürgschaftsforderung - ein Viertel der Bürgschaftssumme (Hauptschuld) abzudecken (BGHZ 136, 347, 351; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, WM 1999, 681, 683, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).
Insoweit hat der IX. Zivilsenat (BGHZ 136, 347, 352 f.) ausdrücklich klargestellt, daß hinsichtlich des Risikos, das der Bürge eingeht, vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen ist, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch die Rechte des Bürgen aus § 776 BGB abbedungen sind und nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird.
Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).
- BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung
Soweit den Urteilen in BGHZ 136, 347, 351 f sowie BGHZ 137, 329, 337 f eine Anwendbarkeit des letztgenannten Maßstabes auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entnommen werden könnte, wird das Gegenteil ausdrücklich klargestellt.Auf dessen Leistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f;… Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).
Bei der Frage der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen vermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f;… Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).
Bei der Beurteilung des Risikos, welches der Bürge eingeht, ist vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352;… Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).
Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell kraß überforderter Ehegatten, die aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner gehandelt haben, findet in der Regel auch Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bürge durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind (Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465; vgl. auch BGHZ 136, 347, 350).
- BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang …
a)Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung zum Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117).Sind die finanziellen Mittel des Bürgen, bezogen auf die Höhe der gesamten Hauptschuld, praktisch bedeutungslos und ist unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ 136, 347).
Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 18. September 1997 (aaO) - das nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist - einen Bürgschaftsvertrag als nichtig angesehen, durch den eine in krassem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten stehende Verpflichtung begründet wurde, die sich weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch aus sonstigen berechtigten Interessen des Kreditgebers rechtfertigen ließ.
Für die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtbetrachtung ist nur von Belang, daß nach dem Vertragsinhalt eine dem Schutzbedürfnis der Bürgin Rechnung tragende Einschränkung ihres Haftungsrisikos nicht vorgesehen war (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2118 ff).
Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).
Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff;… BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Familienrecht - Finanzielle Überforderung des Ehegatten als Mitdarlehensnehmer
a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412;… siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560). - BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH
Bürgschaften von Kindern und Lebenspartnern des Hauptschuldners können auch dann als sittenwidrig anzusehen sein, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht, d.h. dessen finanzielle Mittel, bezogen auf die Höhe der gesamten Hauptschuld, praktisch bedeutungslos sind und ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang unter keinem Gesichtspunkt anerkannt werden kann (BGHZ 132, 328, 330 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ).Wenn die Klägerin sich einerseits alle Möglichkeiten zur Erweiterung der Hauptschuld und zum Verzicht auf andere Sicherheiten dem Bürgen gegenüber offenhält, muß sie sich bei der Beurteilung, welche Lasten sie diesem vertraglich auferlegt hat, grundsätzlich an dem vereinbarten Vertragsinhalt festhalten lassen (vgl. Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ).
Eine Bürgschaft der Beklagten in Höhe der Kreditforderung war daher nicht erforderlich, um Nachteile durch Vermögensverschiebungen abzuwenden (…vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119).
Stellte der Bürgschaftsvertrag ein wirtschaftlich sinnloses, die Beklagte auch in Anbetracht aller berechtigten Belange der Klägerin unzumutbar belastendes Rechtsgeschäft dar, das sie nur aus persönlicher Verbundenheit mit dem Bruder eingegangen ist, und waren der Klägerin die für die objektive Wertung maßgeblichen Tatsachen bekannt oder hätte sich ihr eine entsprechende Kenntnis aufgrund der ersichtlich gewordenen Umstände aufdrängen müssen, so ist der Vertrag als ein nur aufgrund ausgeprägter Vertragsunterlegenheit der Beklagten (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff) zustande gekommenes Rechtsgeschäft und deshalb als sittenwidrig anzusehen (vgl. Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).
- BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Arbeit & Soziales - Sittenwidrigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft eines Bauleiters
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598) anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell überforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.Daß diese unangemessenen Klauseln, die bei der nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung einen Verstoß des Bürgschaftsvertrages gegen die guten Sitten allein nicht zu begründen vermöchten, unwirksam sind, kommt der Klägerin nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht zugute (BGHZ 80, 153, 172; 98, 174, 177; 136, 347, 355 f.).
- BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99
Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar
Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten hatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Bürgen nicht in rechtlich gesicherter Weise eingeschränkt haben: Die Beklagte hatte die den Bürgen schützende Bestimmung des § 776 BGB formularmäßig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; 146, 37, 44).Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f;… BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).
- BGH, 26.04.2001 - IX ZR 337/98
Bürgschaft - Zur krassen Überforderung des einkommensschwachen Bürgen
Vielmehr kommt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Vermutung dafür, daß das Kreditinstitut als Gläubiger die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, nur dann in Betracht, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f;… BGH, Urt. v. 14. November 2000 - XI ZR 248/99, WM 2001, 402, 403 f.).Eine Bürgschaft, die - wie die vorliegende - den Bürgen nicht finanziell kraß überfordert, kann nur aufgrund besonders erschwerender und dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände das Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen (BGHZ 120, 272, 276; 132, 328, 329 f, 134, 325, 327; 136, 347, 350 f; 137, 329, 332 f).
Die Verwendung unangemessener formularmäßiger Klauseln könnte allenfalls dann zu einer Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB führen, wenn der Vertrag insgesamt aus sittlich verwerflicher Gesinnung so einseitig abgefaßt wurde, daß nur der eine Vertragsteil seine Rechte durchsetzt, während wesentliche, berechtigte Belange des anderen Teils mißachtet werden (vgl. BGHZ 136, 347, 355 f).
- BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f;… BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).In einem solchen Fall spricht eine emotionale Bindung des Bürgen an den Hauptschuldner - hier der Beklagten an ihren Ehemann als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin - dafür, daß er sich nur wegen der sich daraus ergebenden inneren Zwangslage auf die Bürgschaft eingelassen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 347, 351).
Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353;… für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).
Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354;… BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).
- BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01
Bürgschaft - Leistungsfähigkeit eines Bürgen; Rechtmäßigkeit Ehegattenbürgschaft
Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125 und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). - BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
Bankrecht - Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit
- BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen …
- BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00
Bürgschaftsrecht - Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit
- BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Kreditrecht - Ehepartner als echter Darlehensnehmer oder Mithaftender?
- BGH, 13.11.2001 - XI ZR 82/01
Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber …
- BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03
Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01
Darlehen - Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners
- BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98
Umfang einer Blankobürgschaft
- BGH, 25.01.2005 - XI ZR 28/04
Sittenwidrigkeit der Verbürgung des kraß überforderten Ehepartners für ein …
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01
Bürgschaftsrecht - Grundsätze der Sittenwidrigkeit auch für Kommanditisten?
- BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02
Gesellschaftsrecht - Ruinöse Bürgschaft eines Minderheitsgesellschafters
- BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97
Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für …
- BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98
Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB
- BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer
- BGH, 19.03.1998 - IX ZR 120/97
Überraschende Klausel in einer Ausfallbürgschaft
- BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97
Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer …
- BGH, 08.11.2001 - IX ZR 46/99
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft; Formularmäßige Erweiterung der Zweckerklärung
- BGH, 03.12.2002 - XI ZR 311/01
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrige Bürgschaft eines Ehegatten
- BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96
Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller …
- BGH, 24.02.1999 - IX ZB 2/98
Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verurteilung eines Bürgen
- OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02
Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen
- BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
- BGH, 24.11.2009 - XI ZR 332/08
Bürgschaft - Hypothekenvormerkung mindert Sicherungwert eines Grundstücks
- OLG Brandenburg, 04.02.2009 - 4 U 96/08
Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft: Anforderungen an den Nachweis der …
- OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
- OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller …
- OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08
Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten
- BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01
Sicherheiten - Krasse Überforderung des Bürgen (hier: Kommanditist)
- OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06
Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser …
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 330/05
Bürgschaft - Sittenwidrigkeit
- OLG Köln, 25.03.2002 - 13 W 4/02
Begrenzung des Bürgenrisiko durch anderweitige Sicherheiten
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe
- OLG Koblenz, 22.09.2003 - 10 W 355/03
Bürgschaft - Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages
- OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 6/07
Widerlegbare Vermutung zum Vorliegen einer sittenwidrigen privaten Bürgschaft - …
- OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 17 U 177/00
Mietrecht - Wann liegt "Vormietvertrag", wann Mietvertrag vor?
- OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03
Bürgschaft - Bürgschaften naher Angehöriger
- BGH, 08.05.2001 - IX ZR 315/00
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung
- BGH, 05.12.2002 - IX ZR 184/99
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Bürgschaften
- LG Bonn, 18.01.2002 - 10 O 356/01
- OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 13/12
- OLG Nürnberg, 08.03.1999 - 12 W 547/99
Unzulässige Vollstreckung aus einem Titel über sittenwidrige Ehegattenbürgschaft
- OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 24 U 121/04
Bürgschaft - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
- OLG Rostock, 11.12.2008 - 1 W 81/08
Sittenwidrigkeit einer von einem Gesellschafter übernommenen Bürgschaft
- BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97
Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung
- OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99
Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete …
- OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 155/03
Zur Fage ob eine bankinterne Umschuldung ein neues Schuldverhältnis begründet …
- BGH, 24.09.1998 - IX ZR 281/97
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser Überforderung des bürgenden …
- BGH, 25.11.1999 - IX ZR 8/98
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft nach DDR-Recht
- OLG Brandenburg, 03.05.2000 - 7 U 54/99
Bestellung einer Bürgschaft durch eine Gemeinde
- OLG Brandenburg, 10.11.2004 - 4 U 152/03
- OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05
Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten
- OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99
Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit …
- OLG München, 30.06.2005 - 19 U 5025/04
Inanspruchnahme eines BGB -Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten
- OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 4 U 156/09
Inanspruchnahme des Ehegatten aus einer Höchstbetragsbürgschaft für ein …
- OLG Koblenz, 05.06.2001 - 3 U 1568/00
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler …
- OLG Koblenz, 31.10.2001 - 1 U 1077/00
Zur rechtlichen Zulässigkeit und der Ausgestaltung von Zeichnungsvorverträgen …
- OLG Koblenz, 18.02.2010 - 2 W 9/10
Sittenwidrigkeit der Mithaftung des Ehegatten für Ansprüche aus einem …
- OLG Köln, 27.02.2002 - 13 U 40/01
- OLG Bamberg, 05.12.2002 - 1 U 43/02
Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts; …
- LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 3515/08
Ehegattendarlehen: Vorliegen "nicht ganz geringfügiger Bankschulden" im …
- OLG Brandenburg, 17.11.1999 - 7 U 114/99
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