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   BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14   

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https://dejure.org/2017,3170
BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14 (https://dejure.org/2017,3170)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14 (https://dejure.org/2017,3170)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 (https://dejure.org/2017,3170)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 19 Abs 2 InsO, § 242 HGB
    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund

  • IWW

    § 15a ... InsO, § 242 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 3 HGB, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 242, 264 HGB, § 633 BGB, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 252 Abs. 2 HGB, § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2013/34/EU, § 155 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, §§ 157, 158 InsO, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 17 ff InsO, § 31 BGB, § 254 Abs. 1 BGB

  • IWW

    § 15a ... InsO, § 242 Abs. 1 HGB, § 268 Abs. 3 HGB, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 242, 264 HGB, § 633 BGB, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 252 Abs. 2 HGB, § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2013/34/EU, § 155 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, §§ 157, 158 InsO, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 17 ff InsO, § 31 BGB, § 254 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrunds für eine Kapitalgesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Bilanzierung nach Fortführungswerten, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Fortführungsprognose, Fortführungswert, Haftung Steuerberater, Insolvenzgründe, positive Fortführungsprognose, Steuerberater

  • rewis.io

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bilanzierung nach Fortführungswerten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; HGB § 252
    Hinweispflicht des Steuerberaters bei offenkundigen Anhaltspunkten für möglichen Insolvenzgrund des Mandanten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragten Steuerberaters; Hinweispflichten im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerberater muss keine Fortführungsprognose erstellen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Steuerberaters für Jahresabschluss unter Zugrundelegung von Fortführungswerten trotz Insolvenzreife der Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Bilanzierung zu Fortführungswerten bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Haftung des Steuerberaters bei einem Insolvenzverschleppungsschaden

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerberater muss GmbH auf möglichen Insolvenzgrund aufmerksam machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Steuerberater einer insolvenzreifen GmbH

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verschärfung der Haftung bei Krisenmandaten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verschärfung der Steuerberaterhaftung bei der Beratung von Unternehmen in der Krise

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Pleite des Mandanten = Pleite des Steuerberaters?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschärfung der Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 213, 374
  • NJW 2017, 1611
  • ZIP 2017, 427
  • MDR 2017, 516
  • NZI 2017, 312
  • NZI 2017, 391
  • VersR 2017, 799
  • VersR 2017, 831
  • WM 2017, 383
  • BB 2017, 489
  • BB 2017, 685
  • DB 2017, 418
  • NZG 2017, 468
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802 und BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323).

    Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802).

    Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 13).

    Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 15, 19; vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 12).

    Auch im Urteil vom 7. März 2013 (IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 22) ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Steuerberater wegen Schlechterfüllung des Auftrags zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses schadensersatzpflichtig ist.

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats (insbesondere BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12 f) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

    Er hängt von dem konkreten Mandat ab (BGH, Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 222/85, VersR 1987, 565 unter 1.; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 14).

    Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 5 mwN); jedoch kann eine bilanzielle Überschuldung ein Indiz für von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849 unter II.1.; vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, WM 2009, 1145 Rn. 9; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, WM 2014, 167 Rn. 17).

    Vielmehr hat der Geschäftsführer - wenn ihm die entsprechenden Indizien genannt werden - die erforderlichen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 21).

    Es ist originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 21).

    b) Soweit der Senat ausgesprochen hat, dass die Unterbilanz für den Geschäftsführer ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb keine Hinweispflichten des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund bestehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19), wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802 und BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323).

    Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 13).

    Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 15, 19; vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 12).

    Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats (insbesondere BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12 f) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

    d) Die Kausalität der fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten Insolvenzverschleppungsschaden, insbesondere also den unterlassenen Insolvenzantrag muss der Insolvenzverwalter beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 19 ff).

    Zudem wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers infolge eines der Schuldnerin analog § 31 BGB zuzurechnenden Mitverschuldens ihres Geschäftsführers (§ 254 Abs. 1 BGB) erheblich gemindert oder sogar ganz ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 29 ff).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    a) Eine Hinweispflicht des Steuerberaters besteht auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 14 mwN; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2248; vom 18. Dezember 2008, aaO; Vill aaO).

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 5 mwN); jedoch kann eine bilanzielle Überschuldung ein Indiz für von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849 unter II.1.; vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, WM 2009, 1145 Rn. 9; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, WM 2014, 167 Rn. 17).
  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11).
  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11).
  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 102/11

    Insolvenzanfechtung: Nachweis der Überschuldung durch Vorlage der Handelsbilanz;

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 5 mwN); jedoch kann eine bilanzielle Überschuldung ein Indiz für von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849 unter II.1.; vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, WM 2009, 1145 Rn. 9; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, WM 2014, 167 Rn. 17).
  • BGH, 27.03.2012 - II ZR 171/10

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungen nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
    Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 5 mwN); jedoch kann eine bilanzielle Überschuldung ein Indiz für von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Gegebenheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849 unter II.1.; vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, WM 2009, 1145 Rn. 9; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, WM 2014, 167 Rn. 17).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 229/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Sekundäre

  • BGH, 29.09.2011 - VII ZR 87/11

    Sachmängelhaftung beim Werkvertrag: Abweichung des Werks von der vereinbarten

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 324/97

    Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung

  • BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 232/85

    Anspruch aus positiven Vertragsverletzung gegen einen steuerlichen Berater wegen

  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 222/85

    Haftung des steuerlichen Beraters für Beratungsverschulden

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05

    Rechtsnatur eines Vertrages über steuerliche Beratung mit einem Steuerberater;

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Aus einer positiven Fortführungsprognose im Sinn des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB lassen sich bereits im Hinblick auf die bilanzrechtliche Fortführungsvermutung und den regelmäßig geringeren Prognosezeitraum keine zwingenden Schlüsse auf eine positive Fortbestehensprognose im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 InsO aF ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 26 f.; Gehrlein, WM 2018, 1 ff.; Groß/Amen, DB 2005, 1861 ff.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des

    Es ergebe sich ferner aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, dass eine Verpflichtung, die Insolvenzreife eines Unternehmens zu überprüfen, nicht nur für den Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch für den als Sanierungsberater mandatierten Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung eines Sanierungsgutachtens oder Sanierungskonzepts bestehe.

    Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, Rn. 19 f., zit. nach juris) verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten.

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 56/22

    Ausschluss der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen

    aa) Mit Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 43 ff) hat der Bundesgerichtshof eine Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund erstmals in Betracht gezogen.

    Diese bezog sich auf die Haftung eines Steuerberaters, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beauftragt ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, aaO Rn. 45).

    Treten während der Bearbeitung eines solchen Mandats die Voraussetzungen für die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 44; vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17, ZInsO 2018, 1846 Rn. 12), erstreckt sich der Schutz dieser (Neben-)Pflicht in der Regel nicht auf den Geschäftsleiter, weil die ihn treffende Insolvenzantragspflicht und die bei ihrer Missachtung drohenden Haftungsfolgen keinen (hinreichenden) Bezug zur geschuldeten Hauptleistung aufweisen.

    Ferner muss der Berater Grund zu der Annahme haben, dass sich der Geschäftsleiter nicht über den möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgenden Handlungspflichten bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, aaO; vom 21. Juni 2018, aaO).

    Gegebenenfalls sind die Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden und ein mögliches Mitverschulden zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, ZInsO 2018, 1846 Rn. 52 f, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 213, 374).

  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 137/22

    Vertragliche Pflichten aus dem übernommenen Lohnbuchhaltungsmandat mit Blick auf

    Sie setzt voraus, dass der Lohnbuchhalter die Fehlerhaftigkeit der Vorgabe oder der erfolgten Klärung erkennt oder diese für ihn offenkundig war, weil sie für einen durchschnittlichen Lohnbuchhalter auf den ersten Blick ersichtlich ist, und der Lohnbuchhalter davon ausgehen muss, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 14; vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 44; vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17, WM 2018, 1988 Rn. 12, 15; vom 29. Juni 2023 - IX ZR 56/22, NZI 2023, 781 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 27.10.2020 - 12 U 82/20

    Steuerberaterhaftung: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (BGH, Urt. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 36).

    Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 19).

    Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind ( Tiedchen , in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB, Rn. 24) und damit eine Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 25).

    Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit seitens der Geschäftsführung näher zu überprüfen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 33).

    Liegen ihm allerdings Unterlagen oder Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass derartige Umstände vorliegen könnten, so muss er den Mandanten hierüber informieren und abklären lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Jahresabschluss auch dann mangelhaft ist, wenn aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen könnten, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind bei entsprechendem Hinweis dann verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese, wenn sie nicht evident untauglich ist, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14).

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Dies gilt für alle Bewertungsfragen, die der Steuerberater - im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber - klärt und bei offenen Fragen - nach Aufklärung über die damit zusammenhängende Problematik - eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 Rn. 19; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 7. Aufl., Rn. 422; vgl. für die Steuererklärung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, BGHZ 115, 382, 387 f).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2020 - 12 U 82/20
    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Fortführungsprognose evident untauglich ist (BGH, Urt. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 36).

    Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 19).

    Tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, sind in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn sie voraussichtlich nicht überwindbar sind ( Tiedchen , in: MüKo zum Bilanzrecht, 1. Aufl., § 252 HGB , Rn. 24) und damit eine Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 25).

    Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit seitens der Geschäftsführung näher zu überprüfen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 33).

    Liegen ihm allerdings Unterlagen oder Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass derartige Umstände vorliegen könnten, so muss er den Mandanten hierüber informieren und abklären lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass ein Jahresabschluss auch dann mangelhaft ist, wenn aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortführungswerten entgegenstehen könnten, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind bei entsprechendem Hinweis dann verpflichtet, eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysieren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rz. 32).

    Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese, wenn sie nicht evident untauglich ist, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrundelegen (BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14).

  • OLG Koblenz, 30.10.2020 - 3 U 47/20

    Haftung des Steuerberaters einer GmbH wegen unterbliebenen Hinweises auf die

    Erstmals mit Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, hat der Bundesgerichtshof eine Steuerberaterhaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 675 Abs. 1 BGB dann angenommen, wenn eine Bilanz aus der ex-ante-Sicht objektiv zu Unrecht nach Fortführungswerten erstellt wurde und der Steuerberater Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Fortführung ausscheidet, er jedoch vom Mandanten nicht hat abklären lassen, ob der Bilanzierung gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können (juris Rn. 23, 29, 31 ff.).

    Der Bundesgerichtshof war sich bei der Entscheidung vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, ersichtlich bewusst, dass man sein Urteil vom 07.03.2012 abweichend dahingehend verstehen konnte, dass nicht jeder objektiv falsch zu Fortführungswerten erstellte Jahresabschluss einen Mangel und einen Haftungsgrund für den Steuerberater darstellt.

    Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 am 02.03.2015 die Rechtsprechung vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, mit der die Steuerberaterhaftung deutlich verschärft wurde, nicht kennen und auch nicht vorhersehen.

    bb) Selbst wenn man aber eine vorwerfbar falsche Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 annehmen wollte und zudem, dass sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin durch die Erstellung des Jahresabschlusses zu Zerschlagungswerten am 02.03.2015 zu einer unverzüglichen Insolvenzantragstellung veranlasst gesehen hätte, würde ein Anspruch auf Erstattung des Insolvenzverschleppungsschadens jedenfalls an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Geschäftsführerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB scheitern, das sich die Schuldnerin gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen muss (s. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14, juris Rn. 53).

    Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14, juris Rn. 47).

    Für diese Sichtweise spricht auch, dass der BGH Hinweise des Steuerberaters zu einem möglichen Insolvenzgrund selbst gemäß der Entscheidung vom 26.01.2017 (Az.: IX ZR 285/14) nur verlangt, wenn jener annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (juris Rn. 45).

  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB oder als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 12 f., vorgelegt als Anl. K 58; wie hier BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14; in einer Entscheidung von 2000, auf die der BGH selbst Bezug nimmt, hat er den Vertrag über die Abschlussprüfung noch als Werkvertrag qualifiziert, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 -, Rn. 4, juris).

    Der BGH spricht nicht von einem solchen "atypischen Geschäftsbesorgungsvertrag", sondern qualifiziert den Vertrag über die Durchführung einer Abschlussprüfung als "Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter" (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14) oder spricht uneingeschränkt von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (so BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21 -, Rn. 26, juris).

  • OLG Schleswig, 29.11.2019 - 17 U 80/19

    Reichweite der Pflichten eines Steuerberaters bei Insolvenzgefahr wegen

    - Jedenfalls habe sie - die Beklagte - seinerzeit nicht schuldhaft gehandelt, weil sie die insoweit einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2017 (BGH IX ZR 285/14) noch nicht habe kennen können.

    Soweit der Bundesgerichtshof eine derartige Verpflichtung zunächst noch in Abrede gestellt hatte (Urteil vom 7. März 2013 - IX 64/12 -, DStR 213, 1151 f, bei Juris, Rn. 19), hat er spätestens mit Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 ff., bei Juris, Rn. 43 ff.) seine bisherige Zurückhaltung aufgegeben und geht ebenfalls von einer entsprechenden Hinweis- und Warnpflicht aus.

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

  • OLG Köln, 12.08.2021 - 18 U 197/20

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Anwaltsvertrag

  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 13 O 481/14

    Abschlussprüferhaftung: Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer einer

  • OLG München, 17.01.2019 - 23 U 998/18

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

  • LG Ingolstadt, 22.05.2023 - 81 O 2018/22

    Keine Haftung des Abschlussprüfers trotz unterlassenem Hinweis auf eine mögliche

  • LG Tübingen, 21.02.2020 - 4 O 205/19

    Insolvenzverschleppung: Haftung des die Jahresbilanz erstellenden Steuerberaters;

  • OLG Jena, 22.12.2022 - 7 W 216/22

    Haftung eines Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung

  • OLG Köln, 14.12.2022 - 16 U 179/21
  • LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17

    Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

  • OLG Köln, 25.01.2023 - 16 U 179/21
  • OLG Koblenz, 12.05.2020 - 8 U 2071/19

    Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit einem

  • LG Erfurt, 14.07.2021 - 8 O 1503/19

    Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung gegen Partnerschaftsgesellschaft

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2021 - 22 U 31/20

    Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Erteilung eines

  • OLG Bamberg, 31.07.2023 - 2 U 38/22

    § 64 GmbHG aF - Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters ggü. dem

  • BayObLG, 14.10.2021 - 102 VA 66/21

    Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten

  • LG Duisburg, 26.09.2022 - 2 O 420/15
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 93 O 115/20

    Regressklage der D&O-Versicherung: Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17

    Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz;

  • OLG Hamburg, 23.05.2017 - 9 U 51/14

    Hinweispflicht des Steuerberaters bei einem beschränkten Auftrag

  • LG Berlin, 20.04.2021 - 3 O 242/20

    Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen Verletzung eines

  • OLG Oldenburg, 02.11.2017 - 14 U 21/17

    Haftung des Steuerberaters hinsichtlich der Folgen einer Änderung von

  • LG Köln, 04.11.2021 - 2 O 74/20
  • OLG Celle, 11.11.2022 - 18 U 2/22
  • LG Münster, 10.07.2019 - 110 O 48/18
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 23 U 106/18

    Haftung aus steuerlicher Fehlberatung bezüglich eines Sonderausgabenabzugs

  • OLG München, 11.08.2023 - 5 W 774/23

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe trotz Zeugenbeweis

  • OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 3 U 169/17

    Steuerberaterhaftung: Insolvenzrechtliche Prüfungspflichten des mit der

  • LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 O 404/18
  • LG Aachen, 20.12.2019 - 8 O 99/18
  • OLG Köln, 22.06.2020 - 16 W 13/20

    Patronatserklärung und Insolvenzverschleppungsschaden

  • LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21

    Prozesskostenhilfe: Ablehnung der Bewilligung bei mangelndem Verschulden eines

  • LG Erfurt, 17.01.2022 - 8 O 450/21
  • LG Köln, 23.04.2020 - 2 O 365/19
  • LG Hamburg, 19.01.2018 - 336 O 169/17

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Erstattung von Steuerzahlungen nach

  • OLG Celle, 12.12.2022 - 18 U 2/22
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