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   BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19   

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https://dejure.org/2020,22143
BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19 (https://dejure.org/2020,22143)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - IX ZR 289/19 (https://dejure.org/2020,22143)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - IX ZR 289/19 (https://dejure.org/2020,22143)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung; Keine Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages; Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten

  • rewis.io

    Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwaltsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 328; BGB § 242
    Schutzwirkung für Dritte entfaltet ein Rechtsberatungsvertrag nur bei ausreichendem Näheverhältnis des Dritten zur Hauptleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 ; BGB § 328 ; BGB § 242
    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung; Keine Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages; Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallregulierung - und die Einbeziehung der Töchter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 675 BGB, § 328 BGB, § 242 BGB
    Keine Haftung des Anwalts für Ansprüche Dritter, die dem Mandanten nahestehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der Anwalt hat nur ausnahmsweise Hinweispflichten über das eigentliche Mandatsverhältnis hinaus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwalt der Mutter ist bei einem Unfall nicht automatisch für die Kinder zuständig

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 675 BGB, § 328 BGB, § 242 BGB
    Keine Haftung des Anwalts für Ansprüche Dritter, die dem Mandanten nahestehen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsanwaltsvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3169
  • ZIP 2020, 1720
  • MDR 2020, 1108
  • VersR 2020, 1255
  • WM 2021, 2306
  • DB 2020, 1958
  • AnwBl 2020, 558
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 252/15

    Zur Haftung eines Anwalts für Vermögensschäden, die der Vertreter des Mandanten

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rn. 16 f mwN).

    Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter eines Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6).
  • BVerfG, 25.02.1994 - 2 BvR 50/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Nichteingehen auf wesentlichen

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist entgegen der Rüge der Revision auch nicht unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich und daher auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2279 mwN).
  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356).
  • BGH, 21.06.2018 - IX ZR 80/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Warn- und Hinweispflichten des Anwalts außerhalb des ihm

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    b) Eine Haftung wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten scheitert im Übrigen schon daran, dass die Gefährdung von Vermögensinteressen der Klägerinnen für den Beklagten nicht offenkundig war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476 Rn. 12 ff).
  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    Er machte nach seinem Sinn und Zweck und den erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf die Klägerinnen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben deren Einbeziehung in seinen Schutzbereich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - IX ZR 289/19
    (1) Wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogen werden sollen, müssen diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 56/22

    Ausschluss der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen

    Schließlich bedarf es eines Bedürfnisses für die Ausdehnung des Vertragsschutzes, das regelmäßig fehlt, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rn. 17; vom 7. Dezember 2017, aaO Rn. 18; vom 9. Juli 2020 - IX ZR 289/19, JR 2021, 329 Rn. 12; st. Rspr).

    Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrags ab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - IX ZR 289/19, ZIP 2020, 1720 Rn. 15).

  • BGH, 14.03.2023 - II ZR 162/21

    Umfang des Schutzbereichs des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem

    Die Einbeziehung Dritter muss schließlich dem Schutzpflichtigen bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1979 - II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 322 f. mwN; Urteil vom 27. Februar 2020 - VII ZR 151/18, BGHZ 225, 23 Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 2020 - IX ZR 289/19, ZIP 2020, 1720 Rn. 12, jeweils mwN).
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 93 O 115/20

    Regressklage der D&O-Versicherung: Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Erforderlich ist, dass der Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten dessen Einbeziehung unter Berücksichtigung des Kriteriums von Treu und Glauben erfordern (BGH, Urteil vom 9.7.2020 - IX ZR 289/19 -, beck-online).
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