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   BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01   

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https://dejure.org/2005,3793
BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ergehen einer Berufungsentscheidung während eines Schadensersatzprozesses als erledigendes Ereignis

  • Judicialis

    ZPO § 600 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 600 Abs. 2
    Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend gemachten Scheckanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 600 Abs. 2
    Keine Erledigung bei Feststellung des im Vorprozess geltend gemachten Scheckanspruchs während des Schadensersatzprozesses

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1135
  • ZIP 2005, 1571
  • MDR 2005, 925
  • BB 2005, 1359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01
    Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam.
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08

    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08

    Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 ­ IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschluss vom 7. April 2005, a. a. O.).

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