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   BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10   

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BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10 (https://dejure.org/2011,10181)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - IX ZR 32/10 (https://dejure.org/2011,10181)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10 (https://dejure.org/2011,10181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern bei Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer erstellten Liquiditätsbilanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern bei Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer erstellten Liquiditätsbilanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).

    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).

    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 59/09

    Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 234/07

    Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch Vorlage der schriftlichen

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Zu den hierbei in eine Liquiditätsbilanz einzustellenden innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zählen zwar auch kurzfristig verfügbare Kreditmittel, wobei ein sofort abrufbarer Kredit ungeachtet des Zeitpunkts seiner tatsächlichen Auszahlung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119 Rn. 31); auch liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner im fraglichen Zeitraum noch in der Lage war, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139 f.; Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 55/05, juris Rn. 2).
  • BGH, 26.01.2016 - II ZR 394/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der

    In eine etwaige Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln auch die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 18), wobei auch kurzfristig verfügbare Kreditmittel zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rn. 38).
  • BGH, 15.11.2018 - IX ZR 81/18

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich Entbehrlichkeit der Aufstellung

    Bei dieser Sachlage war die Schuldnerin imstande, mit Hilfe eines sofort abrufbaren Kredits ihren fälligen Verbindlichkeiten zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13, WM 2016, 974 Rn. 31).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 4/22

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in

    Ferner gibt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält, oder dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen Würdigung folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4, vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, WM 2016, 1710 Rn. 22 und vom 23. August 2016, aaO Rn. 3 sowie Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18, jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BGH B. v. 20.01.2011 - IX ZR 32/10 [Tz. 9]).
  • OLG Jena, 25.05.2016 - 2 U 714/15

    Begriff der Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG ; Anforderungen an die

    Grundsätzlich sind Kredite, die nach den objektiven Verhältnissen sofort abrufbar sind, als liquide Mittel in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen (Jaeger-Müller, InsO , 1. A., § 17 InsO , Rn. 13, 16; Kayser/Thole - Rüntz, HK zur InsO , 8. A., § 17 InsO , Rn. 14; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10 -, Rn. 4, 11, juris).
  • OLG Koblenz, 02.09.2015 - 6 U 850/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit:

    11 Ein sofort abrufbarer Kredit ist bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, Rdnr. 4 m.w. Nachw.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rdnr. 36).
  • OLG Koblenz, 05.10.2015 - 6 U 850/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit:

    32 Ein sofort abrufbarer Kredit ist bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, Rdnr. 4 m.w. Nachw.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rdnr. 36).
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