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   BGH, 15.05.2003 - IX ZR 322/01   

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https://dejure.org/2003,4778
BGH, 15.05.2003 - IX ZR 322/01 (https://dejure.org/2003,4778)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - IX ZR 322/01 (https://dejure.org/2003,4778)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - IX ZR 322/01 (https://dejure.org/2003,4778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Sicherung gegen den Konkurs des Schuldners; Ausfall einer aufschiebenden Bedingung für die abgetretene Forderung durch Ausübung des Rücktrittsrechts; Vertragsverletzung als Verletzung einer sequestrationsspezifischen Pflicht; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ...

  • Judicialis

    KO § 82; ; BGB § 826

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 82
    Haftung des Sequesters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 322/01
    Zwar waren nicht nur die Ansprüche der GEG aus dem aufschiebend bedingten Vertrag mit der Schuldnerin, sondern es war auch die Sicherungsabtretung der daraus der Schuldnerin zustehenden Ansprüche zugunsten der Klägerin konkursfest (vgl. BGHZ 123, 183, 190; BGH, Urt. v. 5. November 1976 - V ZR 5/95, NJW 1977, 247).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92

    Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - IX ZR 322/01
    Zwar waren nicht nur die Ansprüche der GEG aus dem aufschiebend bedingten Vertrag mit der Schuldnerin, sondern es war auch die Sicherungsabtretung der daraus der Schuldnerin zustehenden Ansprüche zugunsten der Klägerin konkursfest (vgl. BGHZ 123, 183, 190; BGH, Urt. v. 5. November 1976 - V ZR 5/95, NJW 1977, 247).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 55/04

    Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Absonderungsberechtigten;

    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 15. März 2003 (IX ZR 322/01, ZIP 2003, 1303 f) zugrunde lag, geht es hier nicht um Pflichten der Schuldnerin, die aus dem Sicherungsvertrag folgen.
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