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   BGH, 17.07.2008 - IX ZR 33/08   

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https://dejure.org/2008,15497
BGH, 17.07.2008 - IX ZR 33/08 (https://dejure.org/2008,15497)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IX ZR 33/08 (https://dejure.org/2008,15497)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - IX ZR 33/08 (https://dejure.org/2008,15497)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Judicialis

    InsO § 133 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12

    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3

    Die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) bezieht sich zwar auf eine nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung; sie betrifft jedoch eine andere Fallgestaltung und ist deshalb nicht einschlägig.
  • OLG Celle, 12.07.2017 - 3 U 337/16
    Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 2009, Aktenzeichen IX ZR 33/08 habe vorliegend kein Irrtum bei der Widerrufsbelehrung entstehen können.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 23 U 32/16

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit in Fußnote genannter alternativer

    Die von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) beziehe sich zwar auf eine ähnliche Widerrufsbelehrung; sie betreffe jedoch eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Celle, 19.01.2011 - 3 U 140/10

    Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des

    Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Darlehensvertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, in dessen Folge die Beklagte dem - an die Stelle des Darlehensnehmers getretenen - Kläger auch die Rückgewähr der aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten schuldet (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - IX ZR 33/08, Juris Rn. 19 f.).
  • OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz

    118 Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 10. März 2009 - IX ZR 33/08 - eine solche Widerrufsbelehrung, wie sie auch von der Beklagten zu 1 verwendet wurde, für nicht ausreichend erachtet, weil sie das unrichtige Verständnis nahe lege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen.
  • AG Göttingen, 26.02.2010 - 21 C 147/09

    Verbraucherdarlehensvertrag mit Restschuldversicherung: Widerrufsfolgen in der

    Den in Bezug genommenen Urteilen des BGH vom 11.03.2009 (IX ZR 33/08 Tz. 26, NJW 2009, 3572, 3574) und 11.10.1995 (VIII ZR 325/94, NJW 1995, 3386, 3388) liegen jedoch keine Sachverhalte zu Grunde, in denen im Insolvenz(Konkurs)Verfahren Ansprüche geltend gemacht wurden.
  • LG Mönchengladbach, 28.07.2016 - 10 O 235/15

    Erklärung des Widerrufs des abgeschlossenen Darlehensvertrages (hier:

    Etwas anderes ergibt sich auch gerade nicht aus der von den Klägern für ihre Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. IX ZR 33/08, NJW 2009, 3572).
  • LG Köln, 20.08.2015 - 22 O 150/15

    Rückzahlunganspruch des Darlehensnehmers bzgl. der auf einen Darlehensvertrag

    Anders als in dem vom BGH zu Aktenzeichen IX ZR 33/08 entschiedenen Fall konnte vorliegend nicht der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist schon mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, ohne dass zuvor der Darlehensnehmer eine eigene Vertragserklärung abgegeben hat (vgl. für einen vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015 - 31 U ##6/14 -).
  • LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Im Gegenzug schuldet die Klägerin als Darlehensgeberin den Beklagten die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. IX ZR 33/08 bei Juris).
  • LG Neuruppin, 20.02.2014 - 5 O 154/13

    Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensgebers auf eine

    Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) bezieht sich zwar auf eine nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung.
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