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BGH, 15.07.1999 - IX ZR 396/98 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revision - Teilerledigung - Berufung - Beschwerdewert - Teilleistung - Zinsen - Hauptforderung
- Judicialis
ZPO § 554b
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57
Zinsen als Hauptforderung
Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZR 396/98
Der Streitwert für die Revisionsinstanz ergibt sich aus der Zinsdifferenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Inhalt des richtig verstandenen Tenors des Berufungsurteils; die bis zum 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen sind hier Hauptforderung (vgl. BGHZ 26, 174).
- OLG Köln, 10.04.2002 - 13 U 73/01 Weiter weisen sie darauf hin, dass im Verfahren gegen den Mitbürgen S (4 O 355/95 LG Wuppertal = 15 U 15/98 OLG Düsseldorf = IX ZR 396/98 BGH) die Klägerin ihre Forderung nur mit 103.756,73 DM beziffert habe, was zeige, dass die Berechnung nicht stimmen könne.