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   BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89   

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https://dejure.org/1989,1047
BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,1047)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1989 - IX ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,1047)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - IX ZR 4/89 (https://dejure.org/1989,1047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 114a

  • Wolters Kluwer

    Befriedigungsfiktion - Meistbietender Berechtigter - Meistgebot - Übertragung von Rechten - Zuschlag - Auktion - Versteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 114a
    Übertragung der Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZVG § 114a
    Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG auch bei Übertragung der Rechte aus dem Meistgebot durch den Berechtigten auf einen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 248
  • NJW 1989, 2396
  • ZIP 1989, 1088
  • MDR 1989, 1097
  • DB 1989, 2604
  • Rpfleger 1989, 379
  • Rpfleger 1989, 421
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 297/77

    Pflichten des Gläubigers im Anfechtungsprozess - Geltung der Befriedigungsfiktion

    Auszug aus BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89
    Diese Vorschrift will verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (vgl. BGH Urt. vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 99, 110, 113 f.) Ihrem Wortlaut entsprechend findet die Vorschrift unmittelbar Anwendung, wenn der Berechtigte aufgrund seines Meistgebots selbst den Zuschlag erhält.

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 27. Juni 1979 (aaO) ausgesprochen.

  • BGH, 13.11.1986 - IX ZR 26/86

    Rechtsfolgen des Erwerbs durch einen dinglich Berechtigten zu einem Preis unter

    Auszug aus BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89
    Diese Vorschrift will verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (vgl. BGH Urt. vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 99, 110, 113 f.) Ihrem Wortlaut entsprechend findet die Vorschrift unmittelbar Anwendung, wenn der Berechtigte aufgrund seines Meistgebots selbst den Zuschlag erhält.
  • BGH, 09.01.1992 - IX ZR 165/91

    Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes

    Diese Auffassung liegt bereits dem Senatsurteil vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 248) zugrunde.

    Diese soll verhindern, daß ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und gleichwohl den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 108, 248, 249; 113, 169, 178).

    Der Gläubiger kann für deren Veräußerung eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Gegenleistung verlangen und steht insoweit wirtschaftlich nicht schlechter da, als wenn er selbst den Zuschlag erhalten hätte (BGHZ 108, 248, 250 f).

    Es genügt, daß er eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Vergütung hätte verlangen können (BGHZ 108, 248, 251).

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05

    Rechtsfolgen des Bietens für einen Dritten

    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218).

    Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, 12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einem Dritten).

  • BFH, 13.12.2007 - II R 28/07

    Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb

    § 114a ZVG soll ferner einen Ausgleich dafür schaffen, dass andere potentielle Bieter erfahrungsgemäß von Geboten absehen, solange ein dinglich gesicherter Gläubiger innerhalb der Grenzen seiner Sicherheit bietet (BGH-Urteile vom 6. Juli 1989 IX ZR 4/89, BGHZ 108, 248; vom 9. Januar 1992 IX ZR 165/91, BGHZ 117, 8).
  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 298/03

    Bindung des Prozessgerichts an die Festsetzung des Grundstückswerts

    Die Vorschrift will verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter - wie die Ersteherin im Beschwerdefall - das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 108, 248, 249; vgl. außerdem BGHZ 99, 110, 113 f).
  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 6 U 13/08

    Amtshaftung im Zwangsversteigerungsverfahren

    Diese Vorschrift will verhindern, dass ein innerhalb der 7/10 - Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (vgl. BGH NJW 1989, 2396 f - IX ZR 4/89 in juris Rn 6).
  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 118/90

    Auszahlungsanspruch aufgrund des Teilungsplans

    § 114 a ZVG will verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück (hier: Wohnungseigentum) in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 297/77, WM 1979, 977; BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 36/08

    Einbeziehung der Befriedigungsfiktion gemäß § 114a ZVG in die Bemessungsgrundlage

    § 114a ZVG soll ferner einen Ausgleich dafür schaffen, dass andere potentielle Bieter erfahrungsgemäß von Geboten absehen, solange ein dinglich gesicherter Gläubiger innerhalb der Grenzen seiner Sicherheit bietet (BGH-Urteile vom 6. Juli 1989 IX ZR 4/89, BGHZ 108, 248; vom 9. Januar 1992 IX ZR 165/91, BGHZ 117, 8).
  • BFH, 15.11.1989 - II R 71/88

    Zur Gegenleistung gehört auch der Betrag, in dessen Höhe der Meistbietende mit

    Da die spätere Verwertung des Grundstücks hinsichtlich des Ausmaßes der Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG auch zivilrechtlich unbeachtlich ist (vgl. BGH-Urteil vom 6. Juli 1989 IX ZR 4/89, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 2396) gilt nichts anderes hinsichtlich der Bemessung der Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 114a ZVG.
  • BFH, 16.03.1994 - II R 14/91

    Betrag nach § 114a ZVG gehört auch dann zur grunderwerbsteuerlichen

    Die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG findet zivilrechtlich auch dann Anwendung, wenn der meistbietende Berechtigte die Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten überträgt und diesem der Zuschlag erteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Juli 1989 IX ZR 4/89, BGHZ 108, 248, m. w. N.).
  • FG Münster, 29.04.2008 - 8 K 1363/06

    Einordnung der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eintretenden

    § 114a ZVG soll ferner einen Ausgleich dafür schaffen, dass andere potentielle Bieter erfahrungsgemäß von Geboten absehen, solange ein dinglich gesicherter Gläubiger innerhalb der Grenzen seiner Sicherheit bietet (BGH-Urteile vom 6. Juli 1989 IX ZR 4/89, BGHZ 108, 248; vom 9. Januar 1992 IX ZR 165/91, BGHZ 117, 8).
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