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   BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05   

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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05 (https://dejure.org/2007,1090)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - IX ZR 41/05 (https://dejure.org/2007,1090)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 (https://dejure.org/2007,1090)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3350
  • ZIP 2007, 1338
  • MDR 2007, 1157
  • NZI 2007, 450
  • NZI 2008, 18
  • NZI 2008, 50
  • WM 2007, 1338
  • Rpfleger 2007, 624
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05
    Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander (BGHZ 144, 185, 191).

    Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69

    Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB

    Auszug aus BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05
    Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenzgläubiger gewährleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231).
  • LG Düsseldorf, 22.05.2001 - 25 T 222/01

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme im Rahmen der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05
    bb) Ob das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa LG Düsseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 13 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 80 Rn. 27; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163; Breuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002, 337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, § 111c Rn. 8).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05
    Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 65, 182, 191).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    § 111c Abs. 5 StPO knüpft an die strafprozessuale Beschlagnahme gemäß § 111b Abs. 1 und 5, § 111c StPO lediglich ein solches relatives Veräußerungsverbot (vgl. BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 13 ff. nach juris mit zustimm. Anm. Malitz, EWiR 2007, 693 f.; OLG Oldenburg ZInsO 2012, 1271, Rdn. 57 nach juris; Ott/Vuia, in: MünchKommInsO, 2. Aufl., § 80 Rdn. 154 m.w.N.; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 80 Rdn. 33).

    Denn die gemäß § 111c Abs. 3 Satz 2 StPO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffen nur den Pfändungsvorgang als solchen, während die Rechtsfolgen der Pfändung in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung (statt Pfändungspfandrecht nur Veräußerungsverbot) geregelt sind (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 21 ff. nach juris).

    Im Ergebnis verliert somit auch eine zunächst wirksame Beschlagnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 20 nach juris).

    Vorrechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade beseitigt werden (so ausdrücklich BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 20 nach juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443, S. 92 - richtig: S. 90; s.a. S.106 f.).

    Dies steht auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bei der Beschlagnahme (BGH NJW 2007, 3350, Rdn. 21 ff. nach juris).

    Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 24.5.2007 (NJW 2007, 3350) lasse vermuten, dass er unter Geltung des neuen Rechts die Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Arrestvollziehung gemäß § 111d StPO zugunsten eines Verletzten mit der Folge bejahen würde, dass dieser sich auf ein wirksames und unanfechtbares Absonderungsrecht berufen könnte, wenn seine Vollstreckung oder Vollziehungsmaßnahme nach, die staatliche Arrestvollziehung aber vor den insolvenzrechtlich relevanten Zeitpunkten erfolgten (vgl. von Gleichenstein ZIP 2008, 1151, 1155), kann dem angesichts der klaren Gesetzesbegründung nicht beigetreten werden.

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Dann würde zwar gemäß § 88 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05, NJW 2007, 3350 mwN).
  • OLG Oldenburg, 23.02.2012 - 1 U 39/11

    Rechtswirkungen eines Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren bei

    Eine entsprechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ausgebrachten Arrestes nach § 111d StPO gilt nicht für ein Pfändungspfandrecht, das der Geschädigte später durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirbt (im Anschluss an BGH, Urt. 24.5.2007, IX ZR 41/05).

    Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, berufen habe, habe es verkannt, dass es in dieser Entscheidung des BGH um eine Beschlagnahme i.S.d. § 111c StPO gegangen sei und nicht um einen dinglichen Arrest gem. § 111d StPO.

    Der BGH hat dementsprechend auch zutreffend entschieden, dass die in § 111 Abs. 3 S. 1 StPO angeordnete Rückwirkung nicht entsprechend auch für ein vom Verletzten erworbenes Pfändungspfandrecht gilt (vgl. BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, Tz. 10, NJW 2007, 3350, 3351).

    Die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, NJW 2007, 3350, 3351, ist zur Rechtslage vor Einfügung des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO ergangen.

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04

    Auszahlung einer beschlagnahmten Geldforderung an den Verletzten im

    Eine Abtretung nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme war gemäß § 111c Abs. 5 StPO, § 136 BGB gegenüber dem verfallberechtigten Staat relativ unwirksam (BGH, Urt. v. heutigen Tage - IX ZR 41/05, z.V.b.).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2009 - 3 Ws 214/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Vorrang vor einem strafprozessualen Arrest von

    Dieses relative Veräußerungsverbot, das gegen den Schuldner zum Schutz bestimmter Personen erfolgt, ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkungslos mit der Folge, dass es zu Gunsten der Verletzten keine Rückwirkung mehr entfalten kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 24.5.2007 in NJW 2007, 3350-3352; Meyer -Großner, aaO., § 111 c Rdn.: 10; Nack, aaO, § 111g Rdn.: 10; Ott/Vuia, Münchner Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 80 Rdn.: 154; OLG Köln in ZIP 2004, 2013 ff; LG Köln in ZIP 2006, 1059; KG in NStZ-RR 2005, 322; LG Neubrandenburg, ZInsO Rechtsprechungsreport 2000, S. 676; LG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2003 - 8 Qs 86/03 - zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 11.12.2007 - 534 Qs 224/07 - zitiert nach juris; dazu tendiert auch: OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2003 - 2 Ws 593+617/03 -zitiert nach juris).
  • KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14

    Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des

    Der Fall liegt damit anders als bei bloßen Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1 bis Abs. 4 StPO, welche aufgrund der Regelung des § 111c Abs. 5 StPO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht insolvenzfest sind (vgl. BGH NJW 2007, 3350, 3351).
  • KG, 11.07.2008 - 3 Ws 137/08

    Dinglicher Arrest: Wirkung des strafrechtlichen Arrestes im Insolvenzverfahren

    Anders als die Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 - 4 StPO, die im Insolvenzverfahren keine Wirkung entfaltet [vgl. BGH NJW 2007, 3350 ff.], bleibt eine auf Grund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist [vgl. OLG Köln, ZIP 2004, 2013].
  • LG Berlin, 11.11.2021 - 502 Qs 36/21

    Strafprozessuale Beschlagnahme: Vorrang der Zwangsverwaltung hinsichtlich

    Denn es entsteht ausweislich der Sonderregelung in § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO kein Pfändungspfandrecht hinsichtlich der sichergestellten Mietforderungen, sondern allein ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot gemäß den §§ 135 f. BGB (vgl. zum damals im Regelungsgehalt identischen § 111c Abs. 5 StPO a.F.: BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05, Rn. 23, juris).
  • KG, 11.07.2008 - 1 AR 129/08

    Wirksamkeit einer aufgrund dinglichen Arrests erfolgten Pfändung bis einen Monat

    Anders als die Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 - 4 StPO, die im Insolvenzverfahren keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH ZIP 2007, 1338 = NJW 2007, 3350, dazu EWiR 2007, 693 (Malitz) ), bleibt eine aufgrund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist (vgl. OLG Köln ZIP 2004, 2013 = ZVI 2004, 675 , dazu EWiR 2005, 357 (Schmerbach) ).
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