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   BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82   

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https://dejure.org/1983,1415
BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,1415)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1983 - IX ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,1415)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - IX ZR 47/82 (https://dejure.org/1983,1415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im ganzen, bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand - Erforderlichkeit der Zustimmung des nicht verfügenden Ehegatten nach der Scheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1368
    Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 609
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82
    Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174, 176 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80].

    Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handele sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80].

    § 1365 BGB dient zwar in erster Linie der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der gesamten Familie, bezweckt aber auch, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seines Ausgleichsanspruchs ( §§ 1371 ff BGB) zu schützen (BGHZ 40, 218, 219 [BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62]; 43, 174 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; LM BGB § 1365 Nr. 7).

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82
    Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174, 176 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80].

    Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handele sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80].

    Wenn ein Wert zu bejahen ist, werden bei der Abwägung, ob das veräußerte Grundstück, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im wesentlichen das gesamte Vermögen des damaligen Ehegatten der Klägerin war, die in BGHZ 77, 293 aufgestellten Grundsätze zu beachten sein.

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82
    Die mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetretene Beendigung des Güterstandes ( §§ 1564 Satz 2, 1372 BGB) hätte die Unwirksamkeit nicht geheilt (vgl. BGHZ 40, 218; BGH LM BGB § 1365 Nr. 7, § 1366 Nr. 2).

    § 1365 BGB dient zwar in erster Linie der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der gesamten Familie, bezweckt aber auch, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seines Ausgleichsanspruchs ( §§ 1371 ff BGB) zu schützen (BGHZ 40, 218, 219 [BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62]; 43, 174 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; LM BGB § 1365 Nr. 7).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - IX ZR 47/82
    Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174, 176 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80].
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    (1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610).
  • BGH, 12.01.1989 - V ZB 1/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung eines Grundstücks

    Er ist nach § 1368 BGB befugt, einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Beteiligten zu 1 aus § 894 BGB im eigenen Namen gegen den Beteiligten zu 2 geltend zu machen (BGH Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610).
  • OLG Jena, 04.02.2010 - 4 W 36/10

    Zur Veräußerung von Einzelgegenständen (Grundstücken) durch einen Ehegatten (ohne

    Nach h.M. sind auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände/Einzelstücke zustimmungsbedürftig, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen (so der BGH in NJW 1980, 2350; BGFH NJW 1984, 609; ebenso BGHZ 35, 135; BGHZ 43, 174; Palandt-Brudermüller, BGb 69. A., § 1365 Rz 4).
  • OLG Brandenburg, 22.01.1996 - 10 W 77/95

    Belastung eines Ehegattengrundstücks

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  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

    Dies schließt das Recht ein, die Grundbuchberichtigung zugunsten der Beteiligten zu 1 zu verlangen (BGH NJW 1984, 609 [BGH 23.06.1983 - IX ZR 47/82] ; Palandt BGB 46. Aufl. § 1368 Anm. 3).
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