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   BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88   

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https://dejure.org/1988,224
BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88 (https://dejure.org/1988,224)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1988 - IX ZR 50/88 (https://dejure.org/1988,224)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - IX ZR 50/88 (https://dejure.org/1988,224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkursmasse - Zessionar - Abtretung - Gegenseitiger Vertrag - Masseschuld - Anspruch des Vertragspartners - Anspruch gegen den Vertragspartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 15 S. 1, § 17, § 59 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen zu wollen; Rechte am Erlös bei Abtretung einer Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 236
  • NJW 1989, 1282
  • NJW-RR 1989, 759 (Ls.)
  • ZIP 1989, 171
  • MDR 1989, 446
  • BB 1989, 374
  • DB 1989, 521
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • RG, 15.02.1884 - III 286/83

    Recht zur Forderung der unbedingten vertragsgemäßen Gegenleistung an die Masse

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Nach der herrschenden Meinung, die sich auf RGZ 11, 49 beruft, muß dann, wenn der Konkursverwalter nach § 17 KO die Erfüllung eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgeschlossenen, beiderseits nicht erfüllten Vertrags wählt und die verkaufte Sache aus der Konkursmasse an den Käufer liefert, dieser grundsätzlich den Kaufpreis an den Gläubiger zahlen, der die Kaufpreisforderung vor Konkurseröffnung gepfändet hat, oder an den Zessionar, dem der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung seinen Kaufpreisanspruch zur Sicherung von Forderungen des Zessionars abgetreten hat.

    Nicht nur um diese Nachteile zu vermeiden, sondern vor allem aus konkursrechtlichen Erwägungen sieht sich der Senat veranlaßt, den seit RGZ 11, 49 vorherrschenden Ansichten nicht zu folgen.

    Der erkennende Senat entscheidet danach zwar gegen die in RGZ 11, 49 dargelegte Rechtsansicht, aber im Einklang, zumindest nicht im Widerspruch zu später geäußerten Auffassungen des Reichsgerichts.

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Durch die Konkurseröffnung ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner umgestaltet; anstelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses tritt, sofern der Konkursverwalter nicht die Erfüllung wählt, der einseitige Anspruch des Vertragsgegners des Gemeinschuldners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach § 26 KO nur als Konkursforderung (§ 3 KO) geltend gemacht werden kann (BGHZ 68, 379, 380; 89, 189, 195; 96, 392, 394) [BGH 16.01.1986 - VII ZR 138/85].

    bb) Unter anderem ist es Sinn des § 17 KO, bei einem gegenseitigen, von keiner Partei vollständig erfüllten Vertrag den Vertragsgegner des Gemeinschuldners davor zu schützen (BGHZ 68, 379, 383), daß er an die Masse leisten muß, dafür aber mit einer Konkursforderung abgespeist wird.

  • BGH, 29.01.1987 - IX ZR 205/85

    Zwangsvollstreckung nach Ablehnung der Vertragserfüllung durch den

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Der an die Stelle des Gemeinschuldners getretene Konkursverwalter hat keinen Anspruch gegen den Vertragsgegner des Gemeinschuldners; der Erfüllungsanspruch ist erloschen (Senatsurt. vom 29. Januar 1987 - IX ZR 205/85, ZIP 1987, 304, 305).

    Dieser kann nur dann etwas zur Masse zurückverlangen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens erbrachten Teilleistungen, die nur noch Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragsgegner erwachsenen Schadens sind, den diesem durch die Erfüllungsverweigerung entstandenen Schaden übersteigt (Senatsurt. vom 29. Januar 1987 aaO m. w. Nachw.).

  • RG, 16.02.1884 - I 504/83

    Unwiderruflichkeit einer einem Kaufmann auf seine Schuld erteilten Anweisung im

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Das Reichsgericht hatte dagegen, wie die Revision zutreffend hervorhebt, schon in seiner Entscheidung RGZ 11, 136 in einem Falle, in dem der spätere Gemeinschuldner den Käufer angewiesen hatte, das Kaufgeld für die noch zu liefernden Waren für Rechnung des Verkäufers an einen Dritten zu zahlen, und der Angewiesene die Anweisung vor Konkurseröffnung angenommen hatte, dem Konkursverwalter, der die Waren gemäß § 17 KO geliefert hatte, das Recht eingeräumt, den Kaufpreis vom Käufer und Angewiesenen einzuziehen.

    Das hat schon das Reichsgericht erkannt (RGZ 11, 136, 139).

  • RG, 12.06.1906 - VII 512/05

    Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter: gepfändete Forderung.

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Andererseits vertritt Henckel (aaO § 17 Rdnr. 145) im Anschluß an RGZ 63, 361 die Auffassung, daß in den Fällen der Abtretung oder Pfändung einer Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aus einem vor Konkurseröffnung nicht erfüllten Vertrag dem Konkursverwalter, der aus der Masse die Kaufsache liefert, ein Bereicherungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger oder Zessionar zustehe, soweit aufgrund jener Leistung nunmehr der Wert des Kaufpreisanspruchs den Wert der Konkursquote übersteige, die der Pfändungsgläubiger (oder Zessionar) im Falle der Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter hätte verlangen können; denn der Pfändungspfandgläubiger oder Zessionar habe kein Recht, über den Wert des abgetretenen Anspruchs oder des Pfändungspfandrechts bei Konkurseröffnung und über die Konkursquote hinaus Deckung zu verlangen.

    In der Entscheidung RGZ 63, 361, 363 hat das Reichsgericht erhebliche Zweifel bekundet, ob die vor Konkurseröffnung in eine Werklohnforderung des Gemeinschuldners ausgebrachte Pfändung im Falle des Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters nach § 17 KO rechtliche Wirkung gegenüber der Masse haben könne.

  • OLG Hamm, 20.09.1984 - 27 U 393/83
    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Danach dürfte der Konkursverwalter die Kaufpreisforderung nicht zur Masse ziehen, vielmehr stünde dem Pfandgläubiger oder Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht an der Kaufpreisforderung zu (vgl. OLG Hamm ZIP 1985, 298; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 17 Rdnr. 34; Kilger, KO 15. Aufl. § 17 Anm. 4 b; Jäger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rdnr. 145; Scholz/Lwowski, Kreditsicherung 6. Aufl. Rdnr. 788, Fußn. 36).
  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Entsteht in diesem Sinne der zuvor wirksam abgetretene künftige Anspruch nach Konkurseröffnung, so erwirbt der Zessionar den Anspruch auf den Kaufpreis oder die Vergütung gemäß § 15 KO nicht (BGH Urt. vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/55, NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; vgl. auch Jäger/Henckel aaO § 15 Nr. 44; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 15 Rdnr. 9; Kilger aaO § 15 Anm. 4).
  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Hat der spätere Gemeinschuldner künftige Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden in einem den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Vertrag (vgl. BGHZ 7, 365, 367 ff.) seinem Kreditgeber abgetreten, so erwirbt der Zessionar die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, also mit dem Abschluß der Verträge, die den Anspruch des Gemeinschuldners auf den Kaufpreis oder die Vergütung begründen (BGHZ 32, 367, 369 ff.), auch wenn die gegenseitigen Forderungen erst später fällig werden.
  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Hat der spätere Gemeinschuldner künftige Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden in einem den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Vertrag (vgl. BGHZ 7, 365, 367 ff.) seinem Kreditgeber abgetreten, so erwirbt der Zessionar die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, also mit dem Abschluß der Verträge, die den Anspruch des Gemeinschuldners auf den Kaufpreis oder die Vergütung begründen (BGHZ 32, 367, 369 ff.), auch wenn die gegenseitigen Forderungen erst später fällig werden.
  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85

    Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88
    Durch die Konkurseröffnung ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner umgestaltet; anstelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses tritt, sofern der Konkursverwalter nicht die Erfüllung wählt, der einseitige Anspruch des Vertragsgegners des Gemeinschuldners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nach § 26 KO nur als Konkursforderung (§ 3 KO) geltend gemacht werden kann (BGHZ 68, 379, 380; 89, 189, 195; 96, 392, 394) [BGH 16.01.1986 - VII ZR 138/85].
  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

  • BGH, 23.10.1969 - VII ZR 85/67

    "Beschränkung des Wettbewerbs auf der Anbieterseite" (§ 5 Abs. 2 BaupreisVO)

  • BGH, 01.02.1956 - IV ZR 154/55

    "Feststellung" durch Besatzungsmacht

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    Der Zweck des Erfüllungswahlrechts ist es, die Masse zu schützen und im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu mehren (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl., § 103 Rn. 1 ff; zu § 17 KO vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - IX ZR 50/88, BGHZ 106, 236, 244).
  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    An dem Anspruch der Schuldnerin/Gesamtvollstreckungsmasse gegen die ARGE auf Werklohn für solche Leistungen, welche nach Verfahrenseröffnung für die ARGE erbracht wurden, konnte die Klägerin aufgrund der vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgten Sicherungszession Rechte gegenüber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht wirksam erwerben (vgl. BGHZ 106, 236, 243; 135, 25, 26; MünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 51, 54; auch BGHZ 147, 28, 31 f).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250; 106, 236; 116, 156; 129, 336).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Verschiedene Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils der Insolvenzordnung (§§ 103 ff), zu dem auch § 114 InsO gehört, dienen dazu sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus Mitteln der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen, nicht nur einzelnen bevorrechtigten Gläubigern (vgl. zu §§ 17 KO, 103 InsO etwa BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159 f; 129, 336, 339; 150, 353, 359 f; MünchKomm/Kreft, § 103 Rn. 2).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    § 15 KO soll den Bestand der Masse, auch die vom Konkursverwalter nach Konkurseröffnung erlangten Rechte, vor dem Zugriff Dritter schützen, damit die Masse ungeschmälert zur Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung steht (BGHZ 106, 236, 243).

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Zessionar - wie hier - die Vorleistung des Schuldners vollständig finanziert hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1991 - V ZR 17/90, NJW 1991, 2898 unter Hinweis auf BGHZ 106, 236, 242).

    Welche Ansprüche dabei als originäre Masseforderungen anzusehen sind, richtet sich maßgeblich nach dem Grundsatz, daß der Masse für die von ihr aufgrund der Erfüllungswahl erbrachte Leistung auch die Gegenleistung zustehen soll (BGHZ 106, 236, 243 f; 129, 336, 339 m.w.N.).

  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, den Vertrag zu erfüllen oder Erfüllung zu verlangen, läßt den untergegangenen Anspruch gegen den Vertragspartner wieder erstehen, indem sie ihn mit dem bisherigen Inhalt neu begründet (BGHZ 103, 250, 252; 106, 236, 242 f; 116, 156, 158).

    Deshalb bleibt ein vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgetretener Erfüllungsanspruch erloschen; an dem durch die Wahlerklärung neu entstehenden Anspruch kann ein Zessionar gemäß § 15 Satz 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern Rechte nicht wirksam erwerben (BGHZ 106, 236, 243).

    Dieser Schutz würde vereitelt und in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Gemeinschuldner (Konkursverwalter) im Fall eines nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages seine Leistung aus Mitteln der Masse erbrächte, der Anspruch auf die Gegenleistung aber entweder infolge einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vereinbarten Abtretung oder einer Aufrechnung mit vorkonkurslichen Forderungen der Masse nicht zugute käme (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159 f).

    aa) Das dem Konkursverwalter durch § 17 KO eröffnete Wahlrecht ist zum Vorteil der Gesamtheit der Gläubiger auszuüben (BGHZ 106, 236, 244; 116, 156, 159; BGH, Urt. v. 25. Februar 1983 - V ZR 20/82, NJW 1983, 1619; Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Uhlenbruck JZ 1992, 425 [BGH 21.11.1991 - IX ZR 290/90]; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 17 Rdnr. 1; Adam, Die Aufrechnung gegen das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters Diss.

    Dem widerspräche es, wenn aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen wären, ohne daß die anteilige Gegenleistung in die Masse flösse (BGHZ 86, 382, 385 f [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81]; 106, 236, 243 f; 109, 368, 376 f, 379; 116, 156, 159; vgl. auch Jaeger/Henckel, § 17 Rdnr. 7).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    bb) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist § 17 Abs. 1 KO allerdings dahin auszulegen, daß Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen grundsätzlich erlöschen (BGHZ 106, 236, 241 ff; 116, 156, 158; 129, 336, 338).
  • BGH, 21.11.1991 - IX ZR 290/90

    Aufrechnung gegen Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des

    Der Erfüllungsanspruch ist erloschen (BGHZ 106, 236, 242; Senatsurt. v. 29. Januar 1987 - IX ZR 205/85, ZIP 1987, 304, 305).

    Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, den Vertrag zu erfüllen oder - was dem gleichsteht - Erfüllung zu verlangen, läßt den untergegangenen Anspruch gegen den Vertragspartner wieder erstehen (BGHZ 106, 236, 242 f).

    Der Zweck dieser Regelung würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die mit Mitteln der Masse erbrachte Vertragserfüllung ihr nicht den geschuldeten Gegenwert zuführen, sondern statt dessen dem Vertragsgegner die Möglichkeit eröffnen würde, sich für eine bloße Konkursforderung vorweg zu befriedigen (vgl. BGHZ 106, 236, 244).

    Die Interessenlage entspricht hier im Grundsatz derjenigen bei Wiedererstehen der durch die Konkurseröffnung erloschenen, vorher zur Sicherung abgetretenen Forderung (vgl. BGHZ 106, 236).

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZR 10/11

    Erfüllung eines Dienstverhältnisses des Insolvenzschuldners durch den

    Dementsprechend sei bei gesetzlicher Fortführung bestimmter Dauerschuldverhältnisse durch den Insolvenzverwalter § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (ebenso früher § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO) anzuwenden (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - VIII ZR 305/81, BGHZ 86, 382, 385 f; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, NZI 2005, 553 unter II. 1. a; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 14; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 95 Rn. 19; zu den §§ 15, 17 KO vgl. ferner BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - IX ZR 50/88, BGHZ 106, 236, 241).

    Dann gebührt der Masse nach dem Grundgedanken des § 103 Abs. 1 InsO auch die ungeschmälerte Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988, aaO).

  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

    Auch der weitere Bestand der Forderung blieb von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis abhängig, weshalb auch der Konkurs des vertragsschließenden Zedenten hierauf Einfluß haben kann (BGHZ 106, 236, 241).

    Ist ein vor Konkurseröffnung geschlossener gegenseitiger Vertrag - wie es hier hinsichtlich des Maintenance-Vertrages unstreitig der Fall war - von keiner Partei vollständig erfüllt, so fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vertraglichen Erfüllungsansprüche mit der Konkurseröffnung weg (BGHZ 106, 236, 241 f. m. w. N.).

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88

    Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 52/95

    Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 90/08

    Auswirkungen einer Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 165/05

    Anfechtbarkeit von einen an eine Bank abgetretenen Vergütungsanspruch auslösenden

  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 17/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen aus einem Grundstückskaufvertrag im

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 55/04

    Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Absonderungsberechtigten;

  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 5/96

    Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95

    Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

  • BGH, 21.11.1991 - X ZR 290/90

    Aufrechnungsverbot gegenüber Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 227/99

    Behandlung einer Geldleistung als Gegenleistung für eine länger dauernde

  • BGH, 18.10.2001 - IX ZR 493/00

    KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415

  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01

    Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung;

  • OLG Koblenz, 18.01.2001 - 5 U 619/00

    Begriff des Störers beim wilden Plakatieren durch Dritte

  • BFH, 08.05.2003 - V R 20/02

    Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren

  • BGH, 08.01.1998 - IX ZR 131/97

    Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter

  • OLG Hamm, 21.04.1995 - 20 U 344/94

    Widerruf unverfallbarer Anwartschaften von Arbeitnehmern aus

  • OLG Brandenburg, 23.10.2008 - 12 U 39/08

    Heizungsanlage als Scheinbestandteil bei vorübergehendem Einbau im Rahmen eines

  • BGH, 20.09.1990 - IX ZR 214/89

    Rechte der Mitglieder einer ARGE im Konkurs eines Mitgliedes

  • OLG Hamm, 18.10.2007 - 27 U 213/06

    Bestehendes Näheverhältniss im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen

  • OLG Celle, 23.05.2000 - 16 U 208/99

    Prozessaufnahme als konkludente Erklärung; Konkludentes Erfüllungsverlangen;

  • OLG Hamm, 16.12.2005 - 34 U 44/05

    Unwirksamkeit einer Koppelung zwischen Grunderwerb und Architektenauftrag gemäß

  • OLG Stuttgart, 19.07.2006 - 9 U 41/06

    Insolvenzanfechtung: Wirksamkeit von Abtretungen gegenüber dem Lebensversicherer;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2010 - L 11 KA 39/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • OLG Naumburg, 16.07.1998 - 11 U 240/97
  • OLG Hamm, 13.07.1992 - 2 U 6/92

    Rückzahlung des ausgekehrten Betrages aus einer Lebensversicherung; Anspruch auf

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 319/97
  • OLG Dresden, 08.01.1996 - 2 U 1901/95
  • OLG Dresden, 04.12.1995 - 2 U 1510/95

    Wahlrecht des Gesamtvollstreckungsverwalter bei Sukzessivlieferungsvertrag

  • BGH, 22.06.1989 - IX ZR 279/88

    Nachlaß des Käufers - Übertragung eines Gesellschaftsanteils - Wirksamkeit der

  • OLG Stuttgart, 09.02.2000 - 3 U 169/99

    Ansprüche aus ambulanten sozialen Dienstleistungen im Rahmen eines betreuten

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